Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2 Auch dieser Absatz war (vor seiner Aufhebung durch das Landesraumordnungsgesetz 1997 und Wiedereinführung im Jahre 2000) in seiner heutigen Formulierung bereits mit der Gesetzesnovelle zur Übernahme der Galasso-Gesetzgebung im Jahre 1987 144 eingeführt worden. Än derung erfuhr lediglich der Verweis auf Art. 20 anstelle Art. 16. (Dies ergab sich aus der Abänderung des Landesraumordnungsgesetzes.) Das Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997 enthielt parallel zum Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 dieselbe wortgleiche Bestimmung in Artikel 2 Absatz 8. Mit der letzten Änderung zum Landesraumordnungsgesetz (Juli 2007) 145 erfuhr diese Bestimmung eine Änderung dahingehend, dass der Verweis auf das Gutachten der Landesraumordnungskommission gemäß Art. 20 gestrichen wurde. Statt „neue baurechtliche Widmung“ wurde der Begriff „urbanistische Widmung“ eingeführt. Gleichzeitig wurde der Sachverständige für Naturschutz in „Sachverständiger für Landschaftsschutz“ umbenannt. 146 Angesichts des Absatzes 4 des Artikels 1 des Landesraumordnungsgesetzes in der vom urbanistischen Reformgesetzes Nr. 3/2007 geschaffenen Neufassung, laut dem die Bestimmungen des Landschaftsschutzes ausdrücklich aufrecht bleiben, kann zwar nicht von einer formalen Abänderung des entsprechenden „Parallelabsatzes“ im Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 ausgegangen werden. In der Praxis wird wohl gemäß der neueren Regelung im Landesraumordnungsgesetz verfahren werden. Durch die vorgesehene Erweiterung der Landesraumordnungskommission sollte vermieden werden, dass es zwischen der Bauleitplanung und den landschaftlichen Unterschutzstellungsdekreten zu Widersprüchen kommt. Die zusätzliche Teilnahme des Sachverständigen auf dem Gebiete des Naturschutzes ist rechtlich jedoch in zweierlei Hinsicht beschränkt, und zwar einerseits durch: 1) die Notwendigkeit des Vorliegens einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung: Gemäß Urteil des Staatsrats aus dem Jahr 1997 ist die Ergänzung der Landesraumordnungskommission durch den Sachverständigen auf dem Gebiet des Naturschutzes nur im Falle der Ausweisung von Bauzonen in spezifisch unter Landschaftsschutz gestellten Gebieten vorgesehen. Die Ergänzung der Kommission erfolgt nicht im Falle einer allgemeinen landschaftlichen Unterschutzstellung, die nur im Rahmen der im Art. 10 des Landschaftsschutzgesetzes vorgesehenen Belange das gesamte Landesgebiet erfasst. 147 Gegenwärtig verfügen aber nahezu sämtliche Gemeinden Südtirols über eine spezifische landschaftliche Unterschutzstellung im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970, sodass die Teilnahme des Sachverständigen für die Fälle geplanter Bautätigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes nahezu immer gewährleistet ist. Das Urteil des Staatsrats schweigt sich darüber aus, ob die mit dem Staatsgesetz Nr. 431/1985 eingeführten Galasso­Schutzkategorien (Wälder, Berei­ 144 Artikel 4 des Landesgesetzes vom 23.12.1987, Nr. 35. 145 Landesgesetz vom 2. Juli 2007, Nr. 3 („Änderungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13“). 146 Der Art. 2 Abs. 9 des Landesraumordnungsgesetz lautet nach der Urbanistikreform vom 2. Juli 2007 wie folgt: „Wenn der Entwurf zum Bauleitplan der Gemeinde oder zu späteren Änderungen in den unter Landschaftsschutz stehenden Gebieten Flächen vorsieht, die für den Wohnbau, für die Ansiedlung von Produktionsbetrieben, für öffentliche Bauten – oder für solche von öffentlichem Belang – oder für Anlagen laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, bestimmt sind, muss die Landesrauordnungskommission feststellen, ob die neue urbanistische Widmung mit den Erfordernissen des Landschaftsschutzes vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird die Landesraumordnungskommission durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes ergänzt, der auf Vorschlag des Landesrates für Landschaftsschutz ernannt wird.“ 147 „A norma dell’art. 6 l. prov. di Bolzano n. 16/1970 occorre che la Commissione urbanistica provinciale formuli un distinto parere, integrata nella sua composizione dall’esperto in materia di protezione della natura, nel quale deve essere valutata la compatibilità della nuova destinazione urbanistica con le esigenze della tutela del paesaggio, solo in caso di localizzazione di zone residenziali su aree soggette a tutela paesaggistica specifica (zone soggette a vincolo), e non anche nel caso di aree soggette a tutela generica del paesaggio, essendo quest’ultima estesa a tutto il territorio nei soli limiti di cui all’art. 10 l. prov. n. 16/1970“ Siehe: Urteil des Staatsrats vom 18.3.–21.4.1997, Nr. 426/1997 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bozen vom 12.01.1994, Nr. 176. Anzumerken ist, dass der Art. 10 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 und damit die Rechtsgrundlage für allgemeine landschaftliche Unterschutzstellungen mit dem Landesgesetz vom 18.10.2006, Nr. 11 aufgehoben wurde. 74 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 74 20.11.2007 16:37:12 Uhr

che über 1600 m, Schutzstreifen entlang der Flüsse und Seen) als spezifische landschaftliche Unterschutzstellung anzusehen sind, angesichts der unmittelbaren Verbindlichkeit der staatlichen Galassobestimmungen und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung 148 erscheint jedoch auch unter diesem zusätzlichen Aspekt eine verneinende Interpretation kaum haltbar. 2) Die Fälle der Teilnahme des Sachverständigen für Landschaftsschutz an der Landesraumordnungskommission sind außerdem ausdrücklich (taxativ) angeführt: Teilnahme des Sachverständigen für Naturschutz bei Ausweisung von Flächen im Bauleitplan für: 1) Wohnbau (A-, B-, C-Zonen) 2) Produktionsbetriebe (z.B. Art. 44 LG 13/1997) 3) Öffentl. Bauten / von öffentlichem Belang (z. B. Zonen für öffentliche Einrichtungen) 4) „Anlagen“ („opere“) lt. Art. 12 des LG 16/1970 (laut ursprünglichem Gesetzestext aus dem Jahr 1970 waren dies: „Straßen, Eisenbahnen, Eröffnung von Bergwerken, Steinbrüchen und Torfstichen, die Errichtung von Großwasserableitungen, von Flughäfen, von Elektroleitungen mit Spannung von über 5.000 Volt, von öffentl. Seilbahnen sowie von Wasserbauten der 2. und 3. Kategorie, welche im Bereiche oder in Sichtweite oder in der Nähe von unter Landschaftsschutz gestellten Gebieten vorgesehen sind“. Im Jahre 1973 kamen „thermische Kraftwerke und Aufstiegsanlagen“ hinzu. Im Jahr 1987 wurde das Verzeichnis der im Art. 12 aufgezählten Anlagen mit „Mülldeponien von Landesinteresse“ ergänzt. In eben demselben Jahr fand die heutige (oben angeführte) Formulierung des Artikels 6 Abs. 2 Eingang in das Landschaftsschutzgesetz: Kohärenterweise handelte es sich bei den damals im Art. 12 angeführten Anlagen um Eingriffe, die der Eintragung in den Bauleitplan und damit der Behandlung durch die (mit dem Sachverständigen für Naturschutz erweiterte) Landesraumordnungskommission bedurften. Bis ins Jahr 1992 blieb der Art. 12 unverändert. Mit dem Landesgesetz zur Einführung der UVP erfuhr das System einen Bruch: Die im Art. 12 angeführten „Anlagen“ wurden um Eingriffe erweitert, die keiner Änderung des Bauleitplans und auch keiner Begutachtung durch die Landesraumordnungskommission bedurften, so z. B. um alle Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien Naturdenkmäler, Biotope, Bannzonen, Naturparke sowie Gärten und Parkanlagen; Planierungen, Rodung von Flurgehölzen, Almmeliorierungen, Flurbereinigungsprojekte, Werbeplakate und Hinweisschilder. Andere „Anlagen“ wurden hingegen aus dem Art. 12 gestrichen, wie beispielsweise Seilbahnen, thermische Kraftwerke oder Mülldeponien. Was den im Art. 6 Absatz 2 des LG 16/1970 enthaltenen Verweis auf die „Anlagen“ des Art. 12 anbelangt, wären vor dem geschilderten Hintergrund heute folgende zwei verschiedene Auslegungen denkbar: a) Der Sachverständige für Naturschutz nimmt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 immer dann an der Landesraumordnungskommission teil, wenn im Bauleitplan Flächen ausgewiesen werden, auf denen die gegenwärtig im Art. 12 angeführten „Anlagen“ verwirklicht werden sollen. Dies wären heute unter Zugrundelegung der vereinheitlichten Durchführungsbestimmungen der Bauleitpläne gemäß Beschluss der Landesregierung vom 19.11.2001, Nr. 4179 – letztlich folgende: • Straßen (Art. 40, 41,42: Staats-, Landes- und Gemeindestraßen) 148 „È impugnato il piano paesaggistico rielaborato di Merano limitatamente alle pp.ff. che secondo la nuova previsione fanno parte della „zona boschiva“. Va premesso che le particelle in questione si trovano nella zona che comprende l’ex alveo del fiume Passirio, già soggetto a vincolo paesaggistico ope legis in virtù dell’art. 1 bis, lett. B) legge provinciale 16/1970, zona individuata dal precedente piano paesaggistico come „verde pubblico“, per cui già per tale motivo gli impianti produttivi messi in opera dai ricorrenti senza autorizzazione alcuna devono ritenersi abusivi.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 1.09.2003, Nr. 377/2003. • „La censura relativa al riferimento – da parte del giudice di primo grado – all’art. 1-ter della legge n. 16/1970 deve essere disattesa, atteso che trattasi di richiamo giustificato dalla circostanza della vicinanza delle aree in questione ad un corso d’acqua, con conseguente applicabilità anche del vincolo paesaggistico previsto in proposito dalla norma citata. Il Consiglio di Stato conferma la sentenza n. 102/1996 del 16 aprile 1996 del TAR di Bolzano.“ Siehe: Staatsrat, IV. Sektion, Urteil vom 26. April 2005, Nr. 2892/2005. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 75 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 75 20.11.2007 16:37:12 Uhr

che über 1600 m, Schutzstreifen entlang der Flüsse und Seen) als spezifische landschaftliche<br />

Unterschutzstellung anzusehen sind, angesichts der unmittelbaren Verbindlichkeit der staatlichen<br />

Galassobestimmungen und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung 148 erscheint jedoch<br />

auch unter diesem zusätzlichen Aspekt eine verneinende Interpretation kaum haltbar.<br />

2) Die Fälle der Teilnahme <strong>des</strong> Sachverständigen für Landschaftsschutz an der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

sind außerdem ausdrücklich (taxativ) angeführt:<br />

Teilnahme <strong>des</strong> Sachverständigen für Naturschutz bei Ausweisung von Flächen im Bauleitplan für:<br />

1) Wohnbau (A-, B-, C-Zonen)<br />

2) Produktionsbetriebe (z.B. Art. 44 LG 13/1997)<br />

3) Öffentl. Bauten / von öffentlichem Belang (z. B. Zonen für öffentliche Einrichtungen)<br />

4) „Anlagen“ („opere“) lt. Art. 12 <strong>des</strong> LG 16/1970 (laut ursprünglichem Gesetzestext aus dem<br />

Jahr 1970 waren dies: „Straßen, Eisenbahnen, Eröffnung von Bergwerken, Steinbrüchen und<br />

Torfstichen, die Errichtung von Großwasserableitungen, von Flughäfen, von Elektroleitungen<br />

mit Spannung von über 5.000 Volt, von öffentl. Seilbahnen sowie von Wasserbauten der 2.<br />

und 3. Kategorie, welche im Bereiche oder in Sichtweite oder in der Nähe von unter Landschaftsschutz<br />

gestellten Gebieten vorgesehen sind“. Im Jahre 1973 kamen „thermische Kraftwerke<br />

und Aufstiegsanlagen“ hinzu. Im Jahr 1987 wurde das Verzeichnis der im Art. 12 aufgezählten<br />

Anlagen mit „Mülldeponien von Lan<strong>des</strong>interesse“ ergänzt. In eben demselben Jahr fand<br />

die heutige (oben angeführte) Formulierung <strong>des</strong> Artikels 6 Abs. 2 Eingang in das Landschaftsschutzgesetz:<br />

Kohärenterweise handelte es sich bei den damals im Art. 12 angeführten Anlagen um<br />

Eingriffe, die der Eintragung in den Bauleitplan und damit der Behandlung durch die (mit dem<br />

Sachverständigen für Naturschutz erweiterte) Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission bedurften. Bis ins<br />

Jahr 1992 blieb der Art. 12 unverändert. Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz zur Einführung der UVP erfuhr<br />

das System einen Bruch: Die im Art. 12 angeführten „Anlagen“ wurden um Eingriffe erweitert, die<br />

keiner Änderung <strong>des</strong> Bauleitplans und auch keiner Begutachtung durch die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

bedurften, so z. B. um alle Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien Naturdenkmäler,<br />

Biotope, Bannzonen, Naturparke sowie Gärten und Parkanlagen; Planierungen, Rodung von Flurgehölzen,<br />

Almmeliorierungen, Flurbereinigungsprojekte, Werbeplakate und Hinweisschilder. Andere<br />

„Anlagen“ wurden hingegen aus dem Art. 12 gestrichen, wie beispielsweise Seilbahnen, thermische<br />

Kraftwerke oder Mülldeponien.<br />

Was den im Art. 6 Absatz 2 <strong>des</strong> LG 16/1970 enthaltenen Verweis auf die „Anlagen“ <strong>des</strong> Art.<br />

12 anbelangt, wären vor dem geschilderten Hintergrund heute folgende zwei verschiedene Auslegungen<br />

denkbar:<br />

a) Der Sachverständige für Naturschutz nimmt im Sinne <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 2 immer dann an der<br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission teil, wenn im Bauleitplan Flächen ausgewiesen werden, auf<br />

denen die gegenwärtig im Art. 12 angeführten „Anlagen“ verwirklicht werden sollen. Dies wären<br />

heute unter Zugrundelegung der vereinheitlichten Durchführungsbestimmungen der Bauleitpläne<br />

gemäß Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 19.11.2001, Nr. 4179 – letztlich folgende:<br />

• Straßen (Art. 40, 41,42: Staats-, Lan<strong>des</strong>- und Gemein<strong>des</strong>traßen)<br />

148<br />

„È impugnato il piano paesaggistico rielaborato di Merano limitatamente alle pp.ff. che secondo la nuova previsione<br />

fanno parte della „zona boschiva“. Va premesso che le particelle in questione si trovano nella zona che comprende<br />

l’ex alveo del fiume Passirio, già soggetto a vincolo paesaggistico ope legis in virtù dell’art. 1 bis, lett. B)<br />

legge provinciale 16/1970, zona individuata dal precedente piano paesaggistico come „verde pubblico“, per cui<br />

già per tale motivo gli impianti produttivi messi in opera dai ricorrenti senza autorizzazione alcuna devono ritenersi<br />

abusivi.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 1.09.2003, Nr. 377/2003.<br />

• „La censura relativa al riferimento – da parte del giudice di primo grado – all’art. 1-ter della legge n. 16/1970<br />

deve essere disattesa, atteso che trattasi di richiamo giustificato dalla circostanza della vicinanza delle aree in<br />

questione ad un corso d’acqua, con conseguente applicabilità anche del vincolo paesaggistico previsto in proposito<br />

dalla norma citata. Il Consiglio di Stato conferma la sentenza n. 102/1996 del 16 aprile 1996 del TAR di<br />

Bolzano.“ Siehe: Staatsrat, IV. Sektion, Urteil vom 26. April 2005, Nr. 2892/2005.<br />

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