Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2<br />
cher- und Vorsorgeprinzip anzuwenden.“ 90 In diesem Sinne ist bei allen Nutzungen der Landschaft<br />
angesichts der höheren Sensibilität <strong>des</strong> Ökosystems der Alpen die nachhaltige und langfristige<br />
Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes zu sichern. In Gebieten über der Waldgrenze<br />
darf die ursprüngliche Vegetationsdecke nicht dermaßen verändert oder belastet werden, dass<br />
dadurch permanente oder irreversible Schäden entstehen. Nicht mehr sinnhafte und daher ungenutzte<br />
und/oder verfallene Anlagen oder Bauten (Bauwerke und Anlagen aller Art einschließlich<br />
Sende- oder Aufstiegsanlagen, Betonsockel oder -pfeiler) sind zu entfernen. 91 Die Wälder<br />
sind in ihrer Ausdehnung und Art zu erhalten. Im Falle von Rodungen sind Ersatzaufforstungen<br />
durchzuführen. Zur Sicherung der Wasserversorgung dürfen auf Gletschern keine neuen Anlagen<br />
errichtet werden. In den Flüssen und Bächen ist eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten.<br />
92<br />
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung <strong>des</strong> LEROP (1995) war die Problematik und Konfliktträchtigkeit<br />
zwischen kommunaler Bauleitplanung und Landschaftsplanung durchaus bekannt und<br />
u.a. auf die bestehende unzureichende Rechtslage auf Lan<strong>des</strong>ebene zurückgeführt worden. Als<br />
Maßnahme sah der LEROP 1995 als ersten Punkt den Abschluss (ehestens) der generellen<br />
Revi sion der verschiedenen Gesetze dieses Sachbereichs und die Zusammenfassung zu einem<br />
orga nischen, klar gegliederten und für den Bürger nachvollziehbaren Natur- und Landschaftsschutzgesetzes<br />
vor. Einen Schwerpunkt dieser Gesetzesnovellierung sollten die Übertragung in<br />
den eigenen Wirkungsbereich bzw. die Delegierung von Kompetenzen an die Gemeinden darstellen,<br />
womit die Übertragung einer größeren Verantwortung der Gemeinden für den Landschaftsschutz<br />
auf ihrem Gebiet verbunden gewesen wäre. 93 Während 1997 das „neue“ Raumordnungsgesetz<br />
Nr. 13/1997 erlassen wurde, fand der diesbezüglich ausgearbeitete vorliegende Gesetzesentwurf<br />
zum neuen Landschafts- und Naturschutzgesetz auf Gesetzgebungsebene bislang<br />
keine Umsetzung. 94<br />
Als den Themenbereich Raumordnung und Landschaftsschutz betreffende und zu erfüllende<br />
Zielsetzungen, nach welchen die Lan<strong>des</strong>verwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden<br />
ihre Verwaltungstätigkeit auszurichten hatten und haben, enthält der dritte Teil <strong>des</strong> LEROP<br />
die Vorgabe einer nachhaltigen, die Natur schonenden Nutzung der Naturressourcen und der<br />
Landschaft:<br />
• Unter Bestätigung der Vorgabe <strong>des</strong> fünften allgemeinen Grundsatzes <strong>des</strong> LEROP hat der Natur-<br />
und Landschaftsschutz Landschaftsbereiche, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart,<br />
Seltenheit oder ihren besonderen Erholungswert auszeichnen, von Verbauung freizuhalten.<br />
Bauliche Anlagen aller Art sind landschaftsgerecht zu gestalten. Als konkrete Maßnahmen<br />
90<br />
Ebd., S. 219.<br />
91<br />
Siehe auch die Zielsetzung <strong>des</strong> Abbruchs nicht mehr genutzter und verfallener Bauten im Rahmen der Siedlungsentwicklung<br />
im LEROP, S. 249.<br />
92<br />
Kommentar zum 6. allgemeinen Grundsatz <strong>des</strong> LEROP, ebd., S. 219.<br />
93<br />
LEROP, S. 223, 225.<br />
94<br />
Siehe diesbezüglich auch die Zielsetzung <strong>des</strong> LEROP im Rahmen der harmonischen Siedlungsentwicklung,<br />
LEROP, S. 377 und den Projektkatalog, S. 415. Was die rechtliche Valenz <strong>des</strong> LEROP anbelangt, so wurde diese<br />
bei der Verabschiedung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes von 1997 kontrovers diskutiert. Aus den Wortprotokollen<br />
zum Landtag lässt sich zu einem anlässlich der Artikeldebatte eingebrachten Beschlussantrag folgende klar<br />
stellende Darlegung <strong>des</strong> seinerzeit für Raumordnung zuständigen Lan<strong>des</strong>rats entnehmen, die als zusätzliche Interpretationshilfe<br />
im Sinne der Gesetzesauslegung gewertet werden kann: „Im sog. LEROP haben wir die verschiedenen<br />
Grundsätze festgehalten, nach denen wir die Lan<strong>des</strong>entwicklung gestalten wollen. Diese Grundsätze halten<br />
eindeutig eine Ausgewogenheit der Entwicklung fest. Sie heben hervor, dass Raum und Ökologie Vorrang haben<br />
müssen und der Schutz der Natur und Kulturlandschaft sowie der Schutz <strong>des</strong> ÖkoSystems ein wesentliches<br />
Grundprinzip sind. Diese Grundprinzipien haben wir mit Gesetz verabschiedet. Jetzt sollen wir beschließen, dass<br />
wir uns selbst an das Gesetz halten. Ich finde es etwas sonderbar, dass ich zuerst etwas per Gesetz verabschiede<br />
und anschließend noch einmal einen Beschlussantrag genehmigen muss, durch den ich sage, dass<br />
dies bereits gesetzlich geregelt ist und ich mich somit an dies halten will. Ich würde dies für eine Schwächung <strong>des</strong>sen<br />
halten, was wir hier mit Gesetz verabschiedet haben. Entweder es ist Gesetz oder es ist nicht Gesetz.“ Siehe<br />
diesbezüglich: Südtiroler Landtag, XI. Legislatur 1993 – 1998, Wortprotokoll der 147. Sitzung vom 3. Juni 1997,<br />
http./www.landtag-bz.org/downloads/147-97.pdf, S. 84.<br />
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