Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar anerkannt werden. 134 Die Formulierung <strong>des</strong> Art. 6<br />
<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes (Koordinierungsartikel) Nr. 16/1970, welche die Abänderung<br />
der landschaftlichen Unterschutzstellung durch den Bauleitplan derzeit nur in den genau angeführten<br />
Fällen zulässt, ist einer weiter reichenden, sprich extensiven Interpretation kaum zugänglich<br />
135 .<br />
Die erst kürzlich zwecks Anpassung an EU-Vorschriften erfolgte Einführung der Strategischen<br />
Umweltprüfung (SUP-Verfahren) scheint nun die Umweltbelange verstärkt zu berücksichtigen:<br />
Nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 10 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 136 „erfolgt die Genehmigung<br />
der Bauleitpläne und <strong>des</strong> entsprechenden Umweltberichts nach dem von den Lan<strong>des</strong>raumordnungsbestimmungen<br />
festgelegten Verfahren. In diesem Falle wird die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />
durch ein Mitglied <strong>des</strong> Umweltbeirates 137 ergänzt. Die Genehmigung anderer<br />
SUP-pflichtiger Pläne und Programme erfolgt nach jenem Verfahren, das von den Lan<strong>des</strong>raumordnungsbestimmungen<br />
für die Fachpläne vorgesehen ist.“ Hierbei handelt es sich demnach um<br />
eine Verfahrensvorschrift, welche die bestehenden Genehmigungsverfahren ergänzt, aber nicht<br />
ersetzt. Im Rahmen <strong>des</strong> eben dargelegten Verhältnisses der Fachpläne untereinander sowie der<br />
nachfolgenden Übernahme in die untergeordneten Planinstrumente sowie der nachfolgenden<br />
Ausführungen zum Art. 6 erscheint die nunmehr vorgesehene Ergänzung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />
durch einen zusätzlichen Umweltvertreter aber nicht unwesentlich.<br />
134<br />
Dies ergibt sich im Grunde auch aus Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz<br />
(D.L.H. vom 12.02.1975, Nr. 5), gemäß dem noch heute (Nov. 2006) das „Unterschutzstellungsdekret eine zeitlich<br />
unbegrenzte Gültigkeit aufweist. Etwaige Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen<br />
Verfahren“.<br />
135<br />
Siehe nachfolgende Ausführungen zum Artikel 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr: 16/1970.<br />
136<br />
Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 (Umweltprüfung für Pläne und Projekte), in Kraft getreten am<br />
2.05.2007.<br />
137<br />
Das technisches Beratungsorgan „Umweltbeirat“ findet sich heute im Art. 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April<br />
2007, Nr. 2 (Umweltprüfung für Pläne und Projekte“) geregelt.<br />
Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 67<br />
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