Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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1 de Veränderung der Beschaffenheit des Areals zusätzlich zur Landschaftsschutzermächtigung auch die Ermächtigung der Landesabteilung Denkmalpflege einzuholen ist. Die landschaftliche Unterschutzstellung von Gebieten mit archäologischer Bedeutung ist damit weit weniger einschränkend als die Denkmalschutzbindung. Letztere bringt nämlich u.a. mit sich, dass jede Besitz­ oder Eigentumsveränderung dem Denkmalamt mitzuteilen ist sowie außerdem, dass ein Vorkaufsrecht zu Gunsten des Landes Südtirol besteht, von dem allerdings nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird. 3. Das Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung – Landschaftsplan Die landschaftliche Unterschutzstellung bzw. etwaige Änderungen an landschaftlichen Unterschutzstellungen erfolgen mit Beschluss der Landesregierung nach dem vom Landschaftsschutzgesetz (Artikel 3, 3/bis und 4) vorgesehenen Verfahren, das im Wesentlichen Folgendes beinhaltet: 3.1. Genehmigung des Unterschutzstellungsvorschlages Als ersten Verfahrensschritt sieht das Landschaftsschutzgesetz die Genehmigung des Unterschutzstellungsvorschlages durch die I. Landschaftsschutzkommission vor. Die Kommission beschließt entweder von Amts wegen, d. h. auf der Grundlage eines Vorschlages der zuständigen Abteilung Natur und Landschaft (Amt für Landschaftsökologie oder Amt für Naturparke) oder auf Grund eines Unterschutzstellungsantrages der laut Gesetz (Art. 3 Absatz 1) zur Einreichung befugten Körperschaften und Institutionen (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Kurverwaltungen, Fremdenverkehrsvereine und Naturschutzverbände). Bestandteile des Unterschutzstellungsvorschlages sind: a) der erläuternde Bericht, b) die Durchführungsbestimmungen (normativer Teil), c) die kartographischen Anlagen im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000, und falls es für notwendig erachtet wird, in größerem Maßstab, bis 1 : 100. Da in der Regel schützenswerte Gebiete und Objekte nicht durch Einzelausweisungen unter Schutz gestellt, sondern im Landschaftsplan für ein Gemeindegebiet zusammengefasst werden, erfolgt die Erarbeitung des Unterschutzstellungsantrages in der Praxis meist in enger Zusammenarbeit des Amtes für Landschaftsökologie mit den Gemeinden und interessierten örtlichen Verbänden. 3.2. Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene Im Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung finden die allgemeinen, im Abschnitt 3 des sogenannten „Transparenzgesetzes“ – Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 – enthaltenen Bestimmungen über die Beteiligung am Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Es handelt sich um die Artikel 14, 15 und 16 des LG Nr. 17/1993. Diese regeln die Verpflichtung der Verwaltung zur Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens, das Recht der Bürger auf Akteneinsicht, Vorlage von Unterlagen und schriftlichen Stellungnahmen, sowie die Möglichkeit der Vereinbarung von Maßnahmen zwischen der Verwaltung und den Betroffenen. Gemäß Artikel 26 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 26 20.11.2007 16:37:06 Uhr

17 des Transparenzgesetzes bleiben bei der Erstellung des Landschaftsplanes die besonderen, vom Landschaftsschutzgesetz vorgesehenen Vorschriften aufrecht. 61 Diese bestimmen hinsichtlich der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und der Beteiligung am Verfahren Folgendes: Der Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission wird für die Dauer eines Monats an der Anschlagtafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Während dieses Zeitraums liegen eine Kopie des Beschlusses sowie die Planunterlagen im Sekretariat der Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme auf und jeder Interessierte hat die Möglichkeit, Bemerkungen zum Unterschutzstellungsvorschlag zu hinterlegen. Anschließend muss der Gemeinderat sein Gutachten zum Unterschutzstellungsvorschlag und zu den eingegangenen Bemerkungen abgeben. Letztere sind nicht als Rechtsmittel im engeren Sinne anzusehen, sondern als Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren und müssen demnach zwar in angemessener Weise geprüft und berücksichtigt werden, ohne die Verwaltung aber im Falle einer ablehnenden Entscheidung zu einer spezifischen und ausführlichen Begründung zu verpflichten 62 . Der Gemeinderatsbeschluss muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist zusammen mit den eingereichten Bemerkungen und dem Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission der Landesregierung übermittelt werden. 63 Insoweit es sich bei den landschaftlichen Unterschutzstellungen um komplexe Verwaltungsakte handelt, die sowohl einer Willensäußerung der betroffenen Gemeinden als auch des Landes bedürfen, kann das Genehmigungsverfahren erst dann rechtswirksam abgeschlossen werden, wenn die Stellungnahme der Gemeinde vorliegt. 64 Die genannte Frist ist folglich als Ordnungstermin anzusehen, d. h. die Gemeinde ist zwar angehalten innerhalb der betreffenden Frist zu handeln, im Falle der Untätigkeit verfällt die entsprechende Befugnis aber auch nach Ablauf der Frist nicht. 65 Die Nichteinhaltung der Frist wird gegebenenfalls mit anderen Maßnahmen (z. B. Disziplinarmaßnahmen zu Lasten der Verantwortlichen für die ungebührliche Verzögerung des Verfahrens) sanktioniert. Der Landesgesetzgeber hat den negativen Beeinträchtigungen, die sich für die Landschaft auf Grund von Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens ergeben könnten, dadurch entgegengewirkt, dass die landschaftliche Unterschutzstellung ihre Wirkungen bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Unterschutzstellungsvorschlages an der Amtstafel der Gemeinde entfaltet (Art. 7 LG 16/1970). 66 Demnach dürfen bereits ab diesem Zeitpunkt an den betroffenen Liegenschaften keine Eingriffe mehr vorgenommen werden, die im Widerspruch zu den landschaftlichen Schutzbestimmungen stehen bzw. für welche keine Landschaftsschutzermächtigung eingeholt wurde. 61 Art. 17 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1993, Nr. 17: „(Ausschluss von der Beteiligung am Verfahren) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Landesregierung Rechtsvorschriften und generelle Verwaltungsakte erlässt sowie Pläne und Programme erstellt; hierfür bleiben weiterhin die besonderen einschlägigen Vorschriften aufrecht.“ 62 Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 7. Mai 2002, Nr. 200, in Bezug auf die im Verfahren zur Erstellung des Bauleitplanes zulässigen Bemerkungen: „(…) tali forme di esternazione – che non costituiscono rimedi giuridici ma semplici apporti collaborativi – debbono essere dai competenti organi comunali ponderamente vagliate, ma non possono dar luogo all’obbligo per l’Amministrazione, in caso di rigetto, di una specifica motivazione e di un’analitica confutazione di tutte le argomentazioni proposte.“; in diesem Sinne siehe auch Staatsrat Sekt. IV Urteile Nr. 8254/2003, Nr. 1224/1998, Nr. 437/1998; 63 Das Verwaltungsgericht Bozen vertritt im Urteil vom 21. Dezember 2005, Nr. 440, die Auffassung, dass der Gemeinderat nach der erfolgten Ausübung der Begutachtungsbefugnis keine weiteren Vorschläge mehr einbringen kann. 64 Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 23. April 2002, Nr. 171: „(…) il piano paesaggistico, emanato ai sensi degli artt. 3 e 4 della L.P. del 25.7.1970, n. 16, è un atto complesso che risulta dal concorso di volontà di due enti mossi dallo stesso fine, e precisamente dalla volontà del Comune (…) e della Provincia Autonoma di Bolzano, dato che quest’ultima, pur avendo il potere di adottare il piano paesaggistico, non avrebbe potuto esercitarlo validamente senza il concorso del Comune (…). „ 65 Im Unterschied dazu bringt der Ablauf einer Verfallsfrist die Verwirkung der Befugnis mit sich. 66 Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 25. Juli 2003, Nr. 321: „In materia di vincolo paesaggistico non ancora in vigore, stante la mancata conclusione del relativo procedimento di approvazione, ai sensi dell’art. 7 della L.P. n. 16/70, gli effetti del vincolo paesaggistico scattano già dalla pubblicazione della deliberazione della prima Commissione, sotto il profilo della necessaria applicazione delle misure di salvaguardia.“ Die landschaftliche Unterschutzstellung 27 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 27 20.11.2007 16:37:06 Uhr

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de Veränderung der Beschaffenheit <strong>des</strong> Areals zusätzlich zur Landschaftsschutzermächtigung<br />

auch die Ermächtigung der Lan<strong>des</strong>abteilung Denkmalpflege einzuholen ist.<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung von Gebieten mit archäologischer Bedeutung ist damit<br />

weit weniger einschränkend als die Denkmalschutzbindung. Letztere bringt nämlich u.a. mit<br />

sich, dass jede Besitz­ oder Eigentumsveränderung dem Denkmalamt mitzuteilen ist sowie außerdem,<br />

dass ein Vorkaufsrecht zu Gunsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol besteht, von dem allerdings<br />

nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird.<br />

3. Das Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung – Landschaftsplan<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung bzw. etwaige Änderungen an landschaftlichen Unterschutzstellungen<br />

erfolgen mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung nach dem vom Landschaftsschutzgesetz<br />

(Artikel 3, 3/bis und 4) vorgesehenen Verfahren, das im Wesentlichen Folgen<strong>des</strong><br />

beinhaltet:<br />

3.1. Genehmigung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages<br />

Als ersten Verfahrensschritt sieht das Landschaftsschutzgesetz die Genehmigung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages<br />

durch die I. Landschaftsschutzkommission vor. Die Kommission beschließt<br />

entweder von Amts wegen, d. h. auf der Grundlage eines Vorschlages der zuständigen<br />

Abteilung Natur und Landschaft (Amt für Landschaftsökologie oder Amt für Naturparke) oder auf<br />

Grund eines Unterschutzstellungsantrages der laut Gesetz (Art. 3 Absatz 1) zur Einreichung befugten<br />

Körperschaften und Institutionen (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Kurverwaltungen,<br />

Fremdenverkehrsvereine und Naturschutzverbände).<br />

Bestandteile <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages sind:<br />

a) der erläuternde Bericht,<br />

b) die Durchführungsbestimmungen (normativer Teil),<br />

c) die kartographischen Anlagen im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000, und falls es für notwendig erachtet<br />

wird, in größerem Maßstab, bis 1 : 100.<br />

Da in der Regel schützenswerte Gebiete und Objekte nicht durch Einzelausweisungen unter<br />

Schutz gestellt, sondern im Landschaftsplan für ein Gemeindegebiet zusammengefasst werden,<br />

erfolgt die Erarbeitung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsantrages in der Praxis meist in enger Zusammenarbeit<br />

<strong>des</strong> Amtes für Landschaftsökologie mit den Gemeinden und interessierten örtlichen<br />

Verbänden.<br />

3.2. Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene<br />

Im Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung finden die allgemeinen, im Abschnitt 3<br />

<strong>des</strong> sogenannten „Transparenzgesetzes“ – Lan<strong>des</strong>gesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 – enthaltenen<br />

Bestimmungen über die Beteiligung am Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Es<br />

handelt sich um die Artikel 14, 15 und 16 <strong>des</strong> LG Nr. 17/1993. Diese regeln die Verpflichtung<br />

der Verwaltung zur Mitteilung über die Einleitung <strong>des</strong> Verfahrens, das Recht der Bürger auf<br />

Akteneinsicht, Vorlage von Unterlagen und schriftlichen Stellungnahmen, sowie die Möglichkeit<br />

der Vereinbarung von Maßnahmen zwischen der Verwaltung und den Betroffenen. Gemäß Artikel<br />

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