Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2 6. Der (sog.) Koordinierungsartikel (Art. 6 des LG 16/1970) „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur“ (Julius Herman von Kirchmann) Maßgebliche Rechtsquelle für die Koordinierung von Landschaftsschutz und Raumordnung stellte seit 1970 der Artikel 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 dar. Wie ein roter Faden ziehen sich jedoch Defizite der Regelung der Koordinierung zwischen Raumordnung und Landschaftsplanung seitdem durch die Begleitberichte der seit 1970 vorgenommenen Gesetzesnovellen und finden sich neben verwaltungsinternen Aktenvermerken, sei es im LEROP 1995, sei es im Landschaftsleitbild 2003 ausdrücklich dokumentiert. Insoweit die Verwaltung im Sinne des Legitimitätsgrundsatzes an geltende Gesetzesbestimmungen bis zu deren Aufhebung gebunden ist, d. h. es Letzterer nicht zusteht, diese unangewandt zu lassen, bildet der Artikel 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 in der heutigen Formulierung weiterhin Rechtsgrundlage für die Koordinierung der Bereiche der Raumordnung und des Landschaftsschutzes. 6.1 Die Abänderungen und die Aufhebung des Koordinierungsartikels Gemäß Rundschreiben vom 7. September 1970 zur Anwendung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 (Landschaftsschutzgesetz) waren die Landschaftsschutzbindungen ursprünglich von den urbanistischen Vorschriften unabhängig. Darin folgte das Gesetz der 1970 (und im Grunde auch heute) herrschenden Rechtsauffassung. Die notwendige Koordinierung zwischen Landschaftsschutz und Bauleitplanung wurde (laut Rundschreiben) dadurch erzielt, „dass in die urbanistischen Leitpläne sämtliche landschaftlichen Bindungen und Maßnahmen aufgenommen werden mussten.“ Seit 1970 hat der Koordinierungsartikel jedoch einige Änderungen 138 erfahren, welche die ursprüngliche Ausrichtung teilweise maßgeblich geändert haben. Die primäre Gesetzgebungsbefugnis des Landes in den Bereichen Landesraumordnung und Landschaftsschutz ermöglichte, dass in der Autonomen Provinz Bozen im Gegensatz zur staatlichen Gesetzgebung dem Landschaftsschutz gegenüber der Raumordnung nicht in jedem Falle der verfassungsmäßig vorgesehene Vorrang eingeräumt wurde und wird. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass die Autonome Provinz Bozen sehr früh im Stande war, mit den Landschaftsplänen nicht nur besonderen Landschaftselementen oder begrenzten landschaftlichökologisch besonders wertvollen Landstrichen punktuellen Schutzstatus zuzusprechen (segregativer Ansatz), sondern nahezu das gesamte Gemeindegebiet und damit indirekt nahezu das gesamte Landesgebiet als landschaftliche Schutzzone, wenn auch mit unterschiedlicher Schutzintensität auszuweisen (integrativer Ansatz). Damit wurde der Anwendungsbereich des Landschaftsschutzes (und damit natürlich auch die Überlagerung mit anderen Planungsinstanzen wie der Bauleitplanung) enorm ausgeweitet. 138 Und zwar mit dem Landesgesetz vom 19.09.1973, Nr. 37 und dem Landesgesetz vom 23.12.1987, Nr. 35 (Übernahme des staatlichen GalassoGesetzes). 68 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 68 20.11.2007 16:37:11 Uhr
Zeitspiegel der für die Koordinierung maßgeblichen normativen Akte auf Landesebene Landschaftsschutz Raumordnung übergreifend 23.06.1970 D.P.LA 23.06.1970, Nr. 20: Einheitstext der Landes gesetze zur Landesbau ordnung (vollst. aufgehoben 1997) 25.07.1970 LG 25.07.1970, Nr. 16: Landschaftsschutzgesetz 19.09.1973 LG 19.09.1973, Nr. 37: Änd. Art. 6 LG 16/1970 12.02.1975 12.02.1975 Durchführungsverordnung zum LG 16/1970 LG 20.08.1972, Nr. 15: Wohnbaureformgesetz LG 03.01.1978, Nr. 1: (Baurechtsreformgesetz) 25.11.1978 LG 25. 11. 1978, Nr. 52: Wiedergewinnungsgesetz 24.11.1980 LG 24.11.1980, Nr. 34: Novellierung Landesraumordnungsgesetz und Gesetze über den geförderten Wohnbau 13.10.1987 13.10.1987 Landesraumordnungsplan – Genehmigung des Entwurfs durch die Landesregierung 23.10.1987 LG 23.12.1987, Nr. 35: Änd. Art. 6 LG 16/1970 (Übernahme Galasso-Gesetz) 06.07.1992 LG 06.07.1992, Nr. 25 (Änderung Landesraumordnungsgesetz) 07.07.1992 LG 07.07.1992, Nr. 27: UVP-Gesetz 18.01.1995 LG 18.01.1995, Nr. 3 (Gen. des LEROP) 11.08.1997 LG 11.08.1997, Nr. 13: Landesraumordnungsgesetz (Aufhebung Art. 6 LG 16/1970) 24.07.1998 LG 24.07.1998, Nr. 7 Änd. UVP-Gesetz 25.01.2000 LG 25.1.2000, Nr. 2: Wiedereinführung Art. 6 LG 16/1970 28.12.2001 LG 28.12.2001, Nr. 19 Änd. Art. 6 LG 16/1970 02.09.2002 Beschl. Landesreg.: Genehmigung Fachplan „Landschaftsleitbild“ 18.10.2006 LG 18.10.2006, Nr. 11: Änd. Art. 6 LG 16/1970 05.04.2007 LG 05.04.2007, Nr. 2 Umweltprüfungs-Gesetz 03.07.2007 LG 03.07.2007, Nr. 3: „Änderungen des Landesraumordnungsgesetzes“ 01.10.2007 Beschluss LG vom 1.10.2007, Nr. 3276: Entwurf: Neue Durchführungsverordnung zum LG 16/1970 Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 69 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 69 20.11.2007 16:37:12 Uhr
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6. Der (sog.) Koordinierungsartikel (Art. 6 <strong>des</strong> LG 16/1970)<br />
„Drei berichtigende Worte <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />
und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur“<br />
(Julius Herman von Kirchmann)<br />
Maßgebliche Rechtsquelle für die Koordinierung von Landschaftsschutz und Raumordnung stellte<br />
seit 1970 der Artikel 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 dar. Wie ein roter Faden<br />
ziehen sich jedoch Defizite der Regelung der Koordinierung zwischen Raumordnung und<br />
Landschaftsplanung seitdem durch die Begleitberichte der seit 1970 vorgenommenen Gesetzesnovellen<br />
und finden sich neben verwaltungsinternen Aktenvermerken, sei es im LEROP<br />
1995, sei es im Landschaftsleitbild 2003 ausdrücklich dokumentiert. Insoweit die Verwaltung<br />
im Sinne <strong>des</strong> Legitimitätsgrundsatzes an geltende Gesetzesbestimmungen bis zu deren Aufhebung<br />
gebunden ist, d. h. es Letzterer nicht zusteht, diese unangewandt zu lassen, bildet der Artikel<br />
6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 in der heutigen Formulierung weiterhin<br />
Rechtsgrundlage für die Koordinierung der Bereiche der Raumordnung und <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>.<br />
6.1 Die Abänderungen und die Aufhebung <strong>des</strong> Koordinierungsartikels<br />
Gemäß Rundschreiben vom 7. September 1970 zur Anwendung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25.<br />
Juli 1970, Nr. 16 (Landschaftsschutzgesetz) waren die Landschaftsschutzbindungen ursprünglich<br />
von den urbanistischen Vorschriften unabhängig. Darin folgte das Gesetz der 1970 (und<br />
im Grunde auch heute) herrschenden Rechtsauffassung. Die notwendige Koordinierung zwischen<br />
Landschaftsschutz und Bauleitplanung wurde (laut Rundschreiben) dadurch erzielt, „dass<br />
in die urbanistischen Leitpläne sämtliche landschaftlichen Bindungen und Maßnahmen aufgenommen<br />
werden mussten.“<br />
Seit 1970 hat der Koordinierungsartikel jedoch einige Änderungen 138 erfahren, welche die ursprüngliche<br />
Ausrichtung teilweise maßgeblich geändert haben. Die primäre Gesetzgebungsbefugnis<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> in den Bereichen Lan<strong>des</strong>raumordnung und Landschaftsschutz ermöglichte, dass<br />
in der Autonomen Provinz Bozen im Gegensatz zur staatlichen Gesetzgebung dem Landschaftsschutz<br />
gegenüber der Raumordnung nicht in jedem Falle der verfassungsmäßig vorgesehene Vorrang<br />
eingeräumt wurde und wird. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass die Autonome Provinz<br />
Bozen sehr früh im Stande war, mit den Landschaftsplänen nicht nur besonderen Landschaftselementen<br />
oder begrenzten landschaftlichökologisch besonders wertvollen Landstrichen punktuellen<br />
Schutzstatus zuzusprechen (segregativer Ansatz), sondern nahezu das gesamte Gemeindegebiet<br />
und damit indirekt nahezu das gesamte Lan<strong>des</strong>gebiet als landschaftliche Schutzzone,<br />
wenn auch mit unterschiedlicher Schutzintensität auszuweisen (integrativer Ansatz). Damit wurde<br />
der Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> (und damit natürlich auch die Überlagerung<br />
mit anderen Planungsinstanzen wie der Bauleitplanung) enorm ausgeweitet.<br />
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Und zwar mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19.09.1973, Nr. 37 und dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23.12.1987, Nr. 35<br />
(Übernahme <strong>des</strong> staatlichen GalassoGesetzes).<br />
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