Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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schaftstypen definiert das Leitbild Nutzungs- und Schutzziele für dieselben und schlägt unter<br />
Bestätigung der im LEROP angeführten Zielsetzungen Maßnahmen und Instrumente zu deren<br />
Erreichung vor. Dabei galt als Herausforderung, so wenig gesetzliche Regelungen wie unbedingt<br />
notwendig und so viel Vertragsnaturschutz auf freiwilliger Basis wie möglich. Das Landschaftsleitbild<br />
bestätigt weiters einen mangelnden fachlichen Bezug zum Bauleitplan sei es unter dem<br />
juridischen Aspekt, sei es in der Verwaltungspraxis und zielt auf eine Integration <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
in den Bauleitplan ab. Auch Mängel in der Koordinierung der Planungsinstrumente<br />
der Raumordnung und <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> werden erkannt. Um eine bessere Koordination<br />
von Raumplanung und Landschaftsschutz zu erreichen war/ist laut Landschaftsleitbild<br />
eine Neuorganisation von Instrumenten bzw. Plänen mit Relevanz für Landschaftsschutz und<br />
Landschaftsentwicklung erforderlich. Ein wesentliches Instrument der Abstimmung aller Inhalte<br />
der Ordnungsplanung ist die Einigung auf gemeinsame Planunterlagen. Was das Verhältnis<br />
Landschaftsschutz – Raumordnung anbelangt, schreibt das Landschaftsleitbild die Befolgung<br />
zunächst folgender Richtlinien vor:<br />
• Erweiterungszonen sind erst nach abgeschlossener Verdichtung nach innen auszuweisen,<br />
wodurch klare Siedlungsgrenzen entstehen und Zersiedelungstendenzen eingeschränkt werden<br />
können. Als weiteren konkreten Ansatz sieht das Landschaftsleitbild vor, dass<br />
• zusätzliche Einrichtungen in den Skigebieten wie Restaurants und Parkplätze nur auf jenen<br />
Flächen zulässig sind, die in den Gemeindebauleitplänen unter Berücksichtigung der Belange<br />
der Raumordnung sowie <strong>des</strong> Landschafts- und Umweltschutzes für diese Zwecke ausgewiesen<br />
werden. Der Abbruch baulicher Anlagen, die durch Auflassung oder Umbau von Aufstiegsanlagen<br />
nicht mehr benötigt werden, sowie eine Rekultivierung der betroffenen Flächen<br />
sind vorzusehen. 107<br />
Gegliedert nach Nutzungszonen sieht das Landschaftsleitbild vor:<br />
• Im Talraum (größere Talböden und Becken) sollen die isolierte Umwidmung zu Wohn- oder Gewerbegebiet<br />
unterlassen und die festgelegten (oder festzulegenden) Baulandgrenzen gehalten<br />
werden. Für größere Bauprojekte soll eine landschaftspflegerische Begleitplanung (landschaftsgerechtes<br />
Bauen) erfolgen. Als Schutzziele gelten die Pflege und Entwicklung <strong>des</strong><br />
Ortsbil<strong>des</strong> (ortstypischer Bauformen) sowie der Schutz vor Zersiedelung. In den touristischen<br />
Regionen sieht das Landschaftsleitbild als Maßnahmen landschaftsgerechte Kapazitätsfestlegungen<br />
vor. Für den Schotter- und Kiesabbau ist die Festlegung von Verbots- bzw. Eignungszonen<br />
vorgesehen. Für die Siedlungsräume sieht das Landschaftsleitbild als Maßnahmen die<br />
Vermeidung der Zersiedelung und die Fortführung der weitgehend landschaftsschonenden<br />
Siedlungspolitik vor. Als Schutzziele gelten die Erhaltung und Schaffung naturnaher Lebensräume<br />
im Siedlungsgebiet, die Vermeidung von Versiegelung sowie Einbindung der Siedlungsbereiche<br />
in die Landschaft und eine stärkere Berücksichtigung naturräumlicher Belange in<br />
der Siedlungspolitik 108<br />
• In den Hangzonen der submediterran geprägten Täler sollen die bestehenden Kulturgrenzen<br />
(Wein- und Obstbau) zum Wald festgelegt und gehalten werden. Eine landschaftsgerechte<br />
Ortsentwicklung inklusive Straßenerweiterung wird als Nutzungsziel anerkannt. Punktuelle<br />
Siedlungserweiterungen sollen begrenzt werden, in Streusiedlungsgebieten sind keine Erweiterungen<br />
<strong>des</strong> Baulan<strong>des</strong> zuzulassen. Wege- und Straßenbau sollen gemäß einer Bedarfsüberprüfung<br />
minimiert werden. Schotter- und Kiesabbau sollen gestuft erfolgen und nicht mehr<br />
hierfür genutzte Flächen rekultiviert werden. 109<br />
• In den Berglandwirtschaftszonen führt das Landschaftsleitbild als Schutzziel die Pflege und<br />
Entwicklung ortstypischer Bauformen und angepasster Infrastrukturen an. Auch in dieser<br />
Zone wird eine landschaftsgerechte Ortsentwicklung inklusive Straßenerweiterung als Nutzungsziel<br />
anerkannt. Bei der Umnutzung landwirtschaftlicher Bauwerke soll eine strikte An-<br />
107<br />
Ebd., S. 9, 19, 24, 39, 56, 58, 59.<br />
108<br />
Ebd., S. 69, 73, 79.<br />
109<br />
Ebd., S. 82, 83.<br />
Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 61<br />
20.11.2007 16:37:11 Uhr