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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Fazit:<br />

1) Die Ausweisung im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan von landschaftlich zu schützenden Gütern<br />

bringt die landschaftlichen Bindungen im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit sich und<br />

stellt ein (weiterhin anwendbares) Alternativverfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung<br />

über die I. Landschaftsschutzkommission dar. Dies in der Optik <strong>des</strong> staatlichen Galasso-Gesetzes,<br />

das die Unterschutzstellung von schützenswerten Gebieten forcieren wollte und<br />

Schutzkategorien mit Unterschutzstellung ope legis (Art. 1/bis <strong>des</strong> LG 16/1970) vorsah. Der<br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan ist zudem ausdrücklich so zu gestalten, dass die Bedeutung der<br />

Landschaft und der Umwelt spezifisch berücksichtigt werden.<br />

2) Die landschaftliche Ausweisung von Gütern in den Bauleitplänen der Gemeinden ist (zumin<strong>des</strong>t<br />

vom Art. 6 Abs. 1) bereits seit 1987 nicht mehr vorgesehen. Genannte Ausweisungen<br />

sind jedoch nicht zu verwechseln mit der notwendigen Evidenzierung und der Übernahme<br />

in die Gemeindebauleitpläne landschaftlicher Bindungen, die gemäß Landschaftsschutzgesetz<br />

Nr. 16/1970 erlassen wurden und werden.<br />

3) Die Ausweisung landschaftlicher Schutzkategorien über jene gemäß Landschaftsschutzgesetz<br />

Nr. 16/1970 hinaus wäre laut staatlicher Rechtsprechung durchaus denkbar. Zusätzliche<br />

landschaftliche Unterschutzstellungen (z. B. Baumschutzsatzung) sind in der Autonomen Provinz<br />

Bozen derzeit in den Bauordnungen der Gemeinden (auf Verordnungsebene) verankert.<br />

Ensembleschutzwürdige landschaftsrelevante Objekte werden über Art. 25 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

Nr. 13/1997 in den Bauleitplänen zusätzlichen Schutznormen unterworfen.<br />

Eine Zusammenführung von Landschafts-, Denkmal- und Ensembleschutz zeigt sich dabei<br />

auch aufgrund <strong>des</strong> in der Verfassung (Art. 9) lediglich dem Landschafts- und Denkmalschutz<br />

eindeutig zuerkannten Vorrangs zweckmäßig.<br />

7.2 Die Berücksichtigung landschaftlicher Belange bei der Erstellung und Änderung von Gemeindebauleitplänen<br />

(Art. 6 Abs. 2)<br />

„Wenn der Entwurf zum Bauleitplan der Gemeinde oder zu späteren Änderungen in den unter<br />

Landschaftsschutz stehenden Gebieten Flächen vorsieht, die für den Wohnbau, für die Ansiedlung<br />

von Produktionsbetrieben, für öffentl. Bauten – oder für solche von öffentlichem Belang<br />

– oder für Anlagen laut Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes bestimmt sind, muss die<br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission außer dem in Art. 20 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes vorgesehenen<br />

Gutachten ein weiteres Gutachten darüber abgeben, ob die neue baurechtliche Widmung<br />

mit den Erfordernissen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Naturschutzes<br />

ergänzt, der auf Vorschlag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rates für Landschaftsschutz ernannt wird.“ 143<br />

143<br />

Der Art. 20 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 beinhaltet: „Innerhalb von 120 Tagen nach Erhalt<br />

<strong>des</strong> Bauleitplanes der Gemeinde hat die Lan<strong>des</strong>regierung – nach Einholen eines Gutachtens der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

– folgende Entscheidungen zu treffen: (…) Ist sie mit der Ausrichtung und den wesentlichen<br />

Merkmalen <strong>des</strong> Bauleitplanes einverstanden, hat sie … den Bauleitplan der Gemeinde zu genehmigen oder den<br />

Bauleitplan der Gemeinde nach Anbringen der Änderungen zu genehmigen, die erforderlich sind für<br />

a) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sowie der Zielsetzungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungs- und Raumordnungsplanes,<br />

b) die rationelle und koordinierte Eingliederung der Einrichtungen, Bauten und Anlagen, über die der Staat, das<br />

Land und die Bezirksgemeinschaften verfügen können,<br />

c) den Landschaftsschutz,<br />

d) den Schutz der Bauwerke wegen geschichtlicher oder archäologischer Bedeutung oder aus Gründen der Denkmalpflege,<br />

<strong>des</strong> Ensembleschutzes oder <strong>des</strong> Umweltschutzes.“<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

73<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 73<br />

20.11.2007 16:37:12 Uhr

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