Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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17 <strong>des</strong> Transparenzgesetzes bleiben bei der Erstellung <strong>des</strong> Landschaftsplanes die besonderen,<br />
vom Landschaftsschutzgesetz vorgesehenen Vorschriften aufrecht. 61 Diese bestimmen hinsichtlich<br />
der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und der Beteiligung am Verfahren Folgen<strong>des</strong>:<br />
Der Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission wird für die Dauer eines Monats an der<br />
Anschlagtafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Während dieses Zeitraums<br />
liegen eine Kopie <strong>des</strong> Beschlusses sowie die Planunterlagen im Sekretariat der Gemeinde<br />
zur allgemeinen Einsichtnahme auf und jeder Interessierte hat die Möglichkeit, Bemerkungen<br />
zum Unterschutzstellungsvorschlag zu hinterlegen.<br />
Anschließend muss der Gemeinderat sein Gutachten zum Unterschutzstellungsvorschlag und<br />
zu den eingegangenen Bemerkungen abgeben. Letztere sind nicht als Rechtsmittel im engeren<br />
Sinne anzusehen, sondern als Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren und müssen demnach<br />
zwar in angemessener Weise geprüft und berücksichtigt werden, ohne die Verwaltung aber im<br />
Falle einer ablehnenden Entscheidung zu einer spezifischen und ausführlichen Begründung zu<br />
verpflichten 62 .<br />
Der Gemeinderatsbeschluss muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist<br />
zusammen mit den eingereichten Bemerkungen und dem Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission<br />
der Lan<strong>des</strong>regierung übermittelt werden. 63 Insoweit es sich bei den landschaftlichen<br />
Unterschutzstellungen um komplexe Verwaltungsakte handelt, die sowohl einer<br />
Willensäußerung der betroffenen Gemeinden als auch <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bedürfen, kann das Genehmigungsverfahren<br />
erst dann rechtswirksam abgeschlossen werden, wenn die Stellungnahme<br />
der Gemeinde vorliegt. 64 Die genannte Frist ist folglich als Ordnungstermin anzusehen, d. h. die<br />
Gemeinde ist zwar angehalten innerhalb der betreffenden Frist zu handeln, im Falle der Untätigkeit<br />
verfällt die entsprechende Befugnis aber auch nach Ablauf der Frist nicht. 65 Die Nichteinhaltung<br />
der Frist wird gegebenenfalls mit anderen Maßnahmen (z. B. Disziplinarmaßnahmen zu<br />
Lasten der Verantwortlichen für die ungebührliche Verzögerung <strong>des</strong> Verfahrens) sanktioniert.<br />
Der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber hat den negativen Beeinträchtigungen, die sich für die Landschaft auf<br />
Grund von Verzögerungen <strong>des</strong> Genehmigungsverfahrens ergeben könnten, dadurch entgegengewirkt,<br />
dass die landschaftliche Unterschutzstellung ihre Wirkungen bereits ab dem Zeitpunkt der<br />
Veröffentlichung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages an der Amtstafel der Gemeinde entfaltet<br />
(Art. 7 LG 16/1970). 66 Demnach dürfen bereits ab diesem Zeitpunkt an den betroffenen Liegenschaften<br />
keine Eingriffe mehr vorgenommen werden, die im Widerspruch zu den landschaftlichen<br />
Schutzbestimmungen stehen bzw. für welche keine Landschaftsschutzermächtigung eingeholt<br />
wurde.<br />
61<br />
Art. 17 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 27. Oktober 1993, Nr. 17: „(Ausschluss von der Beteiligung am Verfahren)<br />
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Lan<strong>des</strong>regierung Rechtsvorschriften und generelle<br />
Verwaltungsakte erlässt sowie Pläne und Programme erstellt; hierfür bleiben weiterhin die besonderen einschlägigen<br />
Vorschriften aufrecht.“<br />
62<br />
Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 7. Mai 2002, Nr. 200, in Bezug auf die im Verfahren zur Erstellung<br />
<strong>des</strong> Bauleitplanes zulässigen Bemerkungen: „(…) tali forme di esternazione – che non costituiscono rimedi giuridici<br />
ma semplici apporti collaborativi – debbono essere dai competenti organi comunali ponderamente vagliate, ma<br />
non possono dar luogo all’obbligo per l’Amministrazione, in caso di rigetto, di una specifica motivazione e di<br />
un’analitica confutazione di tutte le argomentazioni proposte.“; in diesem Sinne siehe auch Staatsrat Sekt. IV Urteile<br />
Nr. 8254/2003, Nr. 1224/1998, Nr. 437/1998;<br />
63<br />
Das Verwaltungsgericht Bozen vertritt im Urteil vom 21. Dezember 2005, Nr. 440, die Auffassung, dass der Gemeinderat<br />
nach der erfolgten Ausübung der Begutachtungsbefugnis keine weiteren Vorschläge mehr einbringen<br />
kann.<br />
64<br />
Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 23. April 2002, Nr. 171: „(…) il piano paesaggistico, emanato ai<br />
sensi degli artt. 3 e 4 della L.P. del 25.7.1970, n. 16, è un atto complesso che risulta dal concorso di volontà di<br />
due enti mossi dallo stesso fine, e precisamente dalla volontà del Comune (…) e della <strong>Provincia</strong> <strong>Autonoma</strong> di<br />
Bolzano, dato che quest’ultima, pur avendo il potere di adottare il piano paesaggistico, non avrebbe potuto esercitarlo<br />
validamente senza il concorso del Comune (…). „<br />
65<br />
Im Unterschied dazu bringt der Ablauf einer Verfallsfrist die Verwirkung der Befugnis mit sich.<br />
66<br />
Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 25. Juli 2003, Nr. 321: „In materia di vincolo paesaggistico non ancora<br />
in vigore, stante la mancata conclusione del relativo procedimento di approvazione, ai sensi dell’art. 7 della<br />
L.P. n. 16/70, gli effetti del vincolo paesaggistico scattano già dalla pubblicazione della deliberazione della prima<br />
Commissione, sotto il profilo della necessaria applicazione delle misure di salvaguardia.“<br />
Die landschaftliche Unterschutzstellung<br />
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20.11.2007 16:37:06 Uhr