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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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sah und sieht der LEROP in seinem dritten Teil vor, dass für die Bewertung aller Vorhaben<br />

und Eingriffe mit Rückwirkungen auf die Landschaft Kriterien und Richtlinien festzulegen<br />

sind. Die Landschaftsplanung war innerhalb 2.02.1998 auf alle Gemeinden auszudehnen,<br />

der Naturpark Rieserfernergruppe zu erweitern und der Naturpark Sarntaler Alpen zu errichten.<br />

Was den Nationalpark Stilfserjoch anbelangt, waren binnen kurzer Zeit Verwaltungskonsortium,<br />

Parkplan und Parkordnung zu realisieren. 95<br />

• Neben diesen in erster Linie in das institutionelle Betätigungsfeld <strong>des</strong> Natur- und <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

fallenden Vorgaben sah und sieht der LEROP 1995 für die Siedlungsentwicklung<br />

und damit die Raumordnung als Zielsetzung die Erhaltung der dezentralisierten Verdichtung<br />

von Wohn- und Arbeitsstätten in Siedlungseinheiten unterschiedlicher Größe und<br />

Funktion vor. Eine weitere Zersiedelung war/ist zu vermeiden. Der Bau von Zweitwohnungen<br />

und Ferienhäusern sollte weitestgehend eingeschränkt werden. Nicht mehr genutzte und verfallene<br />

Bauten waren durch ihre Sanierung einer urbanistisch zu regelnden Nutzung zuzuführen<br />

oder sollten, sofern nicht mehr nutzbar, abgebrochen werden. Innerhalb großer Siedlungsbereiche<br />

waren und sind aus ökologischen, sozialen und ästhetischen Gründen Grünflächen<br />

zu erhalten oder zu planen. Der Landverbrauch durch Siedlungstätigkeit war und ist durch Einsatz<br />

flächensparender Siedlungsformen gering zu halten. 96 Unter den festgelegten Maßnahmen<br />

finden sich im LEROP weiters der Erlass eines Ortsbildschutzgesetzes zum Schutze<br />

gewach sener Siedlungen. 97 , dem mit dem Erlass der Bestimmungen zum Ensembleschutz<br />

(Lan<strong>des</strong>gesetz vom 2. Oktober 1996, Nr. 20, wieder aufgehoben mit Art. 134 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

1997 und nunmehr in Art. 25 <strong>des</strong>selben enthalten) Rechnung getragen<br />

wurde. Zur Verbesserung <strong>des</strong> Inhalts der Planungsinstrumente und der Rechtssicherheit<br />

der Aussagen derselben waren umgehend eine Planzeichen- und eine Baunutzungsverordnung<br />

zu erlassen. Dies ist mit den Beschlüssen der Lan<strong>des</strong>regierung 98 vom 15.11.1999, Nr.<br />

5059 („Vereinheitlichung der Planzeichen der Bauleitpläne der Gemeinden“) und 19.11.2001,<br />

Nr. 4179 („Vereinheitlichung der Durchführungsbestimmungen der Bauleitpläne der Gemeinden“)<br />

erfolgt.<br />

Die Entscheidungen hinsichtlich der Nutzung <strong>des</strong> Gemeindegebiets einschließlich der örtlichen<br />

Raumplanung sind nach heutiger Rechtsprechung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen nunmehr<br />

vornehmlich Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde, die sich ihrerseits ausschließlich<br />

am allgemeinen Interesse zu orientieren hat. Seinen Niederschlag findet dieses<br />

allgemeine Interesse in der Ausrichtung und in den wesentlichen Merkmalen <strong>des</strong> Bauleitplans,<br />

der gemäß Art. 18 Abs. 1 <strong>des</strong> LEROP grundsätzlich für unbestimmte Zeit gilt, jedoch in<br />

Abständen überprüft wird und jederzeit auch außerhalb der 10-Jahresfrist auf Grund neuer<br />

Gegebenheiten überarbeitet werden kann. 99<br />

• Was die Forstwirtschaft anbelangt, sahen und sehen die Zielsetzungen <strong>des</strong> LEROP vor, den<br />

Wald in seiner Ausdehnung und territorialen Verteilung nicht zu vermindern und denselben<br />

als Lebensraum in seiner Artenvielfalt und als grundlegen<strong>des</strong> Landschaftselement zu bewahren.<br />

100<br />

Mit dem LEROP 1995 101 wurde dem (seinerzeit) neuen Konzept gefolgt, dass dieser nur den<br />

ersten und allgemeinen Teil <strong>des</strong> Raumordnungsplanes enthält, dem später der zweite und be-<br />

95<br />

Tatsächlich verfügen heute (Mai 2007) mit Ausnahme der Gemeinden Kurtinig, Burgstall, Sarntal, Martell und<br />

Stilfs über einen Landschaftsplan. Letztere beiden Gemeinden befinden sich zur Gänze im Nationalparkgebiet<br />

Stilfserjoch, unterliegen damit vollständig <strong>des</strong>sen Schutzbestimmungen, sodass sich ein spezifischer Landschaftsplan<br />

(derzeit) erübrigt. Was den Nationalpark Stilfserjoch insgesamt betrifft, sind Nationalparkplan- und -ordnung<br />

derzeit noch in Diskussionsphase. Die Errichtung <strong>des</strong> Naturparks Sarntaler Alpen ist in die Ferne gerückt.<br />

96<br />

LEROP, S. 247, 248, 253.<br />

97<br />

Ebd., S. 255.<br />

98<br />

Veröffentlicht jeweils im Beiblatt zum Amtsblatt der Region vom 22.1.2002, Nr. 4.<br />

99<br />

Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 12.10.2005, Nr. 440/2005.<br />

100<br />

LEROP, S. 287.<br />

101<br />

Der LEROP 1995 selbst unterliegt derzeit einer Überarbeitung. Die politische Diskussion über die Inhalte <strong>des</strong><br />

neuen LEROP dürfte unmittelbar bevorstehen.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

59<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 59<br />

20.11.2007 16:37:10 Uhr

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