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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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schaftstypen definiert das Leitbild Nutzungs- und Schutzziele für dieselben und schlägt unter<br />

Bestätigung der im LEROP angeführten Zielsetzungen Maßnahmen und Instrumente zu deren<br />

Erreichung vor. Dabei galt als Herausforderung, so wenig gesetzliche Regelungen wie unbedingt<br />

notwendig und so viel Vertragsnaturschutz auf freiwilliger Basis wie möglich. Das Landschaftsleitbild<br />

bestätigt weiters einen mangelnden fachlichen Bezug zum Bauleitplan sei es unter dem<br />

juridischen Aspekt, sei es in der Verwaltungspraxis und zielt auf eine Integration <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

in den Bauleitplan ab. Auch Mängel in der Koordinierung der Planungsinstrumente<br />

der Raumordnung und <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> werden erkannt. Um eine bessere Koordination<br />

von Raumplanung und Landschaftsschutz zu erreichen war/ist laut Landschaftsleitbild<br />

eine Neuorganisation von Instrumenten bzw. Plänen mit Relevanz für Landschaftsschutz und<br />

Landschaftsentwicklung erforderlich. Ein wesentliches Instrument der Abstimmung aller Inhalte<br />

der Ordnungsplanung ist die Einigung auf gemeinsame Planunterlagen. Was das Verhältnis<br />

Landschaftsschutz – Raumordnung anbelangt, schreibt das Landschaftsleitbild die Befolgung<br />

zunächst folgender Richtlinien vor:<br />

• Erweiterungszonen sind erst nach abgeschlossener Verdichtung nach innen auszuweisen,<br />

wodurch klare Siedlungsgrenzen entstehen und Zersiedelungstendenzen eingeschränkt werden<br />

können. Als weiteren konkreten Ansatz sieht das Landschaftsleitbild vor, dass<br />

• zusätzliche Einrichtungen in den Skigebieten wie Restaurants und Parkplätze nur auf jenen<br />

Flächen zulässig sind, die in den Gemeindebauleitplänen unter Berücksichtigung der Belange<br />

der Raumordnung sowie <strong>des</strong> Landschafts- und Umweltschutzes für diese Zwecke ausgewiesen<br />

werden. Der Abbruch baulicher Anlagen, die durch Auflassung oder Umbau von Aufstiegsanlagen<br />

nicht mehr benötigt werden, sowie eine Rekultivierung der betroffenen Flächen<br />

sind vorzusehen. 107<br />

Gegliedert nach Nutzungszonen sieht das Landschaftsleitbild vor:<br />

• Im Talraum (größere Talböden und Becken) sollen die isolierte Umwidmung zu Wohn- oder Gewerbegebiet<br />

unterlassen und die festgelegten (oder festzulegenden) Baulandgrenzen gehalten<br />

werden. Für größere Bauprojekte soll eine landschaftspflegerische Begleitplanung (landschaftsgerechtes<br />

Bauen) erfolgen. Als Schutzziele gelten die Pflege und Entwicklung <strong>des</strong><br />

Ortsbil<strong>des</strong> (ortstypischer Bauformen) sowie der Schutz vor Zersiedelung. In den touristischen<br />

Regionen sieht das Landschaftsleitbild als Maßnahmen landschaftsgerechte Kapazitätsfestlegungen<br />

vor. Für den Schotter- und Kiesabbau ist die Festlegung von Verbots- bzw. Eignungszonen<br />

vorgesehen. Für die Siedlungsräume sieht das Landschaftsleitbild als Maßnahmen die<br />

Vermeidung der Zersiedelung und die Fortführung der weitgehend landschaftsschonenden<br />

Siedlungspolitik vor. Als Schutzziele gelten die Erhaltung und Schaffung naturnaher Lebensräume<br />

im Siedlungsgebiet, die Vermeidung von Versiegelung sowie Einbindung der Siedlungsbereiche<br />

in die Landschaft und eine stärkere Berücksichtigung naturräumlicher Belange in<br />

der Siedlungspolitik 108<br />

• In den Hangzonen der submediterran geprägten Täler sollen die bestehenden Kulturgrenzen<br />

(Wein- und Obstbau) zum Wald festgelegt und gehalten werden. Eine landschaftsgerechte<br />

Ortsentwicklung inklusive Straßenerweiterung wird als Nutzungsziel anerkannt. Punktuelle<br />

Siedlungserweiterungen sollen begrenzt werden, in Streusiedlungsgebieten sind keine Erweiterungen<br />

<strong>des</strong> Baulan<strong>des</strong> zuzulassen. Wege- und Straßenbau sollen gemäß einer Bedarfsüberprüfung<br />

minimiert werden. Schotter- und Kiesabbau sollen gestuft erfolgen und nicht mehr<br />

hierfür genutzte Flächen rekultiviert werden. 109<br />

• In den Berglandwirtschaftszonen führt das Landschaftsleitbild als Schutzziel die Pflege und<br />

Entwicklung ortstypischer Bauformen und angepasster Infrastrukturen an. Auch in dieser<br />

Zone wird eine landschaftsgerechte Ortsentwicklung inklusive Straßenerweiterung als Nutzungsziel<br />

anerkannt. Bei der Umnutzung landwirtschaftlicher Bauwerke soll eine strikte An-<br />

107<br />

Ebd., S. 9, 19, 24, 39, 56, 58, 59.<br />

108<br />

Ebd., S. 69, 73, 79.<br />

109<br />

Ebd., S. 82, 83.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

61<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 61<br />

20.11.2007 16:37:11 Uhr

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