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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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17 <strong>des</strong> Transparenzgesetzes bleiben bei der Erstellung <strong>des</strong> Landschaftsplanes die besonderen,<br />

vom Landschaftsschutzgesetz vorgesehenen Vorschriften aufrecht. 61 Diese bestimmen hinsichtlich<br />

der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und der Beteiligung am Verfahren Folgen<strong>des</strong>:<br />

Der Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission wird für die Dauer eines Monats an der<br />

Anschlagtafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Während dieses Zeitraums<br />

liegen eine Kopie <strong>des</strong> Beschlusses sowie die Planunterlagen im Sekretariat der Gemeinde<br />

zur allgemeinen Einsichtnahme auf und jeder Interessierte hat die Möglichkeit, Bemerkungen<br />

zum Unterschutzstellungsvorschlag zu hinterlegen.<br />

Anschließend muss der Gemeinderat sein Gutachten zum Unterschutzstellungsvorschlag und<br />

zu den eingegangenen Bemerkungen abgeben. Letztere sind nicht als Rechtsmittel im engeren<br />

Sinne anzusehen, sondern als Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren und müssen demnach<br />

zwar in angemessener Weise geprüft und berücksichtigt werden, ohne die Verwaltung aber im<br />

Falle einer ablehnenden Entscheidung zu einer spezifischen und ausführlichen Begründung zu<br />

verpflichten 62 .<br />

Der Gemeinderatsbeschluss muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist<br />

zusammen mit den eingereichten Bemerkungen und dem Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung übermittelt werden. 63 Insoweit es sich bei den landschaftlichen<br />

Unterschutzstellungen um komplexe Verwaltungsakte handelt, die sowohl einer<br />

Willensäußerung der betroffenen Gemeinden als auch <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bedürfen, kann das Genehmigungsverfahren<br />

erst dann rechtswirksam abgeschlossen werden, wenn die Stellungnahme<br />

der Gemeinde vorliegt. 64 Die genannte Frist ist folglich als Ordnungstermin anzusehen, d. h. die<br />

Gemeinde ist zwar angehalten innerhalb der betreffenden Frist zu handeln, im Falle der Untätigkeit<br />

verfällt die entsprechende Befugnis aber auch nach Ablauf der Frist nicht. 65 Die Nichteinhaltung<br />

der Frist wird gegebenenfalls mit anderen Maßnahmen (z. B. Disziplinarmaßnahmen zu<br />

Lasten der Verantwortlichen für die ungebührliche Verzögerung <strong>des</strong> Verfahrens) sanktioniert.<br />

Der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber hat den negativen Beeinträchtigungen, die sich für die Landschaft auf<br />

Grund von Verzögerungen <strong>des</strong> Genehmigungsverfahrens ergeben könnten, dadurch entgegengewirkt,<br />

dass die landschaftliche Unterschutzstellung ihre Wirkungen bereits ab dem Zeitpunkt der<br />

Veröffentlichung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages an der Amtstafel der Gemeinde entfaltet<br />

(Art. 7 LG 16/1970). 66 Demnach dürfen bereits ab diesem Zeitpunkt an den betroffenen Liegenschaften<br />

keine Eingriffe mehr vorgenommen werden, die im Widerspruch zu den landschaftlichen<br />

Schutzbestimmungen stehen bzw. für welche keine Landschaftsschutzermächtigung eingeholt<br />

wurde.<br />

61<br />

Art. 17 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 27. Oktober 1993, Nr. 17: „(Ausschluss von der Beteiligung am Verfahren)<br />

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Lan<strong>des</strong>regierung Rechtsvorschriften und generelle<br />

Verwaltungsakte erlässt sowie Pläne und Programme erstellt; hierfür bleiben weiterhin die besonderen einschlägigen<br />

Vorschriften aufrecht.“<br />

62<br />

Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 7. Mai 2002, Nr. 200, in Bezug auf die im Verfahren zur Erstellung<br />

<strong>des</strong> Bauleitplanes zulässigen Bemerkungen: „(…) tali forme di esternazione – che non costituiscono rimedi giuridici<br />

ma semplici apporti collaborativi – debbono essere dai competenti organi comunali ponderamente vagliate, ma<br />

non possono dar luogo all’obbligo per l’Amministrazione, in caso di rigetto, di una specifica motivazione e di<br />

un’analitica confutazione di tutte le argomentazioni proposte.“; in diesem Sinne siehe auch Staatsrat Sekt. IV Urteile<br />

Nr. 8254/2003, Nr. 1224/1998, Nr. 437/1998;<br />

63<br />

Das Verwaltungsgericht Bozen vertritt im Urteil vom 21. Dezember 2005, Nr. 440, die Auffassung, dass der Gemeinderat<br />

nach der erfolgten Ausübung der Begutachtungsbefugnis keine weiteren Vorschläge mehr einbringen<br />

kann.<br />

64<br />

Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 23. April 2002, Nr. 171: „(…) il piano paesaggistico, emanato ai<br />

sensi degli artt. 3 e 4 della L.P. del 25.7.1970, n. 16, è un atto complesso che risulta dal concorso di volontà di<br />

due enti mossi dallo stesso fine, e precisamente dalla volontà del Comune (…) e della <strong>Provincia</strong> <strong>Autonoma</strong> di<br />

Bolzano, dato che quest’ultima, pur avendo il potere di adottare il piano paesaggistico, non avrebbe potuto esercitarlo<br />

validamente senza il concorso del Comune (…). „<br />

65<br />

Im Unterschied dazu bringt der Ablauf einer Verfallsfrist die Verwirkung der Befugnis mit sich.<br />

66<br />

Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 25. Juli 2003, Nr. 321: „In materia di vincolo paesaggistico non ancora<br />

in vigore, stante la mancata conclusione del relativo procedimento di approvazione, ai sensi dell’art. 7 della<br />

L.P. n. 16/70, gli effetti del vincolo paesaggistico scattano già dalla pubblicazione della deliberazione della prima<br />

Commissione, sotto il profilo della necessaria applicazione delle misure di salvaguardia.“<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung<br />

27<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 27<br />

20.11.2007 16:37:06 Uhr

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