Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2 des Waldes gewährleistet sei. Eine Bestimmung eines Regional (oder Landes)gesetzes, das die forstwirtschaftliche Schlägerung von Wald ohne die landschaftliche Ermächtigung zulasse, sei demnach unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt nicht rechtswidrig.“ 84 Eine Einschränkung erfährt diese Handhabung jedoch durch die Definition, was unter „dauernder Veränderung des Erscheinungsbildes des Ortes“ zu verstehen sei: Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs liegt eine dauernde Veränderung vor, wenn diese für eine lange Zeit die Unmöglichkeit mit sich bringe, dass der natürliche Bestand wiederhergestellt werde. Es sei auch nicht undenkbar, dass die (dauernde) Änderung nur von Bauwerken herrühre, vielmehr genüge jeder Eingriff, wie beispielsweise das Pflügen (Fräsen) oder die Entfernung von Pflanzen oder der Bodenvegetation insgesamt. 85 84 „L’interesse forestale e quelle paesaggistico nel sistema della generale protezione d’intere categorie di beni ambientali previsto dall’art. 82 d.p.r. n. 616 del 1977 si implicano e si integrano reciprocamente. L’interesse paesaggistico richiede che i territori coperti da foreste e boschi rimangano tali. L’interesse forestale tende, proteggendo l’ambiente, a preservare nel tempo il bosco, la sua vita e la sua consistenza, mediante l’adozione di tecniche appropriate, elaborate dalle scienze forestali e non di rado recepite in atti normativi. Per raggiungere questo scopo sono opportuni e talvolta necessari interventi di silvicoltura e di appropriato taglio che con la utilizzazione, permettono anche di perseguire la finalità di protezione del bosco, considerato nel suo insieme permanente e non nei singoli alberi che concorrono a comporlo. L’art. 82 d.p.r. n. 616 del 1977 in un contesto di vincolo paesaggistico generali per determinati territori permette sempre l’attività agro-silvo-pastorale che non comporti alterazioni permanenti dello stato dei luoghi. In questo ambito deve essere collocato il taglio degli alberi, quando sia eseguito nel rispetto delle prescrizioni forestali e rientri nel normale governo del bosco. L’operazione deve essere conforme per il bosco ceduo, alle prescrizioni delle norme vigenti in materia forestale al fine di permettere il mantenimento e la conservazione nel tempo del bosco. Non risulta (allora) configurabile l’asserito contrasto con l’art. 82 d.p.r. n. 616 del 1977 della norma della Regione FriuliVenezia Giulia denunciata, la quale, consentendo il taglio colturale del bosco senza autorizzazione paesaggistica, rispecchia sostanzialmente il contenuto della disciplina statale“. Siehe: Verfassungsgerichtshofs, Urteil Nr. 14/1996. 85 „L’alterazione permanente dello stato dei luoghi per costruzioni od altre opere civili acquista il carattere di permanenza qualora essa sia di tale durata, da comportare per un lungo periodo di tempo l’impossibilità di una ricostituzione del patrimonio naturale. Né è indispensabile che il mutamento derivi da strutture edilizie, essendo sufficiente qualsiasi opera civile, intendendosi per tale anche l’aratura o l’estirpazione di piante o vegetazione.“ Siehe: Kassationsgerichtshof in Strafsachen, III. Sektion, Urteil vom 18.06.1997, Nr. 5961. 56 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 56 20.11.2007 16:37:10 Uhr
5. Der Südtiroler Weg „Gesetze verraten nicht das, was ein Volk ist, sondern das, was ihm fremd erscheint“ (Friedrich Nietzsche) 5.1 Der Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP) 1995 Mit Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3 wurde der derzeit gültige Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan (kurz: LEROP) genehmigt. Die allgemeinen Grundsätze des zweiten Teiles desselben stellen laut Gesetzestext ausdrücklich „Kriterien für die Ausrichtung der gesetzgeberischen Tätigkeit und der Verwaltungstätigkeit des Landes dar. Die Landesverwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden richten ihre Verwaltungstätigkeit auf die Erfüllung der im dritten Teil des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes enthaltenen Zielsetzungen und Maßnahmen aus. Die Landesverwaltung sorgt für die Anpassung jener Landesgesetzesbestimmungen, die im Widerspruch zu den Zielsetzungen des dritten Teils des LEROP stehen.“ Als dritter allgemeiner Grundsatz ist im LEROP (Südtirol-Leitbild 2000) der Vorrang von Raum und Ökologie verankert. „Es soll der Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie angestrebt werden. Wenn aber bei unlösbaren Zielkonflikten zwischen ökologischer Belastbarkeit und ökonomischen Erfordernissen eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen festgestellt wird, ist im Interesse künftiger Generationen den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen.“ 86 Die Knappheit des Lebensraums in Südtirol und die im Vergleich zu außeralpinen Gebieten unbestritten größere ökologische Empfindlichkeit haben bei einer Güterabwägung vorrangige Berücksichtigung zu finden, d. h. flächensparenden und umweltschonenden Lösungen ist eindeutig Vorrang zu gewährleisten. 87 Als fünften allgemeinen Grundsatz enthält der LEROP den Schutz der Kultur- und Naturlandschaft. „Bei der Entwicklung des Landes und der Landesteile ist das reiche kulturelle Erbe zu sichern und die charakteristischen Landschaftsbilder sind weitestgehend zu erhalten. Die Landschaft mit ihrem Wechsel von Kultur- und Naturlandschaft ist zu erhalten und zu pflegen.“ 88 Demnach sind Landschaftsbereiche, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren besonderen Erholungswert auszeichnen, von einer Bebauung freizuhalten. Bauliche Anlagen aller Art sind landschaftsgerecht zu gestalten und unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch Maßnahmen der Landschaftspflege bzw. der landschaftlichen Wiedereingliederung auszugleichen oder zu verringern. Die besondere Dichte und Vielfalt an Kulturund Kunstdenkmälern sowie das Potential an charakteristischen Landschaftsbildern in Südtirol erfordern jedenfalls eine angemessene Erhaltung und Pflege. 89 Der sechste allgemeine Grundsatz des LEROP sieht den Schutz des Ökosystems vor. „Das Gleichgewicht des Naturhaushalts, dessen Funktion, Regenerationsfähigkeit und das Zusammenwirken der Naturgüter sind zu wahren oder, wo erforderlich, wiederherzustellen. Dies gilt besonders bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Jede Art von Zersiedelung der Landschaft ist zu unterbinden. Hinsichtlich der ökologischen Belastung sind das Verursa- 86 LEROP, S. 213. 87 Kommentar zum dritten allgemeinen Grundsatz des LEROP, ebd., S. 213. 88 Ebd., S. 217. 89 Kommentar zum fünften allgemeinen Grundsatz des LEROP, LEROP, S. 217. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 57 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 57 20.11.2007 16:37:10 Uhr
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5. Der Südtiroler Weg<br />
„Gesetze verraten nicht das, was ein Volk ist,<br />
sondern das, was ihm fremd erscheint“<br />
(Friedrich Nietzsche)<br />
5.1 Der Lan<strong>des</strong>entwicklungs- und Raumordnungsplan (LEROP) 1995<br />
Mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3 wurde der derzeit gültige Lan<strong>des</strong>entwicklungs- und<br />
Raumordnungsplan (kurz: LEROP) genehmigt. Die allgemeinen Grundsätze <strong>des</strong> zweiten Teiles<br />
<strong>des</strong>selben stellen laut Gesetzestext ausdrücklich „Kriterien für die Ausrichtung der gesetzgeberischen<br />
Tätigkeit und der Verwaltungstätigkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> dar. Die Lan<strong>des</strong>verwaltung, die<br />
Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden richten ihre Verwaltungstätigkeit auf die Erfüllung der<br />
im dritten Teil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungs- und Raumordnungsplanes enthaltenen Zielsetzungen und<br />
Maßnahmen aus. Die Lan<strong>des</strong>verwaltung sorgt für die Anpassung jener Lan<strong>des</strong>gesetzesbestimmungen,<br />
die im Widerspruch zu den Zielsetzungen <strong>des</strong> dritten Teils <strong>des</strong> LEROP stehen.“<br />
Als dritter allgemeiner Grundsatz ist im LEROP (Südtirol-Leitbild 2000) der Vorrang von Raum<br />
und Ökologie verankert. „Es soll der Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der<br />
wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie angestrebt werden. Wenn aber bei unlösbaren<br />
Zielkonflikten zwischen ökologischer Belastbarkeit und ökonomischen Erfordernissen eine wesentliche<br />
und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen festgestellt wird,<br />
ist im Interesse künftiger Generationen den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen.“ 86<br />
Die Knappheit <strong>des</strong> Lebensraums in Südtirol und die im Vergleich zu außeralpinen Gebieten unbestritten<br />
größere ökologische Empfindlichkeit haben bei einer Güterabwägung vorrangige Berücksichtigung<br />
zu finden, d. h. flächensparenden und umweltschonenden Lösungen ist eindeutig<br />
Vorrang zu gewährleisten. 87<br />
Als fünften allgemeinen Grundsatz enthält der LEROP den Schutz der Kultur- und Naturlandschaft.<br />
„Bei der Entwicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Lan<strong>des</strong>teile ist das reiche kulturelle Erbe zu<br />
sichern und die charakteristischen Landschaftsbilder sind weitestgehend zu erhalten. Die Landschaft<br />
mit ihrem Wechsel von Kultur- und Naturlandschaft ist zu erhalten und zu pflegen.“ 88<br />
Demnach sind Landschaftsbereiche, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren<br />
besonderen Erholungswert auszeichnen, von einer Bebauung freizuhalten. Bauliche Anlagen<br />
aller Art sind landschaftsgerecht zu gestalten und unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur<br />
und Landschaft sind durch Maßnahmen der Landschaftspflege bzw. der landschaftlichen Wiedereingliederung<br />
auszugleichen oder zu verringern. Die besondere Dichte und Vielfalt an Kulturund<br />
Kunstdenkmälern sowie das Potential an charakteristischen Landschaftsbildern in Südtirol<br />
erfordern jedenfalls eine angemessene Erhaltung und Pflege. 89<br />
Der sechste allgemeine Grundsatz <strong>des</strong> LEROP sieht den Schutz <strong>des</strong> Ökosystems vor. „Das<br />
Gleichgewicht <strong>des</strong> Naturhaushalts, <strong>des</strong>sen Funktion, Regenerationsfähigkeit und das Zusammenwirken<br />
der Naturgüter sind zu wahren oder, wo erforderlich, wiederherzustellen. Dies gilt besonders<br />
bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Jede Art von Zersiedelung<br />
der Landschaft ist zu unterbinden. Hinsichtlich der ökologischen Belastung sind das Verursa-<br />
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LEROP, S. 213.<br />
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Kommentar zum dritten allgemeinen Grundsatz <strong>des</strong> LEROP, ebd., S. 213.<br />
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Ebd., S. 217.<br />
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