Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
2 1. Die rechtlichen Grundlagen „Wenn wir versuchen, dem Begriff des Rechts auf den Leib zu rücken, entdecken wir eine überraschende und fast peinliche Tatsache: Genau zu sagen, was Recht ist, gilt als unmöglich. Die Frage nach dem Begriff des Rechts ist die schwarze Katze im Sack der Jurisprudenz“ (William Seagle) Die Bereiche Raumordnung und Landschaftsschutz werden in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol von Rechtsquellen verschiedenster Ebenen erfasst: Ist als oberste Rechtsquelle die Verfassung der Italienischen Republik und – was den Landschaftsschutz anbelangt – insbesondre der Artikel 9 1 derselben maßgeblich, sind gleichzeitig bzw. in erster Linie auch die mit Verfassungsgesetz genehmigten Bestimmungen des Autonomiestatuts zu berücksichtigen, gemäß welchen der Autonomen Provinz Bozen ausschließliche gesetzliche Befugnisse unter anderem auf den Sachgebieten der Raumordnung und Bauleitpläne, des Landschaftsschutzes, der Jagd und Fischerei, der Almwirtschaft sowie Pflanzen und Tierschutzparke, der Land sowie der Forstwirtschaft zuerkannt werden. Als Schranken dieser Zuständigkeit galten bis zur Verfassungsreform 2 im Jahre 2001 die Verfassung selbst, die Grundsätze der Rechtsordnung des Staates, die internationalen Verpflichtungen, nationale Interessen sowie die grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik. 3 Mit der sog. Föderalismusreform wurde jener Teil der italienischen Verfassung, der die Regelung der Regionen, Provinzen und Gemeinden zum Gegenstand hatte, grundlegend abgeändert. Das Prinzip, wonach die Zuständigkeiten der Regionen katalogartig in der Verfassung aufgezählt und der Staat über alle anderen nicht erwähnten verfügte, erfuhr eine Umkehrung: Nunmehr finden sich in der Verfassung alle Zuständigkeiten des Staates aufgezählt (darunter auch der Umwelt, Ökosystem und Kulturgüterschutz), während den Regionen die generelle und residuale Zuständigkeit für alle anderen Befugnisse übertragen ist. Als ausdrückliche Schranken der Gesetzgebung der Regionen führt der neu formulierte Artikel 117 der Verfassung in diesem Sinne nur mehr die aus dem Gemeinschaftsrecht und internationalen Abkommen herrührenden Verpflichtungen an. 4 Gemäß Art. 10 des Verfassungsreformgesetzes Nr. 3/2001 finden die auf eine Gleichstellung der Regionen mit Normalstatut mit jenen mit Sonderstatut abzielenden Bestimmungen der Verfassungsreform in den Autonomen Provinzen Bozen und Trient bis zur Anpassung der jeweiligen Sonderstatute ausdrücklich nur für jene Teile Anwendung, in denen Formen der Autonomie vorgesehen werden, die über die bereits zuerkannten hinausgehen. 5 Die Verfassungsreform hat somit im Grunde die bisherige Kompetenzaufteilung im Bereich Landschaftsschutz zwischen Staat und Autonomer Provinz Bozen formal gesehen zunächst unberührt belassen (weiterhin ausschließliche Gesetz- 1 Der Art. 9 der Verfassung lautet: „Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung. Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates“. 2 Verfassungsgesetz vom 18.10.2001, Nr. 3 („Änderung des Titels V des II. Teils der Verfassung“). 3 Siehe Art. 4 und 8 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 („Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für TrentinoSüdtirol betreffen“). 4 Der Art. 117 der Verfassung besagt nunmehr: „Staat und Regionen üben unter Wahrung der Verfassung sowie der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen die Gesetzgebungsbefugnis aus. Für nachstehende Sachgebiete besitzt der Staat die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis: (…) s) Umwelt, Ökosystem und Kulturgüterschutz. (…) Für alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht die Gesetzgebungsbefugnis den Regionen zu (…)“. Siehe auch: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.09.2003–01.10.2003, Nr. 303/2003. 5 „Le disposizioni della legge costituzionale 18 ottobre 2001, n. 3 non sono destinate a prevalere sugli statuti speciali d’autonomia e attualmente sono invocabili (art. 10 della legge costituzionale n. 3/2001) solo per le parti in cui prevedono forme di autonomia più ampie di quelle già attribuite e non per restringerle“. Siehe: Verfassungsgerichtshof, Urteile vom 26.3.2003, Nr. 103 sowie vom 13.2.2003, Nr. 48. 34 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 34 20.11.2007 16:37:08 Uhr
gebungsbefugnis der Autonomen Provinz), insoweit eine Änderung der Sonderstatute nur über ein weiteres Verfassungsgesetz erfolgen kann. Allerdings wurde mit dem neuen Art. 117 der italie nischen Verfassung dem Staat in den dort vorgesehenen Bereichen ausschließlicher Gesetzgebung die Festlegung von gesamtstaatlich zu gewährleistenden Mindest(schutz)standards vorbehalten. Eine diesbezügliche „Querschnittskompetenz“ des Staates im Bereich der „transversalen Werte“ Umwelt und Ökosystem wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits bestätigt. 6 Aufgrund der in den beiden Autonomiestatuten und damit auf Verfassungsebene abgesicherten Sonderstellung der Autonomen Provinz Bozen konnte diese in Wahrnehmung ihrer primären Gesetzgebungszuständigkeit besonders im Bereich des Landschaftsschutzes schon früh einen teilweise von der staatlichen Gesetzgebung unterschiedlichen und somit bislang eigenen Weg beschreiten. Dem mit gesetzesvertretendem Dekret des Präsidenten der Republik genehmigten und für die Regionen mit Normalstatut stets in allen Teilen maßgeblichen staatlichen Einheitstext über die Kultur- und Landschaftsgüter 7 wurde – was den Landschaftsschutz anbelangt – stets nur widerwillig eine Bindungswirkung auch für die Autonome Provinz Bozen zuerkannt. Genannter Einheitstext zeigte und zeigt sich in der heutigen Fassung für die Autonome Provinz Bozen - Südtirol in der Praxis zunächst in jenen Teilen verbindlich, die Auswirkungen auf die Strafrechtspflege mit sich bringen. Diese fällt nämlich grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. 8 Der im Jahre 1987 eingefügte Artikel 22/quater des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 sieht daher diesbezüglich heute (weiterhin) vor, dass die Autonome Provinz Bozen für die Übertretungen des Landschaftsschutzgesetzes jene Strafen anwendet, die 6 „Dalla giurisprudenza della Corte antecedente alla nuova formulazione del Titolo V della Costituzione è agevole ricavare una configurazione dell’ambiente come ‚valore‘ costituzionalmente protetto, che, in quanto tale, delinea una sorta di materia ‚trasversale‘, in ordine alla quale si manifestano competenze diverse, che ben possono essere regionali, spettando allo Stato le determinazioni che rispondono ad esigenze meritevoli di disciplina uniforme sull’intero territorio nazionale.“ Siehe: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 26.07.2002, Nr. 407/2002. Der Verfassungsgerichtshof folgert daraus: „L’art. 117 secondo comma, lettera s) della Costituzione esprime un’esigenza unitaria per ciò che concerne la tutela dell’ambiente e dell’ecosistema, ponendo un limite agli interventi a livello regionale che possano pregiudicare gli equilibri ambientali. (…) La tutela dell’ambiente non può ritenersi propriamente una ‚materia‘, essendo invece l’ambiente da considerarsi come un ‚valore‘ costituzionalmente protetto che non esclude la titolarità in capo alle Regioni di competenze legislative su materie per le quali quel valore costituzionale assume rilievo. E, in funzione di quel valore, lo Stato può dettare standards di tutela uniformi sull’intero territorio nazionale anche incidenti sulle competenze legislative regionali ex art. 117 della Costituzione. (…) La natura di valore trasversale, idoneo ad incidere anche su materie di competenza d’altri enti nella forma degli standards minimi di tutela già ricavabile dagli art. 9 e 32 della Costituzione, trova ora conferma nella previsione contenuta nella lettera s) secondo comma dell’art. 117 della Costituzione, che affida allo Stato il compito di garantire la tutela dell’ambiente e dell’ecosistema. (…) La previsione per cui il nuovo regime stabilito dalla riforma si applica anche alle Regioni a statuto speciale ove sia più favorevole all’autonomia regionale (art. 10 l. cost. 3/2001) non implica che, ove una materia attribuita dallo statuto speciale alla potestà regionale interferisca in tutto o in parte con un ambito ora spettante in forza del secondo comma dell’art. 117 della Costituzione alla potestà esclusiva statale, la regione speciale possa disciplinare la materia (o la parte di materia) riservata allo Stato senza dovere osservare i limiti statutari imposti alla competenza primaria delle Regioni, tra cui quelli derivanti dall’osservanza degli obblighi internazionali e delle norme fondamentali delle riforme economico-sociali.“ Siehe: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.12.2002, Nr. 536/2002. 7 Gesetzesvertretendes Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 („Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, im Sinne des Artikels 10 des Staatsgesetzes vom 6. Juli 2002, Nr. 137“). Der Art. 184 des zitierten Einheitstextes hob den vorherigen Einheitstext, genehmigt mit gesetzesvertr. Dekret vom 29. Oktober 1999, Nr. 490 („Einheitstext der Bestimmungen im Bereich der Kultur- und Umweltgüter im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 1997, Nr. 352“) samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vollständig auf. Dieser hatte wiederum das Gesetzesdekret vom 27. Juni 1985, Nr. 312 („Dringende Bestimmungen für den Schutz von Gebieten von besonderem Umweltinteresse“) aufgehoben, das mit Änderungen mit dem Staatsgesetz vom 8. August 1985, Nr. 431 (viel zitiertes „Galasso“-Gesetz) in Gesetz umgewandelt worden war. Ausdrücklich nicht aufgehoben wurden lediglich Art. 1-ter und 1-quinquies desselben. Die zitierten Bestimmungen ermöglichten den Regionen, bis zum Erlass der vorgeschriebenen Landschaftspläne Gebiete festzulegen, in denen jede Veränderung der Landschaft sowie Bautätigkeit untersagt waren, sowie Verzeichnisse jener öffentlichen Gewässer zu veröffentlichen, die aufgrund ihrer Unbedeutsamkeit in landschaftlicher Hinsicht von einer landschaftlichen Unterschutzstellung ausgeklammert werden sollten. 8 Der Art. 117 der Verfassung in novellierter Fassung besagt: „Der Staat hat ausschließliche Gesetzgebung in folgenen Bereichen: (…) l) Rechtsprechung und Verfahrensbestimmungen, Zivil- und Strafordnung; Verwaltungsgerichtsbarkeit.“ Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 35 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 35 20.11.2007 16:37:08 Uhr
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gebungsbefugnis der Autonomen Provinz), insoweit eine Änderung der Sonderstatute nur über<br />
ein weiteres Verfassungsgesetz erfolgen kann. Allerdings wurde mit dem neuen Art. 117 der<br />
italie nischen Verfassung dem Staat in den dort vorgesehenen Bereichen ausschließlicher Gesetzgebung<br />
die Festlegung von gesamtstaatlich zu gewährleistenden Min<strong>des</strong>t(schutz)standards<br />
vorbehalten. Eine diesbezügliche „Querschnittskompetenz“ <strong>des</strong> Staates im Bereich der „transversalen<br />
Werte“ Umwelt und Ökosystem wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits bestätigt. 6<br />
Aufgrund der in den beiden Autonomiestatuten und damit auf Verfassungsebene abgesicherten<br />
Sonderstellung der Autonomen Provinz Bozen konnte diese in Wahrnehmung ihrer primären<br />
Gesetzgebungszuständigkeit besonders im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> schon früh einen<br />
teilweise von der staatlichen Gesetzgebung unterschiedlichen und somit bislang eigenen Weg<br />
beschreiten. Dem mit gesetzesvertretendem Dekret <strong>des</strong> Präsidenten der Republik genehmigten<br />
und für die Regionen mit Normalstatut stets in allen Teilen maßgeblichen staatlichen Einheitstext<br />
über die Kultur- und Landschaftsgüter 7 wurde – was den Landschaftsschutz anbelangt –<br />
stets nur widerwillig eine Bindungswirkung auch für die Autonome Provinz Bozen zuerkannt. Genannter<br />
Einheitstext zeigte und zeigt sich in der heutigen Fassung für die Autonome Provinz<br />
Bozen - Südtirol in der Praxis zunächst in jenen Teilen verbindlich, die Auswirkungen auf die<br />
Strafrechtspflege mit sich bringen. Diese fällt nämlich grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit<br />
<strong>des</strong> Staates. 8 Der im Jahre 1987 eingefügte Artikel 22/quater <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
Nr. 16/1970 sieht daher diesbezüglich heute (weiterhin) vor, dass die Autonome<br />
Provinz Bozen für die Übertretungen <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes jene Strafen anwendet, die<br />
6<br />
„Dalla giurisprudenza della Corte antecedente alla nuova formulazione del Titolo V della Costituzione è agevole<br />
ricavare una configurazione dell’ambiente come ‚valore‘ costituzionalmente protetto, che, in quanto tale, delinea<br />
una sorta di materia ‚trasversale‘, in ordine alla quale si manifestano competenze diverse, che ben possono essere<br />
regionali, spettando allo Stato le determinazioni che rispondono ad esigenze meritevoli di disciplina uniforme<br />
sull’intero territorio nazionale.“ Siehe: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 26.07.2002, Nr. 407/2002. Der Verfassungsgerichtshof<br />
folgert daraus: „L’art. 117 secondo comma, lettera s) della Costituzione esprime un’esigenza<br />
unitaria per ciò che concerne la tutela dell’ambiente e dell’ecosistema, ponendo un limite agli interventi a livello<br />
regionale che possano pregiudicare gli equilibri ambientali. (…) La tutela dell’ambiente non può ritenersi propriamente<br />
una ‚materia‘, essendo invece l’ambiente da considerarsi come un ‚valore‘ costituzionalmente protetto che<br />
non esclude la titolarità in capo alle Regioni di competenze legislative su materie per le quali quel valore costituzionale<br />
assume rilievo. E, in funzione di quel valore, lo Stato può dettare standards di tutela uniformi sull’intero<br />
territorio nazionale anche incidenti sulle competenze legislative regionali ex art. 117 della Costituzione. (…) La natura<br />
di valore trasversale, idoneo ad incidere anche su materie di competenza d’altri enti nella forma degli standards<br />
minimi di tutela già ricavabile dagli art. 9 e 32 della Costituzione, trova ora conferma nella previsione contenuta<br />
nella lettera s) secondo comma dell’art. 117 della Costituzione, che affida allo Stato il compito di garantire la<br />
tutela dell’ambiente e dell’ecosistema. (…) La previsione per cui il nuovo regime stabilito dalla riforma si applica<br />
anche alle Regioni a statuto speciale ove sia più favorevole all’autonomia regionale (art. 10 l. cost. 3/2001) non<br />
implica che, ove una materia attribuita dallo statuto speciale alla potestà regionale interferisca in tutto o in parte<br />
con un ambito ora spettante in forza del secondo comma dell’art. 117 della Costituzione alla potestà esclusiva<br />
statale, la regione speciale possa disciplinare la materia (o la parte di materia) riservata allo Stato senza dovere<br />
osservare i limiti statutari imposti alla competenza primaria delle Regioni, tra cui quelli derivanti dall’osservanza<br />
degli obblighi internazionali e delle norme fondamentali delle riforme economico-sociali.“ Siehe: Verfassungsgerichtshof,<br />
Urteil vom 20.12.2002, Nr. 536/2002.<br />
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Gesetzesvertreten<strong>des</strong> Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 („Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, im Sinne<br />
<strong>des</strong> Artikels 10 <strong>des</strong> Staatsgesetzes vom 6. Juli 2002, Nr. 137“). Der Art. 184 <strong>des</strong> zitierten Einheitstextes hob den<br />
vorherigen Einheitstext, genehmigt mit gesetzesvertr. Dekret vom 29. Oktober 1999, Nr. 490 („Einheitstext der Bestimmungen<br />
im Bereich der Kultur- und Umweltgüter im Sinne <strong>des</strong> Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 8. Oktober 1997, Nr.<br />
352“) samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vollständig auf. Dieser hatte wiederum das Gesetzesdekret<br />
vom 27. Juni 1985, Nr. 312 („Dringende Bestimmungen für den Schutz von Gebieten von besonderem Umweltinteresse“)<br />
aufgehoben, das mit Änderungen mit dem Staatsgesetz vom 8. August 1985, Nr. 431 (viel zitiertes<br />
„Galasso“-Gesetz) in Gesetz umgewandelt worden war. Ausdrücklich nicht aufgehoben wurden lediglich Art. 1-ter<br />
und 1-quinquies <strong>des</strong>selben. Die zitierten Bestimmungen ermöglichten den Regionen, bis zum Erlass der vorgeschriebenen<br />
Landschaftspläne Gebiete festzulegen, in denen jede Veränderung der Landschaft sowie Bautätigkeit<br />
untersagt waren, sowie Verzeichnisse jener öffentlichen Gewässer zu veröffentlichen, die aufgrund ihrer Unbedeutsamkeit<br />
in landschaftlicher Hinsicht von einer landschaftlichen Unterschutzstellung ausgeklammert werden sollten.<br />
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Der Art. 117 der Verfassung in novellierter Fassung besagt: „Der Staat hat ausschließliche Gesetzgebung in folgenen<br />
Bereichen: (…) l) Rechtsprechung und Verfahrensbestimmungen, Zivil- und Strafordnung; Verwaltungsgerichtsbarkeit.“<br />
Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />
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