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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2<br />

cher- und Vorsorgeprinzip anzuwenden.“ 90 In diesem Sinne ist bei allen Nutzungen der Landschaft<br />

angesichts der höheren Sensibilität <strong>des</strong> Ökosystems der Alpen die nachhaltige und langfristige<br />

Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes zu sichern. In Gebieten über der Waldgrenze<br />

darf die ursprüngliche Vegetationsdecke nicht dermaßen verändert oder belastet werden, dass<br />

dadurch permanente oder irreversible Schäden entstehen. Nicht mehr sinnhafte und daher ungenutzte<br />

und/oder verfallene Anlagen oder Bauten (Bauwerke und Anlagen aller Art einschließlich<br />

Sende- oder Aufstiegsanlagen, Betonsockel oder -pfeiler) sind zu entfernen. 91 Die Wälder<br />

sind in ihrer Ausdehnung und Art zu erhalten. Im Falle von Rodungen sind Ersatzaufforstungen<br />

durchzuführen. Zur Sicherung der Wasserversorgung dürfen auf Gletschern keine neuen Anlagen<br />

errichtet werden. In den Flüssen und Bächen ist eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten.<br />

92<br />

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung <strong>des</strong> LEROP (1995) war die Problematik und Konfliktträchtigkeit<br />

zwischen kommunaler Bauleitplanung und Landschaftsplanung durchaus bekannt und<br />

u.a. auf die bestehende unzureichende Rechtslage auf Lan<strong>des</strong>ebene zurückgeführt worden. Als<br />

Maßnahme sah der LEROP 1995 als ersten Punkt den Abschluss (ehestens) der generellen<br />

Revi sion der verschiedenen Gesetze dieses Sachbereichs und die Zusammenfassung zu einem<br />

orga nischen, klar gegliederten und für den Bürger nachvollziehbaren Natur- und Landschaftsschutzgesetzes<br />

vor. Einen Schwerpunkt dieser Gesetzesnovellierung sollten die Übertragung in<br />

den eigenen Wirkungsbereich bzw. die Delegierung von Kompetenzen an die Gemeinden darstellen,<br />

womit die Übertragung einer größeren Verantwortung der Gemeinden für den Landschaftsschutz<br />

auf ihrem Gebiet verbunden gewesen wäre. 93 Während 1997 das „neue“ Raumordnungsgesetz<br />

Nr. 13/1997 erlassen wurde, fand der diesbezüglich ausgearbeitete vorliegende Gesetzesentwurf<br />

zum neuen Landschafts- und Naturschutzgesetz auf Gesetzgebungsebene bislang<br />

keine Umsetzung. 94<br />

Als den Themenbereich Raumordnung und Landschaftsschutz betreffende und zu erfüllende<br />

Zielsetzungen, nach welchen die Lan<strong>des</strong>verwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden<br />

ihre Verwaltungstätigkeit auszurichten hatten und haben, enthält der dritte Teil <strong>des</strong> LEROP<br />

die Vorgabe einer nachhaltigen, die Natur schonenden Nutzung der Naturressourcen und der<br />

Landschaft:<br />

• Unter Bestätigung der Vorgabe <strong>des</strong> fünften allgemeinen Grundsatzes <strong>des</strong> LEROP hat der Natur-<br />

und Landschaftsschutz Landschaftsbereiche, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart,<br />

Seltenheit oder ihren besonderen Erholungswert auszeichnen, von Verbauung freizuhalten.<br />

Bauliche Anlagen aller Art sind landschaftsgerecht zu gestalten. Als konkrete Maßnahmen<br />

90<br />

Ebd., S. 219.<br />

91<br />

Siehe auch die Zielsetzung <strong>des</strong> Abbruchs nicht mehr genutzter und verfallener Bauten im Rahmen der Siedlungsentwicklung<br />

im LEROP, S. 249.<br />

92<br />

Kommentar zum 6. allgemeinen Grundsatz <strong>des</strong> LEROP, ebd., S. 219.<br />

93<br />

LEROP, S. 223, 225.<br />

94<br />

Siehe diesbezüglich auch die Zielsetzung <strong>des</strong> LEROP im Rahmen der harmonischen Siedlungsentwicklung,<br />

LEROP, S. 377 und den Projektkatalog, S. 415. Was die rechtliche Valenz <strong>des</strong> LEROP anbelangt, so wurde diese<br />

bei der Verabschiedung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes von 1997 kontrovers diskutiert. Aus den Wortprotokollen<br />

zum Landtag lässt sich zu einem anlässlich der Artikeldebatte eingebrachten Beschlussantrag folgende klar<br />

stellende Darlegung <strong>des</strong> seinerzeit für Raumordnung zuständigen Lan<strong>des</strong>rats entnehmen, die als zusätzliche Interpretationshilfe<br />

im Sinne der Gesetzesauslegung gewertet werden kann: „Im sog. LEROP haben wir die verschiedenen<br />

Grundsätze festgehalten, nach denen wir die Lan<strong>des</strong>entwicklung gestalten wollen. Diese Grundsätze halten<br />

eindeutig eine Ausgewogenheit der Entwicklung fest. Sie heben hervor, dass Raum und Ökologie Vorrang haben<br />

müssen und der Schutz der Natur­ und Kulturlandschaft sowie der Schutz <strong>des</strong> Öko­Systems ein wesentliches<br />

Grundprinzip sind. Diese Grundprinzipien haben wir mit Gesetz verabschiedet. Jetzt sollen wir beschließen, dass<br />

wir uns selbst an das Gesetz halten. Ich finde es etwas sonderbar, dass ich zuerst etwas per Gesetz verabschiede<br />

und anschließend noch einmal einen Beschlussantrag genehmigen muss, durch den ich sage, dass<br />

dies bereits gesetzlich geregelt ist und ich mich somit an dies halten will. Ich würde dies für eine Schwächung <strong>des</strong>sen<br />

halten, was wir hier mit Gesetz verabschiedet haben. Entweder es ist Gesetz oder es ist nicht Gesetz.“ Siehe<br />

diesbezüglich: Südtiroler Landtag, XI. Legislatur 1993 – 1998, Wortprotokoll der 147. Sitzung vom 3. Juni 1997,<br />

http./www.landtag-bz.org/downloads/147-97.pdf, S. 84.<br />

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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 58<br />

20.11.2007 16:37:10 Uhr

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