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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Was die Bindungswirkung staatlicher Grundregelungen nach der erfolgten Verfassungsreform<br />

2001 betrifft, zeigen sich zwei kürzlich ergangene Urteile 27 <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen aufschlussreich,<br />

die im Rahmen der Abklärung der Rechtswirkung <strong>des</strong> staatlichen Rahmengesetzes<br />

vom 22.02.2001, Nr. 36 über den Schutz gegen elektrische, magnetische und elektromagnetische<br />

Felder und <strong>des</strong> staatlichen Einheitstextes vom 1.08.2003, Nr. 259 über elektronische<br />

Kommunikation auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol ergingen. Das Verwaltungsgericht<br />

hielt diesbezüglich fest, dass die den autonomen Provinzen Bozen und Trient zuerkannte<br />

ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> auch<br />

Zuständigkeiten im Bereich <strong>des</strong> Umweltschutzes beinhalte; dennoch könne das gleichzeitige<br />

Bestehen staatlicher Kompetenzen im Bereich <strong>des</strong> Umweltschutzes damit nicht ausgeschlossen<br />

werden 28 . Letztlich zeigt sich die Entscheidung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts aber doch föderalismusfreundlich:<br />

Der Art. 105 <strong>des</strong> Autonomiestatuts 29 sehe zwar tatsächlich vor, dass „solange<br />

die Region oder das Land nicht mit eigenem Gesetz anders verfügen, auf den Sachgebieten, die<br />

der Zuständigkeit der Region oder <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zuerkannt worden sind, die Gesetze <strong>des</strong> Staates<br />

angewandt werden“, gemäß Art. 2 <strong>des</strong> gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr.<br />

266 30 seien die staatlichen Regelungen aber nicht automatisch in der Autonomen Provinz Bozen<br />

anwendbar. Vielmehr finde laut Verwaltungsgericht Bozen der Art. 105 <strong>des</strong> Autonomiestatuts<br />

nur dann Anwendung, wenn der betroffene Bereich auf Lan<strong>des</strong>ebene nicht geregelt oder die<br />

bestehende Regelung unvollständig sei. Seit der Verfassungsreform 2001 sei die Gesetzgebungstätigkeit<br />

auf Lan<strong>des</strong>ebene auch nicht mehr durch die (vorher greifenden) Grenzen beschränkt,<br />

die sich aus staatlichen grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformgesetze,<br />

den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik oder nationalen Interessen<br />

ergeben. 31<br />

28<br />

„La potestà legislativa esclusiva, riconosciuta alle Province autonome in materia di tutela del paesaggio, include<br />

l’attribuzione alle dette Province di competenze in materia ambientale, ma non può escludere la compresenza<br />

di competenze statali, sempre in materia di tutela dell’ambiente, oggi peraltro confermate dal riformato art. 117<br />

della Costituzione.“<br />

29<br />

Siehe Art. 105 <strong>des</strong> D.P.R. vom 31.08.1972, Nr. 670.<br />

30<br />

Der Art. 2 der zitierten Durchführungsbestimmungen (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol<br />

über die Beziehung zwischen staatlichen Gesetzgebungsakten und Regional- und Lan<strong>des</strong>gesetzen sowie<br />

über die staatliche Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis) sieht vor:<br />

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 4 ist die Gesetzgebung der Region und der Provinzen den Grundsätzen<br />

und Bestimmungen, die die in den Artikeln 4 und 5 <strong>des</strong> Sonderstatutes angeführten Grenzen darstellen<br />

und in einem Gesetzgebungsakt <strong>des</strong> Staates enthalten sind, innerhalb der sechs Monate nach Veröffentlichung<br />

<strong>des</strong> genannten Aktes im Gesetzblatt der Republik oder innerhalb der darin festgelegten längeren Frist anzupassen.<br />

Bis dahin finden die bestehenden Gesetzesbestimmungen der Region und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> weiterhin Anwendung.<br />

(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 können die in Beachtung dieses Absatzes nicht angepassten Gesetzesbestimmungen<br />

der Region und der Provinzen im Sinne <strong>des</strong> Artikels 97 <strong>des</strong> Sonderstatutes wegen <strong>des</strong>sen Verletzung<br />

vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden; darüber hinaus werden das Verfassungsgesetz vom 9. Februar<br />

1948, Nr. 1 und der Artikel 23 <strong>des</strong> Gesetzes vom 11. März 1953, Nr. 87 angewandt. (…)<br />

(4) Aufrecht bleibt auf jeden Fall innerhalb <strong>des</strong> Regionalgebietes die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfassungsgesetze,<br />

der Gesetzgebungsakte <strong>des</strong> Staates auf den Sachgebieten, auf welchen der Region oder der autonomen<br />

Provinz staatliche Befugnisse übertragen sind oder Gesetzgebungsbefugnis zur Ergänzung staatlicher Bestimmungen<br />

nach Artikel 6 und 10 <strong>des</strong> Sonderstatutes zusteht, sowie der internationalen und direkt anwendbaren EG-Bestimmungen.<br />

(…)<br />

(6) Der Artikel 105 <strong>des</strong> Sonderstatutes wird auch dann angewandt, wenn die Gültigkeit der Gesetzesbestimmungen<br />

der Region oder der Provinzen infolge eines Erkenntnisses <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes aufgehoben wird, wobei<br />

die Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 16 <strong>des</strong> Sonderstatutes aufrecht bleiben.<br />

31<br />

„Va aggiunto che non giova alla ricorrente appellarsi all’art. 105 dello Statuto speciale, applicabile solo in assenza<br />

di disciplina provinciale della materia o nel caso in cui l’esistente disciplina sia incompleta. (…) Per effetto<br />

della riforma di cui alla legge costituzionale 18 ottobre 2001, n. 3 alla competenza legislativa esclusiva della <strong>Provincia</strong><br />

autonoma di Bolzano si applica il regime dei limiti costituzionali in quanto più favorevole rispetto al regime<br />

dei limiti statutari: quindi, non si applicano più i limiti delle norme fondamentali delle riforme economico sociali,<br />

dei principi dell’ordinamento giuridico della Repubblica ed il limite degli interessi nazionali.“ Siehe: Verwaltungsgericht<br />

Bozen, Urteile vom 26.05.2007, Nr. 196 und Nr. 197.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

41<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 41<br />

20.11.2007 16:37:08 Uhr

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