Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2 Berührungspunkte zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz 2 DDr. Horand I. Maier 1. Die rechtlichen Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 2. Die Aufteilung der Zuständigkeit im Bereich Landschaftsschutz zwischen Staat, Autonomer Provinz Bozen – Südtirol und Gemeinden . . . . . . . . . . . . . 39 2.1 Staat – Autonome Provinz Bozen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.2 Autonome Provinz Bozen – Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 3. Das verfassungsrechtliche Prinzip des Vorrangs des Landschaftsschutzes . . . . 45 4. Das Verhältnis zwischen Raumordnung/Landschaftsschutz/forstlichen Bindungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 4.1 Raumordnung – Landschaftsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 4.2 Landschaftsschutz – Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 5. Der Südtiroler Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 5.1 Der Landesentwicklungs­ und Raumordnungsplan (LEROP) 1995 . . . . . . . 57 5.2. Der Fachplan „Landschaftsleitbild“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Das Verhältnis zwischen den Fachplänen . . . . . . . . . . . . . . . . 62 6. Der (sog.) Koordinierungsartikel (Art. 6 des LG 16/1970) . . . . . . . . . . . 68 6.1 Die Abänderungen und die Aufhebung des Koordinierungsartikels . . . . . . . 68 6.2 Die Wiedereinfügung des Art. 6 in das Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 . . 70 7. Auslegung des (Koordinierungs-)Artikels 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 7.1 Landschaftliche Unterschutzstellung durch den Landesraumordnungsplan (Art. 6 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 7.2 Die Berücksichtigung landschaftlicher Belange bei der Erstellung und Änderung von Gemeindebauleitplänen (Art. 6 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . 73 7.3 Die Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung durch die urbanistischen Pläne im Falle der Ausweisung von spezifischen Zonen mit Durchführungsplan (Art. 6 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 7.4 Die Anpassung der Landschaftspläne an die Vorschriften des Bauleitplans (Art. 6 Abs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 7.5 Die erneute (reduzierte) Auferlegung landschaftlicher Bindungen im Sinne von Gärten und Parkanlagen, Biotopen und Naturdenkmälern in den genannten spezifischen Zonen des Bauleitplans (Art. 6 Abs. 5) . . . . . . . . . . . . 94 7.6 Die Übernahme landschaftlicher Bindungen und Vorschriften in den Bauleitplan (Koordinierungsschaukel) (Art. 6 Abs. 6) . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 8. Der Vorrang der Landschaftsschutzbestimmungen bei Sonderschutznormen und deren Maßgeblichkeit bei der Prüfung von Bauvorhaben . . . . . . . . . . . . 99 Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 33 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 33 20.11.2007 16:37:07 Uhr

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