06.11.2013 Aufrufe

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2<br />

7. Auslegung <strong>des</strong> (Koordinierungs-)Artikels 6<br />

<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970<br />

„Der Gesetzgeber soll denken wie ein Philosoph,<br />

aber reden wie ein Bauer“<br />

(Rudolf von Ihering)<br />

7.1 Landschaftliche Unterschutzstellung durch den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan (Art. 6 Abs. 1)<br />

„Die Ausweisung im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan von Gütern als Naturdenkmäler, weite Landstriche,<br />

Biotope, Naturparke oder -reservate (Anm.: es fehlen die Garten- und Parkanlagen) bringt<br />

die Landschaftsschutzbindung im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit sich.“<br />

Es handelt sich hierbei um die im Jahre 1987 mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23.12.1987, Nr. 35<br />

eingeführte (und mit dem Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz 1997 bis 2000 aufgehobene) Diktion <strong>des</strong><br />

Absatzes 1 <strong>des</strong> Art. 6. Diese hatte in Anwendung der staatlichen Galasso-Schutzbestimmungen<br />

die seit 1970 bis 1987 geltende Koordinierungsbestimmung und entsprechende Verwaltungspraxis<br />

deutlich abgeändert. Vorher hatte die Ausweisung von Naturdenkmälern, weiten Landstrichen,<br />

Biotopen, Naturparken und -reservaten oder Gärten und Parkanlagen durch den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan,<br />

durch den allgemeinen Bebauungsplan oder durch das Bauprogramm für jene Liegenschaften,<br />

die nicht regelrecht unter Schutz gestellt waren (sondern nur dem allgemeinen<br />

Schutz im Sinne <strong>des</strong> Art. 10 <strong>des</strong> LG 16/1970 unterlagen) nämlich ausdrücklich nur programmatischen<br />

Charakter. Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. September 1973, Nr. 37 wurden die Begriffe<br />

„allgemeiner Bebauungsplan“ und „Bauprogramm“ sodann durch die Dik tion „Bauleitpläne der<br />

Gemeinden“ ersetzt, dies unter ausdrücklicher Beibehaltung <strong>des</strong> lediglich programmatischen<br />

Charakters der Ausweisungen. Bis zum Jahr 1987 galt daher die Ausweisung als Landschaftsschutzobjekte<br />

im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan und in den allgemeinen Bebauungsplänen oder Bauprogrammen<br />

(ab 1973 in den Gemeindebauleitplänen) – ohne vorherige Unterschutzstellung dieser<br />

Objekte im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes 1970/Nr. 16 – nur als Vorschlag für eine<br />

konkrete Unterschutzstellung. Die Ausweisung bewirkte demnach nicht das In-Kraft-Treten, d. h.<br />

die Wirksamkeit, besonderer landschaftlicher Vorschriften oder Einschränkungen.<br />

In der 1987 eingeführten und seit Jänner 2000 wieder maßgeblichen Fassung wurde der Verweis<br />

auf die Gemeindebauleitpläne gestrichen, sodass nur mehr die landschaftlichen Ausweisungen<br />

im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan (seit dem Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 3/1995: LEROP) die Bindungen<br />

im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes mit sich bringen. Allerdings handelt es sich dabei<br />

nicht mehr um Vorschläge für eine konkrete Unterschutzstellung im Sinne einer Ausweisung lediglich<br />

programmatischen Charakters, sondern um eine direkte Auferlegung rechtswirksamer<br />

landschaftlicher Bindungen und Vorschriften. In Ermangelung konkreter landschaftlicher Ausweisungen<br />

im LEROP gibt es gegenwärtig jedoch keine auf diesem Wege begründete landschaftliche<br />

Unterschutzstellung.<br />

Der Art. 22/bis 142 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 sieht parallel bzw. in Ergänzung<br />

zum Artikel 6 Absatz 1 <strong>des</strong>selben Gesetzes vor, dass „die Provinz für ganz Südtirol Sondervorschriften<br />

über die Nutzung und zur Aufwertung im Sinne <strong>des</strong> Landschafts- und Umweltschutzes<br />

in der Weise erlässt, dass sie den Landschaftsplan oder den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan<br />

so gestaltet, dass jeweils die Bedeutung der Landschaft und der Umwelt spezifisch berücksichtigt<br />

werden.“<br />

142<br />

Der Art. 22/bis wurde mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23. Dezember 1987, Nr. 35 eingefügt, mit dem den Galasso-<br />

Vorgaben entsprochen werden sollte.<br />

72<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 72<br />

20.11.2007 16:37:12 Uhr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!