Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
2 sondere Teil, bestehend aus verschiedenen Einzelfachplänen (Energie, Verkehr, Skipisten, Sportstätten usw.) und Gebietsplänen, folgen sollte. Die Einzelfachpläne dieses zweiten Teiles, in denen so weit als erforderlich, doch nicht mehr als nötig Detailregelungen enthalten sein müssen, sollten sodann integrierenden Bestandteil der Landesplanung bilden. 102 Als erster Bereich, für den ein Fachplan vorgesehen war, ist der Landschaftsschutz angeführt. Es sollte zusätzlich zu den bisher vorhandenen Gemeindelandschaftsplänen sowie landschaftlichen Gebietsplänen ein übergeordneter Landschaftsplan für ganz Südtirol ausgearbeitet werden 103 , was mit dem Landschaftsleitbild erfolgte. 104 5.2. Der Fachplan „Landschaftsleitbild“ „Das Gesetz hat keine Augen; das Gesetz hat keine Hände; das Gesetz ist nichts, nichts als ein Stück Papier, bis die öffentliche Meinung dem toten Buchstaben den Lebensatem einhaucht“ (Macauley) Gemäß LEROP 1995 und Art. 11 des Landesraumordnungsgesetzes 1997 setzen die Fachpläne die Ziele, Grundsätze und Leitlinien des LEROP in konkrete Planungen um. Gemäß Art. 13 Absatz 2 desselben Gesetzes haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass er eingehalten und durchgeführt wird und dürfen für Arbeiten, die dazu im Widerspruch stehen, keine Baukonzessionen erteilen. Die Landesregierung passt die Bauleitpläne der Gemeinden von Amts wegen dem Fachplan an. Das Zentralamt für Raumordnung sorgt gemäß Absatz 3 desselben Artikels für die Änderungen an den graphischen Beilagen des Bauleitplans der Gemeinde. Der LEROPFachplan „Landschaftsleitbild Südtirol“ wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 2. September 2002, Nr. 3147 105 genehmigt. Grundlegende Strategie des Landschaftsleitbildes war/ist es, die bisherigen Einzelmaßnahmen und Abwehrstrategien des Natur und Landschaftsschutzes durch Vorsorgestrategien und verstärkte Zusammenarbeit mit den Landnutzern in eine ökologische Gesamtschau zu integrieren. Als oberster Leitsatz dient dem Landschaftsleitbild die Verfolgung eines integrativen Landschaftsansatzes, d. h. Naturschutz auf der ganzen Fläche, wobei die Erhaltung und Förderung der Natur als ein die Nutzlandschaft überlagerndes Handlungsprinzip verstanden werden müssen. Natur- und Landschaftsschutz sind in allen Formen der Landnutzung mit zu berücksichtigen. 106 Zum Schutze der verschiedenen Land- 102 LEROP, S. 13 der Anlage I (LEROPVorbemerkungen) zum Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, veröffentl. im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt der Region vom 21.2.1995, Nr. 8. 103 LEROP, S.371, 373. 104 Anlässlich der Artikeldebatte zum Landesraumordnungsgesetz 1997 wurden die Verfassungsmäßigkeit des LEROPGesetzes von 1995 und die rechtliche Valenz der auf dem LEROPGesetz fußenden Fachpläne ergiebig disku tiert, dies auch vor dem Hintergrund des am 25.3.1997 gegenüber der Autonomen Provinz Trient ergangenen Urteils des Verfassungsgerichts. Der damalige für Raumordnung zuständige Landesrat hat diesbezüglich dargelegt: „… Nach meiner Ansicht sowie aus der Sicht der Landesregierung sind die mit dem LEROP festgelegten Kriterien für die Ausarbeitung der Fachpläne sehr wohl ausreichend. Die Situation des Urteils betreffend die Provinz Trient ist nicht übertragbar auf die Situation in Bozen, weil von anderen Voraussetzungen ausgegangen wurde, als sie hier gegeben sind.“ Siehe diesbezüglich: Südtiroler Landtag, XI. Legislatur 1993 – 1998, Wortprotokoll der 149. Sitzung vom 5. Juni 1997, http://www.landtagbz.org/downloads/14997.pdf, S. 11. Tatsächlich unterlagen weder LEROP noch Landschaftsleitbild bislang weder einer Rückverweisung aufgrund Verfassungswidrigkeit (bezogen auf LEROPGesetz) noch einer gerichtlichen Anfechtung, sodass beide rechtlichen Instrumente in Kraft sind. Bezogen und begrenzt auf den Bereich des Natur und Landschaftsschutzes sind deren rechtliche Valenz jeweils weiterhin unter dem Lichte der gemäß Art. 9 der Verfassung zuerkannten Vorrangstellung des Landschaftsschutzes zu bewerten. 105 Veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 21.1.2003, Nr. 3. 106 Landschaftsleitbild, S. 5, 8, 13. 60 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 60 20.11.2007 16:37:11 Uhr
schaftstypen definiert das Leitbild Nutzungs- und Schutzziele für dieselben und schlägt unter Bestätigung der im LEROP angeführten Zielsetzungen Maßnahmen und Instrumente zu deren Erreichung vor. Dabei galt als Herausforderung, so wenig gesetzliche Regelungen wie unbedingt notwendig und so viel Vertragsnaturschutz auf freiwilliger Basis wie möglich. Das Landschaftsleitbild bestätigt weiters einen mangelnden fachlichen Bezug zum Bauleitplan sei es unter dem juridischen Aspekt, sei es in der Verwaltungspraxis und zielt auf eine Integration des Landschaftsschutzes in den Bauleitplan ab. Auch Mängel in der Koordinierung der Planungsinstrumente der Raumordnung und des Landschaftsschutzes werden erkannt. Um eine bessere Koordination von Raumplanung und Landschaftsschutz zu erreichen war/ist laut Landschaftsleitbild eine Neuorganisation von Instrumenten bzw. Plänen mit Relevanz für Landschaftsschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Ein wesentliches Instrument der Abstimmung aller Inhalte der Ordnungsplanung ist die Einigung auf gemeinsame Planunterlagen. Was das Verhältnis Landschaftsschutz – Raumordnung anbelangt, schreibt das Landschaftsleitbild die Befolgung zunächst folgender Richtlinien vor: • Erweiterungszonen sind erst nach abgeschlossener Verdichtung nach innen auszuweisen, wodurch klare Siedlungsgrenzen entstehen und Zersiedelungstendenzen eingeschränkt werden können. Als weiteren konkreten Ansatz sieht das Landschaftsleitbild vor, dass • zusätzliche Einrichtungen in den Skigebieten wie Restaurants und Parkplätze nur auf jenen Flächen zulässig sind, die in den Gemeindebauleitplänen unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung sowie des Landschafts- und Umweltschutzes für diese Zwecke ausgewiesen werden. Der Abbruch baulicher Anlagen, die durch Auflassung oder Umbau von Aufstiegsanlagen nicht mehr benötigt werden, sowie eine Rekultivierung der betroffenen Flächen sind vorzusehen. 107 Gegliedert nach Nutzungszonen sieht das Landschaftsleitbild vor: • Im Talraum (größere Talböden und Becken) sollen die isolierte Umwidmung zu Wohn- oder Gewerbegebiet unterlassen und die festgelegten (oder festzulegenden) Baulandgrenzen gehalten werden. Für größere Bauprojekte soll eine landschaftspflegerische Begleitplanung (landschaftsgerechtes Bauen) erfolgen. Als Schutzziele gelten die Pflege und Entwicklung des Ortsbildes (ortstypischer Bauformen) sowie der Schutz vor Zersiedelung. In den touristischen Regionen sieht das Landschaftsleitbild als Maßnahmen landschaftsgerechte Kapazitätsfestlegungen vor. Für den Schotter- und Kiesabbau ist die Festlegung von Verbots- bzw. Eignungszonen vorgesehen. Für die Siedlungsräume sieht das Landschaftsleitbild als Maßnahmen die Vermeidung der Zersiedelung und die Fortführung der weitgehend landschaftsschonenden Siedlungspolitik vor. Als Schutzziele gelten die Erhaltung und Schaffung naturnaher Lebensräume im Siedlungsgebiet, die Vermeidung von Versiegelung sowie Einbindung der Siedlungsbereiche in die Landschaft und eine stärkere Berücksichtigung naturräumlicher Belange in der Siedlungspolitik 108 • In den Hangzonen der submediterran geprägten Täler sollen die bestehenden Kulturgrenzen (Wein- und Obstbau) zum Wald festgelegt und gehalten werden. Eine landschaftsgerechte Ortsentwicklung inklusive Straßenerweiterung wird als Nutzungsziel anerkannt. Punktuelle Siedlungserweiterungen sollen begrenzt werden, in Streusiedlungsgebieten sind keine Erweiterungen des Baulandes zuzulassen. Wege- und Straßenbau sollen gemäß einer Bedarfsüberprüfung minimiert werden. Schotter- und Kiesabbau sollen gestuft erfolgen und nicht mehr hierfür genutzte Flächen rekultiviert werden. 109 • In den Berglandwirtschaftszonen führt das Landschaftsleitbild als Schutzziel die Pflege und Entwicklung ortstypischer Bauformen und angepasster Infrastrukturen an. Auch in dieser Zone wird eine landschaftsgerechte Ortsentwicklung inklusive Straßenerweiterung als Nutzungsziel anerkannt. Bei der Umnutzung landwirtschaftlicher Bauwerke soll eine strikte An- 107 Ebd., S. 9, 19, 24, 39, 56, 58, 59. 108 Ebd., S. 69, 73, 79. 109 Ebd., S. 82, 83. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 61 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 61 20.11.2007 16:37:11 Uhr
- Seite 9 und 10: 1 Die landschaftliche Unterschutzst
- Seite 11 und 12: Das Gesetz enthält keine allgemein
- Seite 13 und 14: des Staatsgesetzes Nr. 1497/1939 un
- Seite 15 und 16: Diese muss Vorschriften enthalten,
- Seite 17 und 18: Eingriffe im Bereich von Naturdenkm
- Seite 19 und 20: genschaften von Naherholungsgebiete
- Seite 21 und 22: Unter Landschaftsschutz stehende G
- Seite 23 und 24: des Staatsrates führt aber sowohl
- Seite 25 und 26: Mit dem genannten D.P.R. Nr. 448/19
- Seite 27 und 28: 17 des Transparenzgesetzes bleiben
- Seite 29 und 30: 3.4. Veröffentlichung Der Untersch
- Seite 31 und 32: Quellenverzeichnis Normative Akte a
- Seite 33 und 34: 2 Berührungspunkte zwischen Raumor
- Seite 35 und 36: gebungsbefugnis der Autonomen Provi
- Seite 37 und 38: Sieht man von der Beteiligung der G
- Seite 39 und 40: 2. Die Aufteilung der Zuständigkei
- Seite 41 und 42: Was die Bindungswirkung staatlicher
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- Seite 45 und 46: Im Verhältnis Autonome Provinz Boz
- Seite 47 und 48: ist; dies mit der Folge, dass zeitl
- Seite 49 und 50: 4. Das Verhältnis zwischen Raumord
- Seite 51 und 52: Dabei werde die dasselbe Gebiet bet
- Seite 53 und 54: ) Die im Bauleitplan angemerkten Bi
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- Seite 57 und 58: 5. Der Südtiroler Weg „Gesetze v
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sondere Teil, bestehend aus verschiedenen Einzelfachplänen (Energie, Verkehr, Skipisten, Sportstätten<br />
usw.) und Gebietsplänen, folgen sollte. Die Einzelfachpläne dieses zweiten Teiles, in<br />
denen so weit als erforderlich, doch nicht mehr als nötig Detailregelungen enthalten sein müssen,<br />
sollten sodann integrierenden Bestandteil der Lan<strong>des</strong>planung bilden. 102 Als erster Bereich,<br />
für den ein Fachplan vorgesehen war, ist der Landschaftsschutz angeführt. Es sollte zusätzlich<br />
zu den bisher vorhandenen Gemeindelandschaftsplänen sowie landschaftlichen Gebietsplänen<br />
ein übergeordneter Landschaftsplan für ganz Südtirol ausgearbeitet werden 103 , was mit dem<br />
Landschaftsleitbild erfolgte. 104<br />
5.2. Der Fachplan „Landschaftsleitbild“<br />
„Das Gesetz hat keine Augen;<br />
das Gesetz hat keine Hände;<br />
das Gesetz ist nichts, nichts als ein Stück Papier,<br />
bis die öffentliche Meinung dem toten Buchstaben<br />
den Lebensatem einhaucht“<br />
(Macauley)<br />
Gemäß LEROP 1995 und Art. 11 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes 1997 setzen die Fachpläne<br />
die Ziele, Grundsätze und Leitlinien <strong>des</strong> LEROP in konkrete Planungen um. Gemäß Art.<br />
13 Absatz 2 <strong>des</strong>selben Gesetzes haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass er eingehalten und<br />
durchgeführt wird und dürfen für Arbeiten, die dazu im Widerspruch stehen, keine Baukonzessionen<br />
erteilen. Die Lan<strong>des</strong>regierung passt die Bauleitpläne der Gemeinden von Amts<br />
wegen dem Fachplan an. Das Zentralamt für Raumordnung sorgt gemäß Absatz 3 <strong>des</strong>selben Artikels<br />
für die Änderungen an den graphischen Beilagen <strong>des</strong> Bauleitplans der Gemeinde.<br />
Der LEROPFachplan „Landschaftsleitbild Südtirol“ wurde mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung<br />
vom 2. September 2002, Nr. 3147 105 genehmigt. Grundlegende Strategie <strong>des</strong> Landschaftsleitbil<strong>des</strong><br />
war/ist es, die bisherigen Einzelmaßnahmen und Abwehrstrategien <strong>des</strong> Natur und <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
durch Vorsorgestrategien und verstärkte Zusammenarbeit mit den Landnutzern<br />
in eine ökologische Gesamtschau zu integrieren. Als oberster Leitsatz dient dem Landschaftsleitbild<br />
die Verfolgung eines integrativen Landschaftsansatzes, d. h. Naturschutz auf der ganzen<br />
Fläche, wobei die Erhaltung und Förderung der Natur als ein die Nutzlandschaft überlagern<strong>des</strong><br />
Handlungsprinzip verstanden werden müssen. Natur- und Landschaftsschutz sind in<br />
allen Formen der Landnutzung mit zu berücksichtigen. 106 Zum Schutze der verschiedenen Land-<br />
102<br />
LEROP, S. 13 der Anlage I (LEROPVorbemerkungen) zum Lan<strong>des</strong>gesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, veröffentl.<br />
im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt der Region vom 21.2.1995, Nr. 8.<br />
103<br />
LEROP, S.371, 373.<br />
104<br />
Anlässlich der Artikeldebatte zum Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz 1997 wurden die Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong><br />
LEROPGesetzes von 1995 und die rechtliche Valenz der auf dem LEROPGesetz fußenden Fachpläne ergiebig<br />
disku tiert, dies auch vor dem Hintergrund <strong>des</strong> am 25.3.1997 gegenüber der Autonomen Provinz Trient ergangenen<br />
Urteils <strong>des</strong> Verfassungsgerichts. Der damalige für Raumordnung zuständige Lan<strong>des</strong>rat hat diesbezüglich dargelegt:<br />
„… Nach meiner Ansicht sowie aus der Sicht der Lan<strong>des</strong>regierung sind die mit dem LEROP festgelegten Kriterien<br />
für die Ausarbeitung der Fachpläne sehr wohl ausreichend. Die Situation <strong>des</strong> Urteils betreffend die Provinz Trient<br />
ist nicht übertragbar auf die Situation in Bozen, weil von anderen Voraussetzungen ausgegangen wurde, als sie<br />
hier gegeben sind.“ Siehe diesbezüglich: Südtiroler Landtag, XI. Legislatur 1993 – 1998, Wortprotokoll der 149. Sitzung<br />
vom 5. Juni 1997, http://www.landtagbz.org/downloads/14997.pdf, S. 11. Tatsächlich unterlagen weder<br />
LEROP noch Landschaftsleitbild bislang weder einer Rückverweisung aufgrund Verfassungswidrigkeit (bezogen auf<br />
LEROPGesetz) noch einer gerichtlichen Anfechtung, sodass beide rechtlichen Instrumente in Kraft sind. Bezogen<br />
und begrenzt auf den Bereich <strong>des</strong> Natur und <strong>Landschaftsschutzes</strong> sind deren rechtliche Valenz jeweils weiterhin<br />
unter dem Lichte der gemäß Art. 9 der Verfassung zuerkannten Vorrangstellung <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> zu bewerten.<br />
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Veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 21.1.2003, Nr. 3.<br />
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