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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar anerkannt werden. 134 Die Formulierung <strong>des</strong> Art. 6<br />

<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes (Koordinierungsartikel) Nr. 16/1970, welche die Abänderung<br />

der landschaftlichen Unterschutzstellung durch den Bauleitplan derzeit nur in den genau angeführten<br />

Fällen zulässt, ist einer weiter reichenden, sprich extensiven Interpretation kaum zugänglich<br />

135 .<br />

Die erst kürzlich zwecks Anpassung an EU-Vorschriften erfolgte Einführung der Strategischen<br />

Umweltprüfung (SUP-Verfahren) scheint nun die Umweltbelange verstärkt zu berücksichtigen:<br />

Nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 10 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 136 „erfolgt die Genehmigung<br />

der Bauleitpläne und <strong>des</strong> entsprechenden Umweltberichts nach dem von den Lan<strong>des</strong>raumordnungsbestimmungen<br />

festgelegten Verfahren. In diesem Falle wird die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

durch ein Mitglied <strong>des</strong> Umweltbeirates 137 ergänzt. Die Genehmigung anderer<br />

SUP-pflichtiger Pläne und Programme erfolgt nach jenem Verfahren, das von den Lan<strong>des</strong>raumordnungsbestimmungen<br />

für die Fachpläne vorgesehen ist.“ Hierbei handelt es sich demnach um<br />

eine Verfahrensvorschrift, welche die bestehenden Genehmigungsverfahren ergänzt, aber nicht<br />

ersetzt. Im Rahmen <strong>des</strong> eben dargelegten Verhältnisses der Fachpläne untereinander sowie der<br />

nachfolgenden Übernahme in die untergeordneten Planinstrumente sowie der nachfolgenden<br />

Ausführungen zum Art. 6 erscheint die nunmehr vorgesehene Ergänzung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

durch einen zusätzlichen Umweltvertreter aber nicht unwesentlich.<br />

134<br />

Dies ergibt sich im Grunde auch aus Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz<br />

(D.L.H. vom 12.02.1975, Nr. 5), gemäß dem noch heute (Nov. 2006) das „Unterschutzstellungsdekret eine zeitlich<br />

unbegrenzte Gültigkeit aufweist. Etwaige Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen<br />

Verfahren“.<br />

135<br />

Siehe nachfolgende Ausführungen zum Artikel 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr: 16/1970.<br />

136<br />

Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 (Umweltprüfung für Pläne und Projekte), in Kraft getreten am<br />

2.05.2007.<br />

137<br />

Das technisches Beratungsorgan „Umweltbeirat“ findet sich heute im Art. 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April<br />

2007, Nr. 2 (Umweltprüfung für Pläne und Projekte“) geregelt.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

67<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 67<br />

20.11.2007 16:37:11 Uhr

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