Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
2 renz der Dienststellen im Sinne des Landestransparenzgesetzes Nr. 17/1993 118 einberufen kann. 119 Gemäß Abs. 4 des Artikels 18 des Transparenzgesetzes „ersetzt die Zustimmung zum Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern des Landes in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht wird, in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, welche die Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.“ Die Dienststellenkonferenz bildet somit ein Forum, in dem die verschiedenen (einander entgegenstehenden) öffentlichen Interessen formal und fachlich abgewogen werden können. Die allenfalls notwendige Abänderung der landschaftlichen Unterschutzstellung könnte in diesem Falle (möglicherweise unter Einholung eines Gutachtens der I. Landschaftsschutzkommission und/oder unter Setzung von Auflagen) „vereinbart“ werden, wobei dem Vorrang des Landschaftsschutzes und den im Landschaftsschutzgesetz vorgesehenen Verfahren nicht nur formal, sondern auch inhaltlich voll Rechnung getragen werden könnte. 2) Bereits im Jahre 2002 hat sich das Verwaltungsgericht Bozen in einer Auseinandersetzung um die rechtliche Valenz des Fachplans „Skipisten und Aufstiegsanlagen“ in diese Richtung geäußert: Mit Urteil vom 26.06.2002 hielt das Verwaltungsgericht Bozen nämlich anlässlich der Anfechtung einer im UVPVerfahren genehmigten Skipiste (Raut – Innichen) fest, dass die ökonomischtouristischen Interessen mit jenen der Ökologie und des Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden müssen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Staatsrats 120 entbinde laut Verwaltungsgericht der Vorrang des Landschaftsschutzes gegenüber anderen öffentlichen Interessen die Verwaltung (zwar) nicht, gerechte und vernünftige Lösungen anzustreben, die auch andere Bedürfnisse im Einklang mit dem Landschaftsschutz berücksichtigten. Der Umstand, dass der Fachplan „Skipisten und Aufstiegsanlagen“ auf ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen wirtschaftlicher, ökologischer und raumplanerischer Natur abziele, bedeute laut Verwaltungsgericht aber (letztendlich) nicht, dass auf eine angemessene Begründung verzichtet werden könne. In diesem Sinne kann auf eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen bzw. des als vorrangig zu betrachtenden Umweltschutzes mit dem wirtschaftlich-touristischen Interesse nicht verzichtet werden. 121 Diese Auslegung, gemäß der im Grunde bereits bei der Genehmigung der einzelnen Fachpläne die landschaftlich-naturschützerischen Belange ausreichend zu berücksichtigen sind und damit im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgabe dem Vorrang des Landschaftsschutzes Folge geleistet wird, erscheint angesichts der staatlichen Rechtsprechung kohärent. Dem mit Beschluss der Landesregierung vom 10.01.2005, Nr. 13 genehmigten und derzeit aktuellen Fachplan „Aufstiegsanlagen und Skipisten“ liegt eine Begutachtung seitens einer hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe zugrunde. Diese setzte sich aus Vertretern jener Abteilungen und Ämter zusammen, die in den vom Fachplan berührten Sachgebieten zuständig sind, wie überörtliche Raumordnung, Forstwirtschaft, Alpinwesen, Landschaftsschutz, Seilbahnen und Umweltverträglichkeitsprüfung. Sämtliche zum Entwurf des Fachplans eingegangenen Anträge 118 Abs. 1 des Art. 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 besagt: „Wann immer es zweckmäßig ist, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren, das in der ausschließlichen Zuständigkeit des Landes liegt, berührt werden, gleichzeitig einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, wird in der Regel eine Konferenz der Dienststellen einberufen, und zwar durch den Landesrat, welcher der Organisationseinheit vorgesetzt ist, die für die abschließende Maßnahme zuständig oder für den Ablauf des Verfahrens bestimmend ist.“ Abs. 4 desselben Artikels besagt: „Die Zustimmung zum Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern des Landes in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht wird, ersetzt in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, die die Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.“ 119 Beschluss der Landesregierung vom 10.01.2005, Nr. 13 („Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten“). 120 „Il rilievo preminente che deve essere riconosciuto all’integrità del paesaggio rispetto agli altri interessi di pubblica rilevanza previsti in un determinato ambito territoriale (…) non esonera la Pubblica Amministrazione dalla ricerca di soluzioni che in modo equo e ragionevole contemperino esigenze diverse, di cui essa stessa riconosca la sussistenza e la rilevanza …“. Siehe: Staatsrat, IV. Sektion, Urteil vom 17.07.1996, Nr. 869. In diesem Sinne auch: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 20.12.1996, Nr. 370/1996 und Urteil vom 2.05.2007, Nr. 156/2007. 121 Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 15.07.2002, Nr. 347/2002. 64 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 64 20.11.2007 16:37:11 Uhr
der Gemeinden wurden zusammen mit den Urteilen der Arbeitsgruppe, des Landschaftsschutzes und dem Gutachten der Landesraumordnungskommission „dokumentiert“. 122 In den Durchführungsbestimmungen zum Skipistenplan scheinen als Ergebnis unter den Zielen des Fachplanes folgende Entscheidungskriterien bei der Bewertung aller Maßnahmen gegenwärtig u.a. auf: 1) Die Erhaltung oder Herstellung des ökologischen Gleichgewichts in den Skigebieten, sowohl im größeren Einflussbereich als auch bei einzelnen Anlagen und Skipisten 2) Umweltgerechte Abwicklung des Verkehrs auf den Anreisestrecken zu den Skigebieten und in den Skigebieten selbst 3) Die weitere Ausdehnung in ökologisch und landschaftlich sensible Bereiche ist untersagt. Gemäß Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen zum Skipistenplan sind im Gemeindebauleitplan geringfügige, lokal begrenzte Änderungen am Trassenverlauf und an den Abgrenzungen ohne vorherige Änderung des Fachplanes zulässig, sofern diese nicht den Zielsetzungen des Fachplans zuwiderlaufen und (also nur falls) dadurch nachweislich die Detailsituation aus Gründen der Geländebeschaffenheit und Machbarkeit, des Landschaftsschutzes und der Forstwirtschaft verbessert wird. Während die Bauleitpläne der Gemeinden im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 demnach ausdrücklich von Amts wegen dem Fachplan angepasst werden, findet sich keine Bestimmung bezüglich der Übernahme in die Landschaftspläne (landschaftliche Unterschutzstellungen). Im Jahre 2000 hatte das Zentralamt für Rechtsangelegenheiten angesichts dieser Gesetzeslücke die Auslegung getroffen 123 , dass die landschaftlichen Unterschutzstellungen notwendigerweise mit Dekret des Landeshauptmanns 124 an den „in der hierarchischen Werteskala übergeordneten LEROP mit entsprechenden Fachplänen“ angepasst werden müssen, ohne die für das landschaftliche Unterschutzstellungsverfahren zuständige I. Landschaftsschutzkommission zu bemühen. Allerdings gelte dies laut Gutachten unter Verweis auf den Absatz 4 des Art. 6 125 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 nur, falls nicht als Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler ausgewiesene Flächen betroffen seien. Nichtsdestotrotz waren damit landschaftlich nicht unwesentliche Schutzkategorien (beispielsweise landschaftliche Bannzonen, Feuchtgebiete, Wald, Gebiete oberhalb von 1600 m, Gletscher) der Abänderung durch den Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten unterworfen. 126 Angesichts der Verankerung des Landschaftsschutzes in Art. 9 der Verfassung und dessen in der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte anerkannten Vorrangs gegenüber anderweitigen öffentlichen Interessen (darunter sicherlich auch gegenüber Skipisten und Aufstiegsanlagen) kann dieser Ansatz unter diesem Gesichtspunkt nicht vollkommen überzeugen und wurde auch bereits durch das oben zitierte Urteil Nr. 347 des Verwaltungsgerichts Bozen im Jahre 2002 korrigiert. Im LEROP selbst findet sich zudem der für die Fachpläne verbindliche Grundsatz des Vorrangs der Ökologie vor jenem der Ökonomie ausdrücklich verankert. Tatsächlich scheinen im nunmehr überarbeiteten Fachplan für Skipisten und Aufstiegsanlagen Textpassagen auf, die den Landschaftsschutz verstärkt berücksichtigen und dem Landschafts- und Naturschutz eine angemessenere Berücksichtigung zukommen lassen: 122 Siehe: Beschluss der Landesregierung vom 10.01.2005, Nr. 13. 123 Siehe: Gutachten der Anwaltschaft des Landes, Zentralamt für Rechtsangelegenheiten vom 26.6.2000, Prot. Nr. 7794/4652. 124 Die (rechtliche) Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns bilde laut Gutachten dabei weder ein gemäß Art. 3 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 gemachter Vorschlag der I. Landschaftsschutzkommission noch der LEROP selbst oder der Bauleitplan gemäß Art. 6 des Landschaftsschutzgesetzes, sondern der Fachplan (Skipisten und Aufstiegsanlagen), der durch seine Unvereinbarkeit mit den bestehenden Landschaftsschutzbestimmungen Anpassungen notwendig mache. 125 Siehe diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen zum Artikel 6 (Koordinierungsartikel). 126 Die auf der Grundlage des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 genehmigte landschaftliche Unterschutzstellung „Gebietsplan Seiser Alm“, in der ausdrücklich ein Verbot neuer Anlagen und Infrastrukturen enthalten war/ ist, unterlag somit laut Gutachten der notwendigen Anpassung an den Skipisten-Fachplan. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 65 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 65 20.11.2007 16:37:11 Uhr
- Seite 13 und 14: des Staatsgesetzes Nr. 1497/1939 un
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- Seite 23 und 24: des Staatsrates führt aber sowohl
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- Seite 27 und 28: 17 des Transparenzgesetzes bleiben
- Seite 29 und 30: 3.4. Veröffentlichung Der Untersch
- Seite 31 und 32: Quellenverzeichnis Normative Akte a
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der Gemeinden wurden zusammen mit den Urteilen der Arbeitsgruppe, <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
und dem Gutachten der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission „dokumentiert“. 122 In den Durchführungsbestimmungen<br />
zum Skipistenplan scheinen als Ergebnis unter den Zielen <strong>des</strong> Fachplanes<br />
folgende Entscheidungskriterien bei der Bewertung aller Maßnahmen gegenwärtig u.a. auf:<br />
1) Die Erhaltung oder Herstellung <strong>des</strong> ökologischen Gleichgewichts in den Skigebieten, sowohl<br />
im größeren Einflussbereich als auch bei einzelnen Anlagen und Skipisten<br />
2) Umweltgerechte Abwicklung <strong>des</strong> Verkehrs auf den Anreisestrecken zu den Skigebieten und<br />
in den Skigebieten selbst<br />
3) Die weitere Ausdehnung in ökologisch und landschaftlich sensible Bereiche ist untersagt.<br />
Gemäß Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen zum Skipistenplan sind im Gemeindebauleitplan<br />
geringfügige, lokal begrenzte Änderungen am Trassenverlauf und an den Abgrenzungen<br />
ohne vorherige Änderung <strong>des</strong> Fachplanes zulässig, sofern diese nicht den Zielsetzungen <strong>des</strong><br />
Fachplans zuwiderlaufen und (also nur falls) dadurch nachweislich die Detailsituation aus Gründen<br />
der Geländebeschaffenheit und Machbarkeit, <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> und der Forstwirtschaft<br />
verbessert wird.<br />
Während die Bauleitpläne der Gemeinden im Sinne <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr.<br />
13/1997 demnach ausdrücklich von Amts wegen dem Fachplan angepasst werden, findet<br />
sich keine Bestimmung bezüglich der Übernahme in die Landschaftspläne (landschaftliche<br />
Unterschutzstellungen). Im Jahre 2000 hatte das Zentralamt für Rechtsangelegenheiten angesichts<br />
dieser Gesetzeslücke die Auslegung getroffen 123 , dass die landschaftlichen Unterschutzstellungen<br />
notwendigerweise mit Dekret <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmanns 124 an den „in der hierarchischen<br />
Werteskala übergeordneten LEROP mit entsprechenden Fachplänen“ angepasst werden<br />
müssen, ohne die für das landschaftliche Unterschutzstellungsverfahren zuständige I. Landschaftsschutzkommission<br />
zu bemühen. Allerdings gelte dies laut Gutachten unter Verweis auf<br />
den Absatz 4 <strong>des</strong> Art. 6 125 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 nur, falls nicht als Naturparke,<br />
Biotope und Naturdenkmäler ausgewiesene Flächen betroffen seien. Nichts<strong>des</strong>totrotz<br />
waren damit landschaftlich nicht unwesentliche Schutzkategorien (beispielsweise landschaftliche<br />
Bannzonen, Feuchtgebiete, Wald, Gebiete oberhalb von 1600 m, Gletscher) der Abänderung<br />
durch den Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten unterworfen. 126 Angesichts der Verankerung<br />
<strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> in Art. 9 der Verfassung und <strong>des</strong>sen in der ständigen Rechtsprechung<br />
der Höchstgerichte anerkannten Vorrangs gegenüber anderweitigen öffentlichen Interessen<br />
(darunter sicherlich auch gegenüber Skipisten und Aufstiegsanlagen) kann dieser Ansatz<br />
unter diesem Gesichtspunkt nicht vollkommen überzeugen und wurde auch bereits durch das<br />
oben zitierte Urteil Nr. 347 <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen im Jahre 2002 korrigiert. Im LEROP<br />
selbst findet sich zudem der für die Fachpläne verbindliche Grundsatz <strong>des</strong> Vorrangs der Ökologie<br />
vor jenem der Ökonomie ausdrücklich verankert. Tatsächlich scheinen im nunmehr überarbeiteten<br />
Fachplan für Skipisten und Aufstiegsanlagen Textpassagen auf, die den Landschaftsschutz<br />
verstärkt berücksichtigen und dem Landschafts- und Naturschutz eine angemessenere<br />
Berücksichtigung zukommen lassen:<br />
122<br />
Siehe: Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13.<br />
123<br />
Siehe: Gutachten der Anwaltschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, Zentralamt für Rechtsangelegenheiten vom 26.6.2000, Prot.<br />
Nr. 7794/4652.<br />
124<br />
Die (rechtliche) Grundlage <strong>des</strong> Dekrets <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmanns bilde laut Gutachten dabei weder ein gemäß<br />
Art. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 gemachter Vorschlag der I. Landschaftsschutzkommission<br />
noch der LEROP selbst oder der Bauleitplan gemäß Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes, sondern der Fachplan<br />
(Skipisten und Aufstiegsanlagen), der durch seine Unvereinbarkeit mit den bestehenden Landschaftsschutzbestimmungen<br />
Anpassungen notwendig mache.<br />
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Siehe diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen zum Artikel 6 (Koordinierungsartikel).<br />
126<br />
Die auf der Grundlage <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 genehmigte landschaftliche Unterschutzstellung<br />
„Gebietsplan Seiser Alm“, in der ausdrücklich ein Verbot neuer Anlagen und Infrastrukturen enthalten war/<br />
ist, unterlag somit laut Gutachten der notwendigen Anpassung an den Skipisten-Fachplan.<br />
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