Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Vorbemerkung der Verfasser<br />
Die Jurist/inn/en der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft haben täglich Kundschaft verschiedenster<br />
Bereiche: Neben Anfragen von Bauämtern und Rückfragen seitens anderer öffentlicher<br />
Institutionen oder Körperschaften sind es auch Lan<strong>des</strong>sachverständige, private Interessenten,<br />
Rekurssteller und deren Rechtsvertreter, Volksanwaltschaft und auch Lan<strong>des</strong>politiker, welche in<br />
Landschafts- und Baubelangen anfragen: „Ist das (rechtlich) möglich ?“ oder „Wie ist so etwas<br />
(rechtlich) möglich?“. Das Bauen außerhalb der grundsätzlich hierfür vorgesehenen Zonen (historischer<br />
Ortskern, Erweiterungs- und Wohnbauauffüllzone) berührt jeweils min<strong>des</strong>tens zwei,<br />
meistens drei Rechtsbereiche: jenen der Urbanistik im engen Sinne, jenen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
und jenen der Forstwirtschaft. Tatsächlich ist die Beantwortung obiger Fragen dabei<br />
auch für Insider nicht selten mit der Notwendigkeit juridischer Recherchen verbunden, wobei oft<br />
die Absurdität festgestellt werden muss: je kleiner der geplante Eingriff, <strong>des</strong>to komplexer die<br />
Rechtslage. Drei Jurist/inn/en haben sich mit dem Vorsatz zusammengetan, die „Quadratur“<br />
<strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> in Verbindung mit der Urbanistik und Forstwirtschaft im Sinne auch<br />
der Suche nach einer Koordinierung dieser Fachbereiche nachzuzeichnen. Während der Erstellung<br />
der einzelnen Beiträge wurde offensichtlich, dass viele der zu bearbeitenden Fragen keineswegs<br />
neu waren und es auch nicht galt, das Rad neu zu erfinden, dennoch: Viele im Laufe<br />
der Jahrzehnte wiederkehrende Thematiken (beispielsweise die Koordinierungsproblematik, Ensembleschutz)<br />
zeigen sich allein durch die Änderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
in veränderter und damit unterschiedlicher Form als noch vor Jahren, als beispielsweise<br />
Transparenz und Bürgerbeteiligung in Gesetzgebung und Verwaltung im Hintergrund standen. Im<br />
Sinne dieses panta rei in den Bereichen der progressiven Urbanistik (eher zügiges Fließen) und<br />
<strong>des</strong> konservierenden <strong>Landschaftsschutzes</strong> (eher zähes Dahingleiten) sind sich die Autoren bewusst,<br />
dass die ausgearbeiteten Beiträge nur eine Momentaufnahme sein können, von dem,<br />
was im Zusammenspiel von Raumordnung und Landschaftsschutz heute als rechtlich relevant<br />
anzusehen ist, eine stets erweiterbare Darstellung <strong>des</strong>sen, was es zu berücksichtigen gilt in der<br />
Entwicklung von den „benediktinischen“ Regeln hin zur avantgardistischen Vertragsurbanistik.<br />
Gleichzeitig jedoch kann und vermag die rechtliche Aufarbeitung aber auch Grundlage oder Erfahrungsbericht<br />
sein, für zukünftige Normsetzung und -anwendung.<br />
H.I.M.<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 7<br />
20.11.2007 16:37:04 Uhr