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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2<br />

So müssen die Betreiber oder die Gemeinden für den Fall, dass die Anlagen und Skipisten<br />

den Schwellenwert gemäß UVP-Gesetz 127 überschreiten, einen Bericht über die wichtigsten Elemente<br />

der Umweltverträglichkeit erstellen lassen und, falls laut Forstgesetz Nr. 21/1996 erforderlich,<br />

die Ermächtigung zur Kulturänderung 128 einholen. Nur falls der UVP-Beirat ein positives<br />

Gutachten erteilt und die Ermächtigung zur Kulturänderung seitens der Forstverwaltung vorliegt,<br />

wird das Vorhaben ohne zusätzliches Verfahren in den Bauleitplan eingetragen. Bei Aufstiegsanlagen<br />

und Skipisten, die erhebliche Auswirkungen auf die im Sinne der Europäischen Richtlinie<br />

92/43/EWG (FFH­RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz­RL) ausgewiesenen Natura 2000 – Gebiete<br />

haben könnten, ist bei der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft zusätzlich ein Verträglichkeitsgutachten<br />

einzuholen. Sofern dieses positiv ausfällt, wird das Vorhaben von Amts wegen in<br />

den Bauleitplan eingetragen. 129<br />

Sind weder die UVP-Schwellenwerte überschritten, noch eine Kulturänderung im Sinne <strong>des</strong><br />

Forstgesetzes erforderlich oder mit erheblichen Auswirkungen auf die Natura 2000­Gebiete zu<br />

rechnen, werden die Anlagen oder Skipisten ohne zusätzliches Verfahren in den Gemeindebauleitplan<br />

eingetragen. 130 Dies erscheint unter dem Blickwinkel der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />

und deren Stellenwert in der Rechtsprechung nicht unbedenklich, da die angeführten<br />

Schwellen und Verfahren nicht sämtliche landschaftlichen Schutzkategorien abdecken (z. B. beinhaltet<br />

die Eintragung einer Aufstiegsanlage in einer landschaftlichen Bannzone, in der die Errichtung<br />

von oberirdischen Anlagen untersagt ist, erneut das Problem der notwendigen Abänderung/Aushebelung<br />

der von der I. Landschaftsschutzkommission auferlegten landschaftlichen<br />

Unterschutzstellung oder die Eintragung einer Skipiste auf Gletschern die Infragestellung der<br />

landschaftlichen Bindung ex lege Galasso).<br />

Insoweit der Fachplan selbst die Ausdehnung in ökologisch und landschaftlich sensible Bereiche<br />

ausdrücklich untersagt, kann jedoch ein Eingriff in Zonen, in denen eine Unvereinbarkeit<br />

mit den landschaftlichen Unterschutzstellungsbestimmungen (in den Landschaftsplänen) gegeben<br />

wäre, im Grunde nicht vorgesehen oder genehmigt werden.<br />

Weitaus problematischer zeigt sich daher Art. 6 <strong>des</strong> Fachplans „Aufstiegsanlagen und Skipisten“:<br />

Was Parkplätze und zusätzliche Einrichtungen anbelangt, die für die Skifahrer und die Unterbringung<br />

<strong>des</strong> Betriebspersonals notwendig sind, so sind diese zwar ausschließlich auf Flächen<br />

zulässig, die in den Gemeindebauleitplänen für diese Zwecke ausgewiesen werden 131 ;<br />

damit könnten die Landschaftspläne, die derartige Eingriffe ausdrücklich untersagen und denen<br />

gemäß Rechtsprechung vor den Bauleitplänen Vorrang zukommt, erneut unterwandert werden.<br />

Wohl als Korrektiv sieht der Fachplan „Aufstiegsanlagen und Skipisten“ daher in Übereinstimmung<br />

zum Fachplan Landschaftsleitbild 132 vor, dass die Ausdehnung dieser Flächen u.a. unter<br />

Berücksichtigung der „sonstigen Belange der Raumordnung, <strong>des</strong> Landschafts- und <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />

bestimmt“ wird. 133 Nur falls letztere Diktion in dem Sinne zu verstehen ist, dass<br />

die Ausweisung genannter Flächen nur in jenen Fällen möglich ist, in denen dies die landschaftliche<br />

Unterschutzstellung zulässt bzw. dem Vorhaben widersprechende Landschaftsschutzbestimmungen<br />

über das landschaftliche Genehmigungsverfahren (I. Landschaftsschutzkommission)<br />

vorher entsprechend abgeändert werden, kann der Artikel 6 <strong>des</strong> Fachplans als mit den<br />

127<br />

Nunmehr Lan<strong>des</strong>gesetz zur Umweltprüfung für Pläne und Projekte vom 5. April 2007, Nr. 2.<br />

128<br />

Es wird daran erinnert, dass Waldflächen ex lege (Galasso) unter Landschaftsschutz stehen und nicht ermächtigte<br />

Eingriffe strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.<br />

129<br />

Art. 8 Punkt 3 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13 („Fachplan Aufstiegsanlagen<br />

und Skipisten“).<br />

130<br />

Art. 3 und 4 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />

131<br />

Art. 6 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />

132<br />

Siehe S. 60 ff.<br />

133<br />

Art. 6 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />

66<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 66<br />

20.11.2007 16:37:11 Uhr

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