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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2<br />

vom Staatsgesetz Nr. 431/1985 (sog. Galasso-Gesetz) unter Verweis auf das staatliche Gesetz<br />

vom 28. Februar 1985, Nr. 47 9 vorgesehen sind. (Die ehemals dort enthaltenen Bestimmungen<br />

finden sich heute in den Artikeln 142 und 181 <strong>des</strong> Einheitstextes über die Kultur­ und Landschaftsgüter<br />

wieder.) 10 Davon abgesehen besagt der Artikel 8 <strong>des</strong> genannten Einheitstextes in<br />

geltender Fassung heute ausdrücklich, dass die den Autonomen Provinzen zuerkannten Befugnisse<br />

gemäß Autonomiestatut und dazugehörigen Durchführungsbestimmungen unberührt bleiben.<br />

11 Eine Beachtung der grundlegenden Inhalte <strong>des</strong> Einheitstextes erscheint dennoch durchaus<br />

angebracht, da einigen Bestimmungen der Charakter von Min<strong>des</strong>tschutznormen im Sinne<br />

<strong>des</strong> neu formulierten Art. 117 der Verfassung nicht abgesprochen werden kann. Diese Min<strong>des</strong>tstandards<br />

sollten aber in der Regel in der Lan<strong>des</strong>gesetzgebung bereits berücksichtigt sein.<br />

Dieselbe Problematik stellt sich im Zusammenhang mit dem staatlichen Rahmengesetz über<br />

die Schutzgebiete vom 6. Dezember 1991, Nr. 394 12 für die Verwaltung der in der Autonomen<br />

Provinz Bozen als Schutzgebiete im Sinne <strong>des</strong> Rahmengesetzes ausgewiesenen Zonen 13 .<br />

Auf der den angeführten Verfassungsbestimmungen unmittelbar untergeordneten Gesetzesebene<br />

sind es – von den eben zitierten staatlichen Rechtsquellen auf Gesetzesebene abgesehen<br />

– demnach die einschlägigen Lan<strong>des</strong>gesetze der Autonomen Provinz Bozen, die den Themenbereich<br />

Raumordnung und Landschaftsschutz auf Lan<strong>des</strong>ebene regeln, darunter vor allem das<br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, das Landschaftsschutzgesetz vom<br />

25. Juli 1970, Nr. 16 und das Lan<strong>des</strong>forstgesetz vom 21.10.1996, Nr. 21, in den jeweils geltenden<br />

Fassungen samt jeweiligen Durchführungsverordnungen 14 . Hinzu kommt neben dem<br />

Lan<strong>des</strong>gesetz zur Umweltprüfung für Pläne und Projekte vom 5. April 2007, Nr. 2 15 das<br />

Lan<strong>des</strong> gesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3 zur Genehmigung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungs- und<br />

Raumordnungsplans, das für die Raumentwicklung richtungweisende und programmatische Vorgaben<br />

enthält. Auf der Grundlage eben dieses letztgenannten Gesetzes wurden auf Verwaltungsebene<br />

Fachpläne erlassen, die für die Verwaltungstätigkeit mehr oder weniger 16 verbindliche<br />

Bestimmungen enthalten und rechtliche Auswirkungen auf die hierarchisch nachgereihten<br />

normativen Akte allgemeinen Inhalts (Bauleitpläne, Landschaftspläne, Gemeindebauordnung)<br />

haben, die ihrerseits auf der Grundlage der jeweiligen (Lan<strong>des</strong>­)Fachgesetze erlassen wurden<br />

und werden.<br />

9<br />

Staatsgesetz vom 28. Februar 1985, Nr. 47 („Bestimmungen im Bereich der Kontrolle urbanistisch­baulicher Tätigkeit,<br />

Sanktionen, Wiedergewinnung und Sanierung von widerrechtlichen Eingriffen“).<br />

10<br />

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die von der Autonomen Provinz Bozen<br />

gegen das Gesetzesdekret vom 27. Juni 1985, Nr. 312, in Gesetz umgewandelt mit dem Staatsgesetz vom 8.<br />

August 1985, Nr. 431 (sog. „Galasso“-Gesetz), eingebrachte Klage vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung<br />

der Autonomiebestimmungen (primäre Gesetzgebungs­ und Verwaltungszuständigkeit der Provinz) mit Urteil<br />

<strong>des</strong> Verfassungsgerichts vom 24. Juni 1986, Nr. 151 für unbegründet erachtet, also abgewiesen und dabei ausdrücklich<br />

die Verbindlichkeit der staatlichen Bestimmungen als wirtschaftlich-soziale Reformgesetzgebung festgehalten<br />

wurde. In der Folge wurde mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23.12.1987, Nr. 35 die erforderliche Anpassung<br />

der Landschaftsschutzbestimmungen auf Lan<strong>des</strong>ebene vorgenommen. Siehe die Ausführungen auf S. 39 ff.<br />

11<br />

Der zitierte Art. 8 besagt: „Nelle materie disciplinate dal presente Codice restano ferme le potestà attribuite<br />

alle regioni a statuto speciale ed alle Province autonome di Trento e Bolzano dagli statuti e dalle relative norme di<br />

attuazione“. In diesem Sinne besagte auch der Art. 11 <strong>des</strong> vorhergehenden Einheitstextes Nr. 490/1999: „Restano<br />

ferme le competenze attribuite in tutte le materie disciplinate da questo testo unico alle regioni a statuto speciale<br />

ed alle Province autonome di Trento e Bolzano dai rispettivi statuti e dalle relative norme d’attuazione.“<br />

12<br />

Staatsgesetz vom 6. Dezember 1991, Nr. 394 („Rahmengesetz über die Schutzgebiete“). Siehe diesbezüglich<br />

auch S. 40.<br />

13<br />

Derzeit stellen der Nationalpark Stilfserjoch, sämtliche sieben Naturparke <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sowie 27 ausgewählte<br />

Biotope im Sinne <strong>des</strong> staatlichen Rahmengesetzes Nr. 394/1991 gemeldete Schutzzonen dar.<br />

14<br />

D.L.H. vom 23. Februar 1998, Nr. 5 (Durchführungsverordnung Raumordnung), D.L.H. vom 12. Februar 1975, Nr.<br />

5 und vom 6. November 1998, Nr. 33 (Durchführungsverordnungen Landschaftsschutz), D.L.H. vom 31. Juli 2000,<br />

Nr. 29 (Durchführungsverordnung Forstgesetz).<br />

15<br />

Mit Art. 34 dieses Lan<strong>des</strong>gesetzes wurde das gesamte Lan<strong>des</strong>-UVP-Gesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7 aufgehoben.<br />

16<br />

Die Frage der tatsächlichen rechtlichen Verbindlichkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsplans bzw. der einzelnen Fachpläne<br />

bildete bei der Verabschiedung <strong>des</strong> „neuen“ Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes 1997 im Landtag Gegenstand<br />

ausführlicher Dispute. Siehe diesbezüglich: Wortprotokoll der 145. Sitzung <strong>des</strong> Südtiroler Landtags vom 8. Mai<br />

1997, in http://www.consiglio-bz.org/downloads/145-97.pdf.<br />

36<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 36<br />

20.11.2007 16:37:08 Uhr

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