Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2 wendung von Bauleitplan und Folgeplänen erfolgen. In den touristischen Zonen ist auf eine landschaftsgerechte Kapazitätenfestlegung abzuzielen. 110 Um eine bessere zeitliche und inhaltliche Koordination von Raumplanung und Landschaftsplanung zu erreichen, ist gemäß Landschaftsleitbild eine Neuorganisation von Planungsinstrumenten im Bereich der Landschaftsplanung erforderlich. Dabei sind • Grundlagenerhebung und Leitbildentwicklung von Landschaftsplan und Bauleitplan im fachlichen Bereich aufeinander abzustimmen. • Landschaftliche Gegebenheiten als Planungsgrundlage darzustellen, damit auch im Bauleitplan bei der Organisation der Landnutzung besser auf diese eingegangen werden kann. • Der Bauleitplan soll wie bisher an die Schutzgebietsausweisungen von Landesinteresse gebunden werden. • Die Planerstellung soll nach Möglichkeit dem Bauleitplan vorlaufend erfolgen. • Die Genehmigung von Erweiterungs­, Wiedergewinnungs­ und Gewerbezonen und Infrastruktur ist an die Konsensüberprüfung mit dem Landschaftsplan per Gutachten zu binden. In der Landesraumordnungskommission ist das Stimmenverhältnis bei der Gutachtensabstimmung anzupassen (Stimmengleichheit von Vertretern der Raumordnung und des Landschaftsschutzes). • Die Beeinträchtigung von Naturressourcen bei Bautätigkeiten muss durch Ausgleichsmaßnahmen (auch Abgaben) ausgeglichen werden. 111 In fortdauernder Ermangelung der im Landschaftsleitbild angedachten Neuorganisation von Instrumenten bzw. Plänen mit Relevanz für Landschaftsschutz und Landschaftsentwicklung und der Umsetzung des neuen Landschafts- und Naturschutzgesetzes, auf welches das Landschaftsleitbild des Öfteren hinweist, sind derzeit die bisherigen Landesgesetzesbestimmungen und deren in Novellierungen erfolgten Fortschreibungen maßgeblich. Was die Koordinierung zwischen Raumordnung und Landschaftsplanung anbelangt, handelt es sich dabei keineswegs um eine organisch gewachsene Gesetzgebung; eine Nachvollziehbarkeit unter systematischen Gesichtspunkten ist daher nicht immer gegeben. Das Verhältnis zwischen den Fachplänen Was das Verhältnis der Fachpläne untereinander betrifft, ist der Art. 11 Abs. 2 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 maßgeblich, wonach die von anderen Landesgesetzen für bestimmte Bereiche vorgesehenen Fachpläne dem LEROP 1995 angepasst werden müssen. In diesem Sinne sind die oben dargelegten Grundsätze des LEROP (Vorrang von Raum und Ökologie, Schutz der Kultur­ und Naturlandschaft, Schutz des Ökosystems) durchaus als zu beachtende Vorgaben zu verstehen. Dennoch bedarf die Koordinierung der Fachpläne zusätzlicher Erläuterung. Diesbezüglich erscheint die genauere Analyse zweier Urteile des Verwaltungsgerichts Bozen zweckdienlich: 1) Nach einer im Jahre 2003 getroffenen richterlichen Entscheidung werden die im Landesfachplan für Gruben, Steinbrüche und Torfstiche vorgesehenen urbanistischen Zweckbestimmungen von Amts wegen in die Bauleitpläne der Gemeinde eingetragen. Diese Eintragung bringe laut Verwaltungsgericht ebenfalls die Änderung und Anpassung des Planes für die landschaftliche Unterschutzstellungen mit Ausnahme der Naturparke, der Biotope und Naturdenkmäler mit sich. Diese Übernahme von Amts wegen im Sinne der notwendigen Anpassung des Landschaftsplanes an den Landesplan für Gruben, Steinbrüche und Torfstiche treffe laut Richterspruch auch für den Fall zu, dass die betroffene Zone zwar als landschaftliche Bannzone, jedoch nicht im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 als Naturpark, Biotop oder 110 Ebd., S. 88, 89. 111 Ebd., S. 104. 62 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 62 20.11.2007 16:37:11 Uhr

Naturdenkmal ausgewiesen sei, und selbst wenn das spezifische landschaftliche Unterschutzstellungsdekret 112 vorsehe, dass nur in begründeten Ausnahmefällen die I. Landschaftsschutzkommission eine zeitlich befristete Schotterentnahme bewilligen könne. „Dies unbeschadet eventueller Vorschriften oder Verbote, die bei der Erteilung der Schürftätigkeit an einen Antragsteller auch in landschaftlicher Hinsicht von den zuständigen Organen erlassen werden.“ 113 Tatsächlich sieht das Landesgesetz vom 19. Mai 2003, Nr. 7 (Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche) zur Koordinierung des Landesfachplans für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche mit den Gemeindebauleitplänen vor, dass die im Landesplan festgelegten Abbauflächen in den Bauleitplänen „angemerkt“ werden. Die Anpassung der Bauleitpläne erfolgt ausdrücklich von Amts wegen im Sinne des Artikels 13 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997, „indem der geltenden Flächenwidmung die Zweckbestimmung Abbaufläche überlagert wird“. 114 Inwieweit auch Landschaftspläne dem Landesfachplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche anzupassen sind, darüber schweigt sich das Gesetz aus; vielmehr findet sich in Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 7/2003 die ausdrückliche Vorgabe, dass der Abbau unter Beachtung des Umweltschutzes (einerseits) und in Übereinstimmung mit dem Landesfachplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche (andererseits) zu erfolgen habe. Lässt sich der oben dargelegten richterlichen Argumentation folgen, dass auf der Grundlage des Art. 13 des Landesraumordnungsgesetzes 1997 den Fachplänen die Rechtskraft innewohne, die Widmungen des Bauleitplans abzuändern, erscheint die laut Urteil notwendige Anpassung des Landschaftsplans (der landschaftlichen Unterschutzstellung) an den Landesfachplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche unter Verweis allein auf den Abs. 4 des Art 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16 (in der Fassung vom 25.01.2000) diskussionswürdig 115 . Entgegen dem Prinzip des Vorrangs des Landschaftsschutzes erfährt die landschaftliche Unterschutzstellung unter Aushebelung des im Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 vorgesehenen Unterschutzstellungsverfahrens und unter Umgehung der I. Landschaftsschutzkommission 116 als hierfür sowie für die Abänderung der Unterschutzstellung fachlich zuständigem Organ eine nicht unwesentliche Beschränkung (Abbau zur Nutzung mineralischer Rohstoffe auf einem im gegebenen Fall als landschaftliche Bannzone ausgewiesenen Areal). Wohl dieser Problematik bewusst verweist das Verwaltungsgericht auf etwaige Vorschriften oder Verbote, die bei der Erteilung der Schürftätigkeit an einen Antragsteller auch in landschaftlicher Hinsicht von den zuständigen Organen erlassen werden können. Die grundsätzliche formale Unterwerfung der landschaftlichen Unterschutzstellung (Landschaftsplan) unter die Ausweisungen im Landesfachplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche kann allerdings angesichts des in der staatlichen Rechtsprechung konsolidierten übergeordneten Stellenwerts der landschaftlichen Unterschutzstellung nicht zufrieden stellen. Eine andere juridische Lösung bietet der Abs. 5 des Art. 12 117 des Landes raum ord nungsgesetzes, wonach im Falle der Zweckmäßigkeit, verschiedene öffentliche Interessen (z. B. Grubengewerbe, Landschaftsschutz) gemeinsam zu prüfen, der zuständige Landesrat eine Konfe- 112 Diesem kommt andererseits laut Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen vom 1.12.1999, Nr. 60/2000 (Talschlusshütte Sexten) Vorrang vor dem Raumordnungsgesetz zu. Siehe hierzu: S. 99. 113 Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 23.01.2004, Nr. 27/2004 zum 2003 gegen die Eintragung der Schottergrube Peststöckl in Olang eingereichten Rekurs. 114 Art. 3 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7. 115 Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 23.01.2004, Nr. 27/2004 im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen vom 6.03.2000, Nr. 60/2000, gemäß welchem die landschaftliche Unterschutzstellung als lex specialis gegenüber dem Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997 überwiegt. Siehe S. 99 sowie die nachfolgenden Ausführungen zum Art. 6 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970. 116 Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (D.L.H. vom 12. Februar 1975, Nr. 5) hat „das Unterschutzstellungsdekret eine zeitlich unbegrenzte Gültigkeit; etwaige Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen Verfahren.“ 117 In der heutigen Fassung eingeführt mit Landesgesetz vom 19.05.2003, Nr. 7. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 63 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 63 20.11.2007 16:37:11 Uhr

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wendung von Bauleitplan und Folgeplänen erfolgen. In den touristischen Zonen ist auf eine<br />

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Um eine bessere zeitliche und inhaltliche Koordination von Raumplanung und Landschaftsplanung<br />

zu erreichen, ist gemäß Landschaftsleitbild eine Neuorganisation von Planungsinstrumenten<br />

im Bereich der Landschaftsplanung erforderlich. Dabei sind<br />

• Grundlagenerhebung und Leitbildentwicklung von Landschaftsplan und Bauleitplan im fachlichen<br />

Bereich aufeinander abzustimmen.<br />

• Landschaftliche Gegebenheiten als Planungsgrundlage darzustellen, damit auch im Bauleitplan<br />

bei der Organisation der Landnutzung besser auf diese eingegangen werden kann.<br />

• Der Bauleitplan soll wie bisher an die Schutzgebietsausweisungen von Lan<strong>des</strong>interesse gebunden<br />

werden.<br />

• Die Planerstellung soll nach Möglichkeit dem Bauleitplan vorlaufend erfolgen.<br />

• Die Genehmigung von Erweiterungs­, Wiedergewinnungs­ und Gewerbezonen und Infrastruktur<br />

ist an die Konsensüberprüfung mit dem Landschaftsplan per Gutachten zu binden. In der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

ist das Stimmenverhältnis bei der Gutachtensabstimmung anzupassen<br />

(Stimmengleichheit von Vertretern der Raumordnung und <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>).<br />

• Die Beeinträchtigung von Naturressourcen bei Bautätigkeiten muss durch Ausgleichsmaßnahmen<br />

(auch Abgaben) ausgeglichen werden. 111<br />

In fortdauernder Ermangelung der im Landschaftsleitbild angedachten Neuorganisation von Instrumenten<br />

bzw. Plänen mit Relevanz für Landschaftsschutz und Landschaftsentwicklung und<br />

der Umsetzung <strong>des</strong> neuen Landschafts- und Naturschutzgesetzes, auf welches das Landschaftsleitbild<br />

<strong>des</strong> Öfteren hinweist, sind derzeit die bisherigen Lan<strong>des</strong>gesetzesbestimmungen<br />

und deren in Novellierungen erfolgten Fortschreibungen maßgeblich. Was die Koordinierung zwischen<br />

Raumordnung und Landschaftsplanung anbelangt, handelt es sich dabei keineswegs um<br />

eine organisch gewachsene Gesetzgebung; eine Nachvollziehbarkeit unter systematischen Gesichtspunkten<br />

ist daher nicht immer gegeben.<br />

Das Verhältnis zwischen den Fachplänen<br />

Was das Verhältnis der Fachpläne untereinander betrifft, ist der Art. 11 Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

Nr. 13/1997 maßgeblich, wonach die von anderen Lan<strong>des</strong>gesetzen für<br />

bestimmte Bereiche vorgesehenen Fachpläne dem LEROP 1995 angepasst werden müssen. In<br />

diesem Sinne sind die oben dargelegten Grundsätze <strong>des</strong> LEROP (Vorrang von Raum und Ökologie,<br />

Schutz der Kultur­ und Naturlandschaft, Schutz <strong>des</strong> Ökosystems) durchaus als zu beachtende<br />

Vorgaben zu verstehen. Dennoch bedarf die Koordinierung der Fachpläne zusätzlicher Erläuterung.<br />

Diesbezüglich erscheint die genauere Analyse zweier Urteile <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts<br />

Bozen zweckdienlich:<br />

1) Nach einer im Jahre 2003 getroffenen richterlichen Entscheidung werden die im Lan<strong>des</strong>fachplan<br />

für Gruben, Steinbrüche und Torfstiche vorgesehenen urbanistischen Zweckbestimmungen<br />

von Amts wegen in die Bauleitpläne der Gemeinde eingetragen. Diese Eintragung<br />

bringe laut Verwaltungsgericht ebenfalls die Änderung und Anpassung <strong>des</strong> Planes für die landschaftliche<br />

Unterschutzstellungen mit Ausnahme der Naturparke, der Biotope und Naturdenkmäler<br />

mit sich. Diese Übernahme von Amts wegen im Sinne der notwendigen Anpassung <strong>des</strong><br />

Landschaftsplanes an den Lan<strong>des</strong>plan für Gruben, Steinbrüche und Torfstiche treffe laut Richterspruch<br />

auch für den Fall zu, dass die betroffene Zone zwar als landschaftliche Bannzone, jedoch<br />

nicht im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 als Naturpark, Biotop oder<br />

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