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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Aktuelle Fassung <strong>des</strong> Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970:<br />

6. (Koordinierung von Raumordnung und Landschaftsschutz)<br />

(1) Die Ausweisung der in Artikel 1 Buchstaben a) bis d) angeführten Güter im Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan<br />

bringt die Landschaftsschutzbindungen im Sinne dieses Gesetzes mit sich.<br />

(2) Wenn der Entwurf zum Bauleitplan der Gemeinde oder zu späteren Änderungen in den unter<br />

Landschaftsschutz stehenden Gebieten Flächen vorsieht, die für den Wohnbau, für die Ansiedlung<br />

von Produktionsbetrieben, für öffentliche Bauten – oder für solche von öffentlichem Belang - oder<br />

für Anlagen laut Artikel 12 bestimmt sind, muss die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission außer dem<br />

in Artikel 20 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes vorgesehenen Gutachten ein weiteres Gutachten<br />

darüber abgeben, ob die neue baurechtliche Widmung mit den Erfordernissen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission durch einen<br />

Sachverständigen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Naturschutzes ergänzt, der auf Vorschlag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rates<br />

für Landschaftsschutz ernannt wird.<br />

(3) Die Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Artikel 30, 37, 44 und 52 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

vom 11. August 1997, Nr. 13, ein Durchführungsplan vorgesehen ist, sind vom Tag<br />

der Genehmigung <strong>des</strong> Planes an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />

unterworfen; in diesen Teilgebieten wird Artikel 23 nicht angewandt.<br />

(4) Nach In-Kraft-Treten <strong>des</strong> Gesetzes zum Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan oder nach der Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Gemeindebauleitplanes oder der Durchführungspläne laut Absatz 3 werden die landschaftlichen<br />

Unterschutzstellungen, mit Ausnahme der Naturparke, der Biotope und Naturdenkmäler,<br />

den Vorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsplanes oder <strong>des</strong> Bauleitplanes der Gemeinde<br />

angepasst.<br />

(5) Es bleibt jedoch die Befugnis aufrecht, in Zonen und Gebieten laut Absatz 3 Güter im Sinne<br />

von Artikel 1 Buchstaben a), c) und e) auszuweisen und sie im Sinne dieses Gesetzes unter Schutz<br />

zu stellen. Im Beschluss <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses oder der I. Landschaftsschutzkommission, mit dem<br />

der Vorschlag der Unterschutzstellungen genehmigt wird, werden auch die Änderungen zum Bauleitplan<br />

der Gemeinde verfügt, die notwendig sind, um den Plan der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />

anzupassen.<br />

(6) Falls die Landschaftsschutzbindungen eine Änderung <strong>des</strong> Bauleitplanes erfordern, müssen in<br />

der Unterschutzstellung laut Artikel 4 die entsprechenden Änderungen angegeben werden, die an<br />

den einzelnen Bestandteilen <strong>des</strong> Bauleitplanes vorzunehmen sind. Das Zentralamt für Raumordnung<br />

besorgt diese Änderungen.<br />

(7) Die Gemeindebauordnung muss gemäß den allgemeinen Grundsätzen laut Artikel 11 und 14<br />

allgemeine Bestimmungen über den Landschaftsschutz enthalten. Jede Verfügung, die von der<br />

Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz erlassen wird, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde<br />

mitgeteilt werden. In den Baubewilligungen muss ausdrücklich auf die Ermächtigung in Hinsicht<br />

auf den Landschaftsschutz sowie auf die entsprechenden Vorschriften hingewiesen werden.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

71<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 71<br />

20.11.2007 16:37:12 Uhr

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