Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2<br />
renz der Dienststellen im Sinne <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>transparenzgesetzes Nr. 17/1993 118 einberufen<br />
kann. 119 Gemäß Abs. 4 <strong>des</strong> Artikels 18 <strong>des</strong> Transparenzgesetzes „ersetzt die Zustimmung zum<br />
Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> in den Konferenzen der Dienststellen<br />
zum Ausdruck gebracht wird, in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, welche die<br />
Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vorsehen.“ Die Dienststellenkonferenz bildet somit ein Forum, in<br />
dem die verschiedenen (einander entgegenstehenden) öffentlichen Interessen formal und fachlich<br />
abgewogen werden können. Die allenfalls notwendige Abänderung der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />
könnte in diesem Falle (möglicherweise unter Einholung eines Gutachtens der<br />
I. Landschaftsschutzkommission und/oder unter Setzung von Auflagen) „vereinbart“ werden,<br />
wobei dem Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> und den im Landschaftsschutzgesetz vorgesehenen<br />
Verfahren nicht nur formal, sondern auch inhaltlich voll Rechnung getragen werden könnte.<br />
2) Bereits im Jahre 2002 hat sich das Verwaltungsgericht Bozen in einer Auseinandersetzung<br />
um die rechtliche Valenz <strong>des</strong> Fachplans „Skipisten und Aufstiegsanlagen“ in diese Richtung<br />
geäußert: Mit Urteil vom 26.06.2002 hielt das Verwaltungsgericht Bozen nämlich anlässlich der<br />
Anfechtung einer im UVPVerfahren genehmigten Skipiste (Raut – Innichen) fest, dass die ökonomischtouristischen<br />
Interessen mit jenen der Ökologie und <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> in Einklang<br />
gebracht werden müssen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung <strong>des</strong> Staatsrats 120 entbinde<br />
laut Verwaltungsgericht der Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> gegenüber anderen öffentlichen<br />
Interessen die Verwaltung (zwar) nicht, gerechte und vernünftige Lösungen anzustreben,<br />
die auch andere Bedürfnisse im Einklang mit dem Landschaftsschutz berücksichtigten. Der Umstand,<br />
dass der Fachplan „Skipisten und Aufstiegsanlagen“ auf ein Gleichgewicht zwischen den<br />
verschiedenen Interessen wirtschaftlicher, ökologischer und raumplanerischer Natur abziele, bedeute<br />
laut Verwaltungsgericht aber (letztendlich) nicht, dass auf eine angemessene Begründung<br />
verzichtet werden könne. In diesem Sinne kann auf eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen<br />
bzw. <strong>des</strong> als vorrangig zu betrachtenden Umweltschutzes mit dem wirtschaftlich-touristischen<br />
Interesse nicht verzichtet werden. 121<br />
Diese Auslegung, gemäß der im Grunde bereits bei der Genehmigung der einzelnen Fachpläne<br />
die landschaftlich-naturschützerischen Belange ausreichend zu berücksichtigen sind<br />
und damit im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgabe dem Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
Folge geleistet wird, erscheint angesichts der staatlichen Rechtsprechung kohärent.<br />
Dem mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13 genehmigten und derzeit<br />
aktuellen Fachplan „Aufstiegsanlagen und Skipisten“ liegt eine Begutachtung seitens einer hierfür<br />
eingesetzten Arbeitsgruppe zugrunde. Diese setzte sich aus Vertretern jener Abteilungen<br />
und Ämter zusammen, die in den vom Fachplan berührten Sachgebieten zuständig sind, wie<br />
überörtliche Raumordnung, Forstwirtschaft, Alpinwesen, Landschaftsschutz, Seilbahnen und<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung. Sämtliche zum Entwurf <strong>des</strong> Fachplans eingegangenen Anträge<br />
118<br />
Abs. 1 <strong>des</strong> Art. 18 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 besagt: „Wann immer es zweckmäßig<br />
ist, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren, das in der ausschließlichen Zuständigkeit<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> liegt, berührt werden, gleichzeitig einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, wird in der Regel<br />
eine Konferenz der Dienststellen einberufen, und zwar durch den Lan<strong>des</strong>rat, welcher der Organisationseinheit vorgesetzt<br />
ist, die für die abschließende Maßnahme zuständig oder für den Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens bestimmend ist.“<br />
Abs. 4 <strong>des</strong>selben Artikels besagt: „Die Zustimmung zum Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong> in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht wird, ersetzt in jeder Hinsicht alle Akte der<br />
Zustimmung, die die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vorsehen.“<br />
119<br />
Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 10.01.2005, Nr. 13 („Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten“).<br />
120<br />
„Il rilievo preminente che deve essere riconosciuto all’integrità del paesaggio rispetto agli altri interessi di pubblica<br />
rilevanza previsti in un determinato ambito territoriale (…) non esonera la Pubblica Amministrazione dalla ricerca<br />
di soluzioni che in modo equo e ragionevole contemperino esigenze diverse, di cui essa stessa riconosca la<br />
sussistenza e la rilevanza …“. Siehe: Staatsrat, IV. Sektion, Urteil vom 17.07.1996, Nr. 869. In diesem Sinne<br />
auch: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 20.12.1996, Nr. 370/1996 und Urteil vom 2.05.2007, Nr. 156/2007.<br />
121<br />
Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 15.07.2002, Nr. 347/2002.<br />
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