Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

06.11.2013 Aufrufe

1 hend unverbaute, für das Landschafts- und Siedlungsbild der Gemeinde besonders charakteristische und wertvolle Landschaftsbereiche vor Zersiedelung geschützt werden. • Die Umgebung von kulturhistorisch bedeutsamen, landschaftsprägenden Anlagen (Schlösser, Burgen, Kirchen usw.) soll vor Verbauung geschützt werden, damit der Blick auf diese Anlagen freigehalten wird. • Da die Bannzone in der Regel wertvolle Kulturgründe umfasst, ist die Ausweisung derselben auch für die Landwirtschaft höchst bedeutsam. Eine Verbauung oder Zersiedelung dieser Kulturgründe würde einen Verlust für die landwirtschaftliche Nutzung bedeuten. Innerhalb der Schutzkategorie Bannzone wird in einigen Landschaftsplänen noch zwischen Bannzonen mit bzw. ohne Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung unterschieden. Während früher Eingriffe in der Bannzone in der Regel von der Landesbehörde für Landschaftsschutz zu genehmigen waren, ist seit der Änderung des Landschaftsschutzgesetzes mit Landesgesetz vom 18. Oktober 2006, Nr. 11 nunmehr grundsätzlich der Bürgermeister zuständig. Die Weiterleitung von Projekten in der Bannzone an die Landesbehörde für Landschaftsschutz ist nur mehr dann zwingend erforderlich, wenn die Landschaftspläne dies ausdrücklich vorsehen. 27 • Besonders schutzwürdige Landschaft: Hierbei handelt es sich um besonders wertvolle Landwirtschaftsgebiete. Auch hier gelten Einschränkungen für die Bautätigkeit. Die Errichtung von neuen Gebäuden und die Verlegung von bestehenden Gebäuden in diese Zone ist jedoch in der Regel (manchmal mit Einschränkungen) gestattet. Bei der Errichtung von Gebäuden ist ein besonderes Augenmerk auf die Wahl des Standortes zu legen. • Landwirtschaftsgebiet von landschaftlichem Interesse: Diese Zone umfasst landwirtschaftliche Nutzflächen, die ein schützenswertes Landschaftsgepräge aufweisen. Diese Kulturlandschaft ist durch die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung entstanden. Für die Bautätigkeit gelten in der Regel die Bestimmungen der Bauleitpläne und des Landesraumordnungsgesetzes. • Natürliche Landschaft: Diese Zone wird in der Regel von Gletschern, Felsregionen, Wäldern, Gewässern, Feuchtgebieten und Trockenrasen gebildet. Diese Gebiete stellen wegen ihrer Eigenart, Beschaffenheit, Vegetation und Umweltfunktion eine Landschaft von besonderem Wert dar. Nur in bestimmten Fällen enthält der Landschaftsplan spezifische Schutzbestimmungen für diese Zone, wie z. B. das Verbot der Aufforstung von Trockenrasen (Vinschger Leiten) oder das Verbot jeglicher Veränderung der Vegetation und der hydrologischen Verhältnisse in den Feuchtgebieten. In den Landschaftsplänen der „letzten Generation“ 28 werden nur mehr drei Unterkategorien der Schutzkategorie „Weite Landstriche“ unterschieden: • Gebiete von landschaftlichem Interesse: Diese umfassen das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Zonen, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des LG 16/1970 nicht der landschaftlichen Unterschutzstellung unterliegen, sprich Wohnbau- und Gewerbezonen mit genehmigtem Durchführungsplan 29 . Hier gelten – was die Bautätigkeit betrifft – grundsätzlich die Bestimmungen des Landesraumordnungsgesetzes und des Gemeindebauleitplanes. Es können Sonderbestimmungen für bestimmte schutzwürdige Bereiche, wie z. B. Feuchtgebiete, Kastanienhaine, Trockenrasen, bestockte Wiesen und Weiden, vorgesehen sein. • Bannzonen: Für diese Zonen gilt das oben bereits Gesagte. • Landschaftsschutzgebiete: Hierbei handelt es sich einerseits um großräumige Landschaftsschutzgebiete im alpinen Bereich, die oftmals zum Zweck der Erhaltung der natürlichen Ei­ 27 Siehe Art. 8 Absatz 2, zweiter Satz, des LG Nr. 16/1970: „(…) Mit Ausnahme der Eingriffe gemäß Absatz 1/bis ist die Weiterleitung zwingend, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungen die Überprüfung des Projektes durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorsehen (…)“. 28 z. B. die Landschaftspläne der Gemeinden Prags, Mühlwald, oder Wengen. 29 Siehe dazu die folgenden ausführlichen Darstellungen im Aufsatz „Berührungspunkte zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz“. 18 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 18 20.11.2007 16:37:05 Uhr

genschaften von Naherholungsgebieten ausgewiesen werden 30 , aber auch zum Schutz traditionell bewirtschafteter Almlandschaften. Daneben gibt es auch kleinflächige Landschaftsschutzgebiete im Landwirtschaftsgebiet, die sich durch besondere landschaftliche Bedeutung auszeichnen. In diesen Gebieten können Einschränkungen der Bautätigkeit vorgesehen sein, sowie die Notwendigkeit der Einholung der Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung für die zulässigen Bauten oder Eingriffe. c) Biotope Biotope sind natürliche und naturnahe Lebensräume, die oft auch vom Menschen geschaffen oder geprägt wurden und „eine besondere ökologische Funktion auf den umliegenden Siedlungsraum ausüben“ 31 . Sie dienen dem Schutz von seltenen oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen und tragen so zur Vielfalt in biologischer oder landschaftlicher Hinsicht bzw. zur ökologischen Stabilität bei. Derzeit sind in Südtirol 212 Biotope unter Schutz gestellt (Stand Oktober 2007), die insgesamt eine Fläche im Ausmaß von rund 0,3 Prozent der Landesfläche aufweisen. Den Schutzstatus Biotop erhalten folgende Lebensraumtypen: • Feuchtgebiete und Auwälder: In diese Kategorie fallen Still- und Fließgewässer, Feuchtwiesen und Moore. Laut dem Fachplan „Landschaftsleitbild Südtirol“ 32 hat der Schutz von Mooren und den verbliebenen Restflächen der einst ausgedehnten Auwälder in den Talböden Priorität. • Trockenrasen: Hier sind insbesondere die bedeutenden Hänge mit Steppenvegetation im Vinsch gau zu erwähnen, aber auch die Trockenrasen im Eisacktal, im Überetsch, in der Umgebung von Bozen und im Unterland. Dieser Biotoptypus ist in Südtirol flächenmäßig und in seiner geographischen Vielfalt deutlich unterrepräsentiert. 33 • alpine Rasen und Waldgesellschaften: Die Anzahl der alpinen Rasen und Waldgesellschaften, die als Biotope ausgewiesen sind, ist relativ gering, da diese Schutzkategorie im Nationalpark Stilfserjoch und in den Naturparken umfassend repräsentiert wird. 34 Für die Schutzkategorie „Biotope“ gibt es keine einheitlichen Bestimmungen, vielmehr gelten für jedes Biotop eigene Schutzbestimmungen, die eine eventuelle extensive land- und forstwirtschaftlichen Nutzung regeln und verschiedene Verbote beinhalten. Allen Biotopen gemeinsam ist das Verbot jeglicher Kulturänderung, sowohl was das Landschaftsbild betrifft als auch die naturkundlichen Merkmale, mit besonderer Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie die bestehenden hydrologischen und mikroklimatischen Verhältnisse. In der Regel gilt außerdem ein absolutes Verbot zur Errichtung von Bauten und Anlagen jeglicher Art, auch von solchen vorläufigen Charakters. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist verboten bzw. stark eingeschränkt. Manchmal sehen die Schutzbestimmungen Maßnahmen vor, um vorhandene Landschaftsschäden zu beheben oder die ökologische Situation für das Biotop zu verbessern. Alle zulässigen Eingriffe im Bereich der Biotope sind gemäß Art. 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landschaftsschutzgesetzes vom Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft – nach Anhören des Gutachtens der II. Landschaftsschutzkommission – zu ermächtigen. 30 z. B. das großräumige Landschaftsschutzgebiet „Vigiljoch“ in den Gemeinden Lana, Marling, Algund und Partschins 31 Art. 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Landschaftsschutzgesetzes 32 Landschaftsleitbild Südtirol, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3147 vom 2. September 2002, S. 30 ff. 33 Ebd. 34 Ebd. Die landschaftliche Unterschutzstellung 19 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 19 20.11.2007 16:37:06 Uhr

genschaften von Naherholungsgebieten ausgewiesen werden 30 , aber auch zum Schutz traditionell<br />

bewirtschafteter Almlandschaften.<br />

Daneben gibt es auch kleinflächige Landschaftsschutzgebiete im Landwirtschaftsgebiet, die<br />

sich durch besondere landschaftliche Bedeutung auszeichnen. In diesen Gebieten können Einschränkungen<br />

der Bautätigkeit vorgesehen sein, sowie die Notwendigkeit der Einholung der<br />

Landschaftsschutzermächtigung durch die Lan<strong>des</strong>verwaltung für die zulässigen Bauten oder<br />

Eingriffe.<br />

c) Biotope<br />

Biotope sind natürliche und naturnahe Lebensräume, die oft auch vom Menschen geschaffen oder<br />

geprägt wurden und „eine besondere ökologische Funktion auf den umliegenden Siedlungsraum<br />

ausüben“ 31 . Sie dienen dem Schutz von seltenen oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten einschließlich<br />

ihrer Lebensgrundlagen und tragen so zur Vielfalt in biologischer oder landschaftlicher<br />

Hinsicht bzw. zur ökologischen Stabilität bei.<br />

Derzeit sind in Südtirol 212 Biotope unter Schutz gestellt (Stand Oktober 2007), die insgesamt<br />

eine Fläche im Ausmaß von rund 0,3 Prozent der Lan<strong>des</strong>fläche aufweisen. Den Schutzstatus<br />

Biotop erhalten folgende Lebensraumtypen:<br />

• Feuchtgebiete und Auwälder: In diese Kategorie fallen Still- und Fließgewässer, Feuchtwiesen<br />

und Moore. Laut dem Fachplan „Landschaftsleitbild Südtirol“ 32 hat der Schutz von Mooren<br />

und den verbliebenen Restflächen der einst ausgedehnten Auwälder in den Talböden Priorität.<br />

• Trockenrasen: Hier sind insbesondere die bedeutenden Hänge mit Steppenvegetation im<br />

Vinsch gau zu erwähnen, aber auch die Trockenrasen im Eisacktal, im Überetsch, in der Umgebung<br />

von Bozen und im Unterland. Dieser Biotoptypus ist in Südtirol flächenmäßig und in seiner<br />

geographischen Vielfalt deutlich unterrepräsentiert. 33<br />

• alpine Rasen und Waldgesellschaften: Die Anzahl der alpinen Rasen und Waldgesellschaften,<br />

die als Biotope ausgewiesen sind, ist relativ gering, da diese Schutzkategorie im Nationalpark<br />

Stilfserjoch und in den Naturparken umfassend repräsentiert wird. 34<br />

Für die Schutzkategorie „Biotope“ gibt es keine einheitlichen Bestimmungen, vielmehr gelten<br />

für je<strong>des</strong> Biotop eigene Schutzbestimmungen, die eine eventuelle extensive land- und forstwirtschaftlichen<br />

Nutzung regeln und verschiedene Verbote beinhalten. Allen Biotopen gemeinsam<br />

ist das Verbot jeglicher Kulturänderung, sowohl was das Landschaftsbild betrifft als auch die<br />

naturkundlichen Merkmale, mit besonderer Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie die<br />

bestehenden hydrologischen und mikroklimatischen Verhältnisse.<br />

In der Regel gilt außerdem ein absolutes Verbot zur Errichtung von Bauten und Anlagen jeglicher<br />

Art, auch von solchen vorläufigen Charakters. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist verboten<br />

bzw. stark eingeschränkt. Manchmal sehen die Schutzbestimmungen Maßnahmen vor, um<br />

vorhandene Landschaftsschäden zu beheben oder die ökologische Situation für das Biotop zu<br />

verbessern.<br />

Alle zulässigen Eingriffe im Bereich der Biotope sind gemäß Art. 12 Absatz 1 Buchstabe a)<br />

<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes vom Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft – nach<br />

Anhören <strong>des</strong> Gutachtens der II. Landschaftsschutzkommission – zu ermächtigen.<br />

30<br />

z. B. das großräumige Landschaftsschutzgebiet „Vigiljoch“ in den Gemeinden Lana, Marling, Algund und Partschins<br />

31<br />

Art. 1 Absatz 1 Buchstabe c) <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

32<br />

Landschaftsleitbild Südtirol, genehmigt mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3147 vom 2. September 2002,<br />

S. 30 ff.<br />

33<br />

Ebd.<br />

34<br />

Ebd.<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung<br />

19<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 19<br />

20.11.2007 16:37:06 Uhr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!