Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Sieht man von der Beteiligung der Gemeinden bei der Genehmigung von Bauleit- und Landschaftsplänen<br />
ab, so sticht als einzige den Themenbereich Raumordnung und Landschaftsschutz<br />
betreffende Rechtsquelle, die nicht unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der Lan<strong>des</strong>verwaltung,<br />
sondern in jenen der Verwaltungsorgane der einzelnen Gemeinden fällt, die<br />
Gemeindebauordnung hervor. Dieses Ausdruck und Instrument der Autonomie lokaler Gebietskörperschaften<br />
bildende Regelungsinstrument findet seine rechtliche Grundlage jedoch nicht allein<br />
in den Bestimmungen der Verfassung und <strong>des</strong> staatlichen Einheitstextes über die Gemeindeordnung<br />
vom 18. August 2000, Nr. 267 17 , sondern ist auch in der die Raumordnung und den<br />
Landschaftsschutz betreffenden Lan<strong>des</strong>gesetzgebung 18 berücksichtigt. Die dort bis vor kurzem<br />
vorgesehene Sachkontrolle der Gemeindebauordnung durch die Lan<strong>des</strong>regierung sollte gewährleisten,<br />
dass auch hier eine Verbindung und Koordinierung mit den normativen Akten auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />
gegeben ist.<br />
Insgesamt wirft gerade die Vielzahl der Rechtsquellen und Regelungsakte im Bereich Raumordnung<br />
und Landschaftsschutz nicht selten Fragen der Hierarchie und Koordinierung derselben<br />
und der maßgeblichen darin enthaltenen Bestimmungen auf. In Ermangelung einer klar lesbaren<br />
organischen einheitlichen Regelung sind es vor allem die Berücksichtigung <strong>des</strong> Werdegangs<br />
der Gesetzgebung und einschlägige Gerichtsurteile, die dem Anwender dienlich sein können. In<br />
diesem Sinne fußen die nachfolgenden Ausführungen zu einem großen Teil auf der historischen<br />
Entwicklung der diesbezüglich heute geltenden Bestimmungen sowie auf Gerichtsentscheidungen,<br />
die eine schlüssige Ausrichtung und Interpretation der normativen Bestimmungen ermöglichen<br />
(sollen).<br />
17<br />
Gesetzesvertreten<strong>des</strong> Dekret vom 18. August 2000, Nr. 267 („Einheitstext der Gesetze über die Ordnung der<br />
Gebietskörperschaften“). Der Art. 1 Absatz 2 <strong>des</strong>selben besagt jedoch: „Le disposizioni del presente testo unico<br />
non si applicano alle regioni a statuto speciale e alle Province autonome di Trento e di Bolzano se incompatibili<br />
con le attribuzioni previste dagli statuti e dalle relative norme di attuazione.“<br />
18<br />
Der Art. 116 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 besagt: „Die Gemeinderäte müssen die Gemeindebauordnung<br />
im Einklang mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches, dieses Gesetzes und <strong>des</strong> Einheitstextes<br />
der Gesundheitsgesetze beschließen. Der Art. 117 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes ergänzte bis vor<br />
kurzem: „Die im vorhergehenden Artikel geregelten Gemeindebauordnungen werden gemäß Gemeindeordnung veröffentlicht<br />
und sie unterliegen der Sachkontrolle der Lan<strong>des</strong>regierung, nach Anhören <strong>des</strong> Gutachtens der Abteilung<br />
für Raumordnung“. Zitierter Artikel wurde jedoch mit Art. 33 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3 aufgehoben.<br />
Der Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 sieht aber weiterhin vor: „Die Gemeindebauordnung<br />
muss gemäß den allgemeinen Grundsätzen (…) allgemeine Bestimmungen über den Landschaftsschutz enthalten.“<br />
Gegenständlicher Absatz fand sich bereits in der ursprünglichen Fassung <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
aus dem Jahre 1970, wurde im Jahre 1997 aufgehoben und im Jahr 2000 wieder eingefügt. Die allgemeinen<br />
Grundsätze, auf die verwiesen wird, umfassen den allgemeinen Schutz der Landschaft sowie die Beseitigung von<br />
Bauüberresten.<br />
Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 37<br />
20.11.2007 16:37:08 Uhr