Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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So müssen die Betreiber oder die Gemeinden für den Fall, dass die Anlagen und Skipisten<br />
den Schwellenwert gemäß UVP-Gesetz 127 überschreiten, einen Bericht über die wichtigsten Elemente<br />
der Umweltverträglichkeit erstellen lassen und, falls laut Forstgesetz Nr. 21/1996 erforderlich,<br />
die Ermächtigung zur Kulturänderung 128 einholen. Nur falls der UVP-Beirat ein positives<br />
Gutachten erteilt und die Ermächtigung zur Kulturänderung seitens der Forstverwaltung vorliegt,<br />
wird das Vorhaben ohne zusätzliches Verfahren in den Bauleitplan eingetragen. Bei Aufstiegsanlagen<br />
und Skipisten, die erhebliche Auswirkungen auf die im Sinne der Europäischen Richtlinie<br />
92/43/EWG (FFHRL) und 79/409/EWG (VogelschutzRL) ausgewiesenen Natura 2000 – Gebiete<br />
haben könnten, ist bei der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft zusätzlich ein Verträglichkeitsgutachten<br />
einzuholen. Sofern dieses positiv ausfällt, wird das Vorhaben von Amts wegen in<br />
den Bauleitplan eingetragen. 129<br />
Sind weder die UVP-Schwellenwerte überschritten, noch eine Kulturänderung im Sinne <strong>des</strong><br />
Forstgesetzes erforderlich oder mit erheblichen Auswirkungen auf die Natura 2000Gebiete zu<br />
rechnen, werden die Anlagen oder Skipisten ohne zusätzliches Verfahren in den Gemeindebauleitplan<br />
eingetragen. 130 Dies erscheint unter dem Blickwinkel der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />
und deren Stellenwert in der Rechtsprechung nicht unbedenklich, da die angeführten<br />
Schwellen und Verfahren nicht sämtliche landschaftlichen Schutzkategorien abdecken (z. B. beinhaltet<br />
die Eintragung einer Aufstiegsanlage in einer landschaftlichen Bannzone, in der die Errichtung<br />
von oberirdischen Anlagen untersagt ist, erneut das Problem der notwendigen Abänderung/Aushebelung<br />
der von der I. Landschaftsschutzkommission auferlegten landschaftlichen<br />
Unterschutzstellung oder die Eintragung einer Skipiste auf Gletschern die Infragestellung der<br />
landschaftlichen Bindung ex lege Galasso).<br />
Insoweit der Fachplan selbst die Ausdehnung in ökologisch und landschaftlich sensible Bereiche<br />
ausdrücklich untersagt, kann jedoch ein Eingriff in Zonen, in denen eine Unvereinbarkeit<br />
mit den landschaftlichen Unterschutzstellungsbestimmungen (in den Landschaftsplänen) gegeben<br />
wäre, im Grunde nicht vorgesehen oder genehmigt werden.<br />
Weitaus problematischer zeigt sich daher Art. 6 <strong>des</strong> Fachplans „Aufstiegsanlagen und Skipisten“:<br />
Was Parkplätze und zusätzliche Einrichtungen anbelangt, die für die Skifahrer und die Unterbringung<br />
<strong>des</strong> Betriebspersonals notwendig sind, so sind diese zwar ausschließlich auf Flächen<br />
zulässig, die in den Gemeindebauleitplänen für diese Zwecke ausgewiesen werden 131 ;<br />
damit könnten die Landschaftspläne, die derartige Eingriffe ausdrücklich untersagen und denen<br />
gemäß Rechtsprechung vor den Bauleitplänen Vorrang zukommt, erneut unterwandert werden.<br />
Wohl als Korrektiv sieht der Fachplan „Aufstiegsanlagen und Skipisten“ daher in Übereinstimmung<br />
zum Fachplan Landschaftsleitbild 132 vor, dass die Ausdehnung dieser Flächen u.a. unter<br />
Berücksichtigung der „sonstigen Belange der Raumordnung, <strong>des</strong> Landschafts- und <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />
bestimmt“ wird. 133 Nur falls letztere Diktion in dem Sinne zu verstehen ist, dass<br />
die Ausweisung genannter Flächen nur in jenen Fällen möglich ist, in denen dies die landschaftliche<br />
Unterschutzstellung zulässt bzw. dem Vorhaben widersprechende Landschaftsschutzbestimmungen<br />
über das landschaftliche Genehmigungsverfahren (I. Landschaftsschutzkommission)<br />
vorher entsprechend abgeändert werden, kann der Artikel 6 <strong>des</strong> Fachplans als mit den<br />
127<br />
Nunmehr Lan<strong>des</strong>gesetz zur Umweltprüfung für Pläne und Projekte vom 5. April 2007, Nr. 2.<br />
128<br />
Es wird daran erinnert, dass Waldflächen ex lege (Galasso) unter Landschaftsschutz stehen und nicht ermächtigte<br />
Eingriffe strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.<br />
129<br />
Art. 8 Punkt 3 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13 („Fachplan Aufstiegsanlagen<br />
und Skipisten“).<br />
130<br />
Art. 3 und 4 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />
131<br />
Art. 6 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />
132<br />
Siehe S. 60 ff.<br />
133<br />
Art. 6 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 66<br />
20.11.2007 16:37:11 Uhr