Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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7. Auslegung <strong>des</strong> (Koordinierungs-)Artikels 6<br />
<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970<br />
„Der Gesetzgeber soll denken wie ein Philosoph,<br />
aber reden wie ein Bauer“<br />
(Rudolf von Ihering)<br />
7.1 Landschaftliche Unterschutzstellung durch den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan (Art. 6 Abs. 1)<br />
„Die Ausweisung im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan von Gütern als Naturdenkmäler, weite Landstriche,<br />
Biotope, Naturparke oder -reservate (Anm.: es fehlen die Garten- und Parkanlagen) bringt<br />
die Landschaftsschutzbindung im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit sich.“<br />
Es handelt sich hierbei um die im Jahre 1987 mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23.12.1987, Nr. 35<br />
eingeführte (und mit dem Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz 1997 bis 2000 aufgehobene) Diktion <strong>des</strong><br />
Absatzes 1 <strong>des</strong> Art. 6. Diese hatte in Anwendung der staatlichen Galasso-Schutzbestimmungen<br />
die seit 1970 bis 1987 geltende Koordinierungsbestimmung und entsprechende Verwaltungspraxis<br />
deutlich abgeändert. Vorher hatte die Ausweisung von Naturdenkmälern, weiten Landstrichen,<br />
Biotopen, Naturparken und -reservaten oder Gärten und Parkanlagen durch den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan,<br />
durch den allgemeinen Bebauungsplan oder durch das Bauprogramm für jene Liegenschaften,<br />
die nicht regelrecht unter Schutz gestellt waren (sondern nur dem allgemeinen<br />
Schutz im Sinne <strong>des</strong> Art. 10 <strong>des</strong> LG 16/1970 unterlagen) nämlich ausdrücklich nur programmatischen<br />
Charakter. Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. September 1973, Nr. 37 wurden die Begriffe<br />
„allgemeiner Bebauungsplan“ und „Bauprogramm“ sodann durch die Dik tion „Bauleitpläne der<br />
Gemeinden“ ersetzt, dies unter ausdrücklicher Beibehaltung <strong>des</strong> lediglich programmatischen<br />
Charakters der Ausweisungen. Bis zum Jahr 1987 galt daher die Ausweisung als Landschaftsschutzobjekte<br />
im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan und in den allgemeinen Bebauungsplänen oder Bauprogrammen<br />
(ab 1973 in den Gemeindebauleitplänen) – ohne vorherige Unterschutzstellung dieser<br />
Objekte im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes 1970/Nr. 16 – nur als Vorschlag für eine<br />
konkrete Unterschutzstellung. Die Ausweisung bewirkte demnach nicht das In-Kraft-Treten, d. h.<br />
die Wirksamkeit, besonderer landschaftlicher Vorschriften oder Einschränkungen.<br />
In der 1987 eingeführten und seit Jänner 2000 wieder maßgeblichen Fassung wurde der Verweis<br />
auf die Gemeindebauleitpläne gestrichen, sodass nur mehr die landschaftlichen Ausweisungen<br />
im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan (seit dem Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 3/1995: LEROP) die Bindungen<br />
im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit sich bringen. Allerdings handelt es sich dabei<br />
nicht mehr um Vorschläge für eine konkrete Unterschutzstellung im Sinne einer Ausweisung lediglich<br />
programmatischen Charakters, sondern um eine direkte Auferlegung rechtswirksamer<br />
landschaftlicher Bindungen und Vorschriften. In Ermangelung konkreter landschaftlicher Ausweisungen<br />
im LEROP gibt es gegenwärtig jedoch keine auf diesem Wege begründete landschaftliche<br />
Unterschutzstellung.<br />
Der Art. 22/bis 142 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 sieht parallel bzw. in Ergänzung<br />
zum Artikel 6 Absatz 1 <strong>des</strong>selben Gesetzes vor, dass „die Provinz für ganz Südtirol Sondervorschriften<br />
über die Nutzung und zur Aufwertung im Sinne <strong>des</strong> Landschafts- und Umweltschutzes<br />
in der Weise erlässt, dass sie den Landschaftsplan oder den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan<br />
so gestaltet, dass jeweils die Bedeutung der Landschaft und der Umwelt spezifisch berücksichtigt<br />
werden.“<br />
142<br />
Der Art. 22/bis wurde mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23. Dezember 1987, Nr. 35 eingefügt, mit dem den Galasso-<br />
Vorgaben entsprochen werden sollte.<br />
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