Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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5 m 15.12.1970 ff. m 17.11.1974 ff. m 08.06.1980 ff. m 12.05.1985 ff. m 06.05.1990 ff. m 04.06.1995 ff. m 14.05.2000 ff. m 08.05.2005 ff. 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 Schlanders Schluderns Schnals Sexten St. Christina St. Leonhard i. P. St. Lorenzen St. Martin i. P. St. Martin i. T. St. Pankraz St. Ulrich Sterzing Stilfs Taufers Terenten Terlan Tiers Tirol Tisens Toblach Tramin Truden Tscherms Ulten U.l. Frau im Walde Vahrn Villanders Villnöss Vintl Völs Vöran Waidbruck Welsberg ­ Taisten Welschnofen Wengen Wolkenstein 186 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 186 20.11.2007 16:37:26 Uhr

8. Resümee Seit nunmehr über 35 Jahren entfaltet das Kollegium für Landschaftsschutz seine Tätigkeit; dennoch zeigen sich stets neue Entwicklungsschübe, sei es durch die Rechtsprechung, sei es durch anderweitige äußere Umstände, die das Kollegium für Landschaftsschutz als zweite Landschaftsschutzinstanz zweckmäßig erscheinen lassen. Ursprünglich als hauptsächlich juridische Instanz konzipiert hat es als ein den Landschaftsschutz aber auch anderweitige verschiedene Interessen zu berücksichtigendes Gremium eine kontinuierliche Entwicklung zum fachlich-technischen Begutachtungsorgan erfahren, das die Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht (riduzione del contenzioso) vorab zu vermindern vermag. Historisch gesehen eröffnete das 1970 eingesetzte Kollegium für Landschaftsschutz bis zur Errichtung des Verwaltungsgerichts Bozen im März 1989 jedenfalls die Möglichkeit, Rekursverfahren gegen landschaftlich-ästhetische Ablehnungen oder Genehmigungen mit Bedingungen vor Befassung des Staatsrats in Rom innerhalb des Landes behandeln zu können, was im autonomiepolitischen Kontext der 70er- und 80er-Jahre nicht unterbewertet werden darf. Bei der Begutachtung in zweiter Instanz verfügt das Kollegium für Landschaftsschutz über einen den der Verwaltungsgerichtsbarkeit übersteigenden fachlichen Ermessens- und Begutachtungsspielraum. Ebendiese Entscheidungskompetenzen erscheinen vor dem Hintergrund der traditionellen Systematik der Rechtslehre über die Verwaltungsbeschwerden äußerst interessant, da sie streng genommen weder den Zuständigkeiten eines Rekursorgans für eigentliche noch jenen für uneigentliche Aufsichtsbeschwerden entsprechen. Irreführend erscheint die im Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 weiterhin enthaltene nunmehr widersprüchliche Qualifizierung der landschaftlichen Ablehnungen oder Genehmigungen mit Bedingungen des Bürgermeisters als endgültige Verwaltungsakte, die 1987, also vor Errichtung des Verwaltungsgerichts Bozen, sehr wohl den direkten Weg vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnete, gleichzeitig aber das Konzept des definitiven und damit innerhalb der Verwaltung endgültigen Verwaltungsakts in Frage stellte, insoweit die hierarchische Beschwerde an das bei der Landesverwaltung angesiedelte Kollegium für Landschaftsschutz, d. h. im Grunde die Rekursinstanz und das Kollegialorgan Kollegium selbst, im Gesetzestext beibehalten wurden. Vorliegender Aufsatz ist aus dem Ansatz entstanden, den rechtlichen Rahmen skizzieren zu wollen, innerhalb dem das nunmehr allein aus Technikern (3 Architekten, 1 Ingenieur, 1 Forstagronom) zusammengesetzte Kollegium für Landschaftsschutz seiner Funktion gerecht werden kann, verschiedene Sichtweisen in baulichen und landschaftlich-ästhetischen Angelegenheiten einzelner Bauträger und den Landschaftsschutzgremien erster Instanz fachlich zu diskutieren und im Sinne des Grundsatzes audiatur et altera pars einer Lösung im öffentlichen Interesse zuzuführen. Ebendiese Möglichkeit der innerhalb kürzestmöglicher Zeit erfolgenden Beurteilung von Eingriffen in das Landschaftsbild und damit Fachentscheidung in zweiter Instanz, die sich naturgemäß einer juridischen Bewertung entzieht und stets entziehen sollte, stellt einen Vorzug dar, den jeder Rekurssteller zu schätzen weiß und der oft auf den Gang vor das regionale Verwaltungsgericht verzichten lässt. Kollegium für Landschaftsschutz 187 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 187 20.11.2007 16:37:27 Uhr

8. Resümee<br />

Seit nunmehr über 35 Jahren entfaltet das Kollegium für Landschaftsschutz seine Tätigkeit;<br />

dennoch zeigen sich stets neue Entwicklungsschübe, sei es durch die Rechtsprechung, sei es<br />

durch anderweitige äußere Umstände, die das Kollegium für Landschaftsschutz als zweite Landschaftsschutzinstanz<br />

zweckmäßig erscheinen lassen. Ursprünglich als hauptsächlich juridische<br />

Instanz konzipiert hat es als ein den Landschaftsschutz aber auch anderweitige verschiedene<br />

Interessen zu berücksichtigen<strong>des</strong> Gremium eine kontinuierliche Entwicklung zum fachlich-technischen<br />

Begutachtungsorgan erfahren, das die Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht (riduzione<br />

del contenzioso) vorab zu vermindern vermag. Historisch gesehen eröffnete das 1970<br />

eingesetzte Kollegium für Landschaftsschutz bis zur Errichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen<br />

im März 1989 jedenfalls die Möglichkeit, Rekursverfahren gegen landschaftlich-ästhetische Ablehnungen<br />

oder Genehmigungen mit Bedingungen vor Befassung <strong>des</strong> Staatsrats in Rom innerhalb<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> behandeln zu können, was im autonomiepolitischen Kontext der 70er- und<br />

80er-Jahre nicht unterbewertet werden darf.<br />

Bei der Begutachtung in zweiter Instanz verfügt das Kollegium für Landschaftsschutz über einen<br />

den der Verwaltungsgerichtsbarkeit übersteigenden fachlichen Ermessens- und Begutachtungsspielraum.<br />

Ebendiese Entscheidungskompetenzen erscheinen vor dem Hintergrund der<br />

traditionellen Systematik der Rechtslehre über die Verwaltungsbeschwerden äußerst interessant,<br />

da sie streng genommen weder den Zuständigkeiten eines Rekursorgans für eigentliche<br />

noch jenen für uneigentliche Aufsichtsbeschwerden entsprechen. Irreführend erscheint die im<br />

Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 weiterhin enthaltene nunmehr widersprüchliche Qualifizierung<br />

der landschaftlichen Ablehnungen oder Genehmigungen mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

als endgültige Verwaltungsakte, die 1987, also vor Errichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts<br />

Bozen, sehr wohl den direkten Weg vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnete, gleichzeitig<br />

aber das Konzept <strong>des</strong> definitiven und damit innerhalb der Verwaltung endgültigen Verwaltungsakts<br />

in Frage stellte, insoweit die hierarchische Beschwerde an das bei der Lan<strong>des</strong>verwaltung<br />

angesiedelte Kollegium für Landschaftsschutz, d. h. im Grunde die Rekursinstanz und das Kollegialorgan<br />

Kollegium selbst, im Gesetzestext beibehalten wurden.<br />

Vorliegender Aufsatz ist aus dem Ansatz entstanden, den rechtlichen Rahmen skizzieren zu<br />

wollen, innerhalb dem das nunmehr allein aus Technikern (3 Architekten, 1 Ingenieur, 1 Forstagronom)<br />

zusammengesetzte Kollegium für Landschaftsschutz seiner Funktion gerecht werden<br />

kann, verschiedene Sichtweisen in baulichen und landschaftlich-ästhetischen Angelegenheiten<br />

einzelner Bauträger und den Landschaftsschutzgremien erster Instanz fachlich zu diskutieren<br />

und im Sinne <strong>des</strong> Grundsatzes audiatur et altera pars einer Lösung im öffentlichen Interesse zuzuführen.<br />

Ebendiese Möglichkeit der innerhalb kürzestmöglicher Zeit erfolgenden Beurteilung<br />

von Eingriffen in das Landschaftsbild und damit Fachentscheidung in zweiter Instanz, die sich<br />

naturgemäß einer juridischen Bewertung entzieht und stets entziehen sollte, stellt einen Vorzug<br />

dar, den jeder Rekurssteller zu schätzen weiß und der oft auf den Gang vor das regionale Verwaltungsgericht<br />

verzichten lässt.<br />

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