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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Vorbemerkung der Verfasser<br />

Die Jurist/inn/en der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft haben täglich Kundschaft verschiedenster<br />

Bereiche: Neben Anfragen von Bauämtern und Rückfragen seitens anderer öffentlicher<br />

Institutionen oder Körperschaften sind es auch Lan<strong>des</strong>sachverständige, private Interessenten,<br />

Rekurssteller und deren Rechtsvertreter, Volksanwaltschaft und auch Lan<strong>des</strong>politiker, welche in<br />

Landschafts- und Baubelangen anfragen: „Ist das (rechtlich) möglich ?“ oder „Wie ist so etwas<br />

(rechtlich) möglich?“. Das Bauen außerhalb der grundsätzlich hierfür vorgesehenen Zonen (historischer<br />

Ortskern, Erweiterungs- und Wohnbauauffüllzone) berührt jeweils min<strong>des</strong>tens zwei,<br />

meistens drei Rechtsbereiche: jenen der Urbanistik im engen Sinne, jenen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

und jenen der Forstwirtschaft. Tatsächlich ist die Beantwortung obiger Fragen dabei<br />

auch für Insider nicht selten mit der Notwendigkeit juridischer Recherchen verbunden, wobei oft<br />

die Absurdität festgestellt werden muss: je kleiner der geplante Eingriff, <strong>des</strong>to komplexer die<br />

Rechtslage. Drei Jurist/inn/en haben sich mit dem Vorsatz zusammengetan, die „Quadratur“<br />

<strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> in Verbindung mit der Urbanistik und Forstwirtschaft im Sinne auch<br />

der Suche nach einer Koordinierung dieser Fachbereiche nachzuzeichnen. Während der Erstellung<br />

der einzelnen Beiträge wurde offensichtlich, dass viele der zu bearbeitenden Fragen keineswegs<br />

neu waren und es auch nicht galt, das Rad neu zu erfinden, dennoch: Viele im Laufe<br />

der Jahrzehnte wiederkehrende Thematiken (beispielsweise die Koordinierungsproblematik, Ensembleschutz)<br />

zeigen sich allein durch die Änderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

in veränderter und damit unterschiedlicher Form als noch vor Jahren, als beispielsweise<br />

Transparenz und Bürgerbeteiligung in Gesetzgebung und Verwaltung im Hintergrund standen. Im<br />

Sinne dieses panta rei in den Bereichen der progressiven Urbanistik (eher zügiges Fließen) und<br />

<strong>des</strong> konservierenden <strong>Landschaftsschutzes</strong> (eher zähes Dahingleiten) sind sich die Autoren bewusst,<br />

dass die ausgearbeiteten Beiträge nur eine Momentaufnahme sein können, von dem,<br />

was im Zusammenspiel von Raumordnung und Landschaftsschutz heute als rechtlich relevant<br />

anzusehen ist, eine stets erweiterbare Darstellung <strong>des</strong>sen, was es zu berücksichtigen gilt in der<br />

Entwicklung von den „benediktinischen“ Regeln hin zur avantgardistischen Vertragsurbanistik.<br />

Gleichzeitig jedoch kann und vermag die rechtliche Aufarbeitung aber auch Grundlage oder Erfahrungsbericht<br />

sein, für zukünftige Normsetzung und -anwendung.<br />

H.I.M.<br />

7<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 7<br />

20.11.2007 16:37:04 Uhr

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