Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
5 m 15.12.1970 ff. m 17.11.1974 ff. m 08.06.1980 ff. m 12.05.1985 ff. m 06.05.1990 ff. m 04.06.1995 ff. m 14.05.2000 ff. m 08.05.2005 ff. 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 Schlanders Schluderns Schnals Sexten St. Christina St. Leonhard i. P. St. Lorenzen St. Martin i. P. St. Martin i. T. St. Pankraz St. Ulrich Sterzing Stilfs Taufers Terenten Terlan Tiers Tirol Tisens Toblach Tramin Truden Tscherms Ulten U.l. Frau im Walde Vahrn Villanders Villnöss Vintl Völs Vöran Waidbruck Welsberg Taisten Welschnofen Wengen Wolkenstein 186 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 186 20.11.2007 16:37:26 Uhr
8. Resümee Seit nunmehr über 35 Jahren entfaltet das Kollegium für Landschaftsschutz seine Tätigkeit; dennoch zeigen sich stets neue Entwicklungsschübe, sei es durch die Rechtsprechung, sei es durch anderweitige äußere Umstände, die das Kollegium für Landschaftsschutz als zweite Landschaftsschutzinstanz zweckmäßig erscheinen lassen. Ursprünglich als hauptsächlich juridische Instanz konzipiert hat es als ein den Landschaftsschutz aber auch anderweitige verschiedene Interessen zu berücksichtigendes Gremium eine kontinuierliche Entwicklung zum fachlich-technischen Begutachtungsorgan erfahren, das die Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht (riduzione del contenzioso) vorab zu vermindern vermag. Historisch gesehen eröffnete das 1970 eingesetzte Kollegium für Landschaftsschutz bis zur Errichtung des Verwaltungsgerichts Bozen im März 1989 jedenfalls die Möglichkeit, Rekursverfahren gegen landschaftlich-ästhetische Ablehnungen oder Genehmigungen mit Bedingungen vor Befassung des Staatsrats in Rom innerhalb des Landes behandeln zu können, was im autonomiepolitischen Kontext der 70er- und 80er-Jahre nicht unterbewertet werden darf. Bei der Begutachtung in zweiter Instanz verfügt das Kollegium für Landschaftsschutz über einen den der Verwaltungsgerichtsbarkeit übersteigenden fachlichen Ermessens- und Begutachtungsspielraum. Ebendiese Entscheidungskompetenzen erscheinen vor dem Hintergrund der traditionellen Systematik der Rechtslehre über die Verwaltungsbeschwerden äußerst interessant, da sie streng genommen weder den Zuständigkeiten eines Rekursorgans für eigentliche noch jenen für uneigentliche Aufsichtsbeschwerden entsprechen. Irreführend erscheint die im Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 weiterhin enthaltene nunmehr widersprüchliche Qualifizierung der landschaftlichen Ablehnungen oder Genehmigungen mit Bedingungen des Bürgermeisters als endgültige Verwaltungsakte, die 1987, also vor Errichtung des Verwaltungsgerichts Bozen, sehr wohl den direkten Weg vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnete, gleichzeitig aber das Konzept des definitiven und damit innerhalb der Verwaltung endgültigen Verwaltungsakts in Frage stellte, insoweit die hierarchische Beschwerde an das bei der Landesverwaltung angesiedelte Kollegium für Landschaftsschutz, d. h. im Grunde die Rekursinstanz und das Kollegialorgan Kollegium selbst, im Gesetzestext beibehalten wurden. Vorliegender Aufsatz ist aus dem Ansatz entstanden, den rechtlichen Rahmen skizzieren zu wollen, innerhalb dem das nunmehr allein aus Technikern (3 Architekten, 1 Ingenieur, 1 Forstagronom) zusammengesetzte Kollegium für Landschaftsschutz seiner Funktion gerecht werden kann, verschiedene Sichtweisen in baulichen und landschaftlich-ästhetischen Angelegenheiten einzelner Bauträger und den Landschaftsschutzgremien erster Instanz fachlich zu diskutieren und im Sinne des Grundsatzes audiatur et altera pars einer Lösung im öffentlichen Interesse zuzuführen. Ebendiese Möglichkeit der innerhalb kürzestmöglicher Zeit erfolgenden Beurteilung von Eingriffen in das Landschaftsbild und damit Fachentscheidung in zweiter Instanz, die sich naturgemäß einer juridischen Bewertung entzieht und stets entziehen sollte, stellt einen Vorzug dar, den jeder Rekurssteller zu schätzen weiß und der oft auf den Gang vor das regionale Verwaltungsgericht verzichten lässt. Kollegium für Landschaftsschutz 187 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 187 20.11.2007 16:37:27 Uhr
- Seite 135 und 136: Die Landschaftsschutzermächtigung
- Seite 137 und 138: 7.3 Die Landschaftsschutzermächtig
- Seite 139 und 140: Zusammenfassung Landschaftsschutzer
- Seite 141 und 142: Zusammenfassung Sammelgenehmigungsv
- Seite 143 und 144: Zusammenfassung: Umweltverträglich
- Seite 145 und 146: Urteile des Verwaltungsgerichts Boz
- Seite 147 und 148: 4 Die Schlägerung von Bäumen 4 Dr
- Seite 149 und 150: 2.1 Landschaftsschutzermächtigung
- Seite 151 und 152: 2.4 Ausnahmen von der Ermächtigung
- Seite 153 und 154: Dies ist auf die allgemeine und vom
- Seite 155 und 156: 5 Landschaftsschutz in zweiter Inst
- Seite 157 und 158: hierarchischer Aufsichtbeschwerden
- Seite 159 und 160: 2. Die Zusammensetzung des Kollegiu
- Seite 161 und 162: ter durch einen anerkannten Vertret
- Seite 163 und 164: IV. Kollegium V. Kollegium VI. Koll
- Seite 165 und 166: X. Kollegium XI. Kollegium XII. Kol
- Seite 167 und 168: liche (meritorische) Mängel (Zweck
- Seite 169 und 170: den die genannten Eingriffstypologi
- Seite 171 und 172: zustehenden Befugnis zur Erteilung
- Seite 173 und 174: Landschaftsschutzgesetzes verfasst
- Seite 175 und 176: Im selben Jahr wurden dem Kollegium
- Seite 177 und 178: schaftsschutzgesetzes 115 bereits v
- Seite 179 und 180: hoben werden durfte, so weist es di
- Seite 181 und 182: gelagerte Fälle unterschiedlich be
- Seite 183 und 184: Insgesamt ergibt sich über die Jah
- Seite 185: 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 2
- Seite 189 und 190: Rundschreiben des Landesrats für N
- Seite 191 und 192: Anhang I) Landesgesetz vom 25. Juli
- Seite 193 und 194: 1775, eingetragenen Wasserläufe, e
- Seite 195 und 196: (4) Der Beschluss der I. Landschaft
- Seite 197 und 198: und Naturdenkmäler, den Vorschrift
- Seite 199 und 200: kann anstelle der Kaution ein der K
- Seite 201 und 202: h) Ablagerungen jeglicher Art auf e
- Seite 203 und 204: den Landschaftsschutz abgibt; diese
- Seite 205 und 206: Gestaltung und zur Verbesserung der
- Seite 207 und 208: 22/bis. (1) Die Provinz erläßt f
- Seite 209 und 210: 6 Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2
- Seite 211 und 212: II DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LAND
- Seite 213 und 214: 4. (1) Die Ermächtigung im Sinne d
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- Seite 217 und 218: 4. Wenn in der Ermächtigung die Hi
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- Seite 221 und 222: Tabelle/Tabella 2 Standort Posizion
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Seit nunmehr über 35 Jahren entfaltet das Kollegium für Landschaftsschutz seine Tätigkeit;<br />
dennoch zeigen sich stets neue Entwicklungsschübe, sei es durch die Rechtsprechung, sei es<br />
durch anderweitige äußere Umstände, die das Kollegium für Landschaftsschutz als zweite Landschaftsschutzinstanz<br />
zweckmäßig erscheinen lassen. Ursprünglich als hauptsächlich juridische<br />
Instanz konzipiert hat es als ein den Landschaftsschutz aber auch anderweitige verschiedene<br />
Interessen zu berücksichtigen<strong>des</strong> Gremium eine kontinuierliche Entwicklung zum fachlich-technischen<br />
Begutachtungsorgan erfahren, das die Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht (riduzione<br />
del contenzioso) vorab zu vermindern vermag. Historisch gesehen eröffnete das 1970<br />
eingesetzte Kollegium für Landschaftsschutz bis zur Errichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen<br />
im März 1989 jedenfalls die Möglichkeit, Rekursverfahren gegen landschaftlich-ästhetische Ablehnungen<br />
oder Genehmigungen mit Bedingungen vor Befassung <strong>des</strong> Staatsrats in Rom innerhalb<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> behandeln zu können, was im autonomiepolitischen Kontext der 70er- und<br />
80er-Jahre nicht unterbewertet werden darf.<br />
Bei der Begutachtung in zweiter Instanz verfügt das Kollegium für Landschaftsschutz über einen<br />
den der Verwaltungsgerichtsbarkeit übersteigenden fachlichen Ermessens- und Begutachtungsspielraum.<br />
Ebendiese Entscheidungskompetenzen erscheinen vor dem Hintergrund der<br />
traditionellen Systematik der Rechtslehre über die Verwaltungsbeschwerden äußerst interessant,<br />
da sie streng genommen weder den Zuständigkeiten eines Rekursorgans für eigentliche<br />
noch jenen für uneigentliche Aufsichtsbeschwerden entsprechen. Irreführend erscheint die im<br />
Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 weiterhin enthaltene nunmehr widersprüchliche Qualifizierung<br />
der landschaftlichen Ablehnungen oder Genehmigungen mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
als endgültige Verwaltungsakte, die 1987, also vor Errichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts<br />
Bozen, sehr wohl den direkten Weg vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnete, gleichzeitig<br />
aber das Konzept <strong>des</strong> definitiven und damit innerhalb der Verwaltung endgültigen Verwaltungsakts<br />
in Frage stellte, insoweit die hierarchische Beschwerde an das bei der Lan<strong>des</strong>verwaltung<br />
angesiedelte Kollegium für Landschaftsschutz, d. h. im Grunde die Rekursinstanz und das Kollegialorgan<br />
Kollegium selbst, im Gesetzestext beibehalten wurden.<br />
Vorliegender Aufsatz ist aus dem Ansatz entstanden, den rechtlichen Rahmen skizzieren zu<br />
wollen, innerhalb dem das nunmehr allein aus Technikern (3 Architekten, 1 Ingenieur, 1 Forstagronom)<br />
zusammengesetzte Kollegium für Landschaftsschutz seiner Funktion gerecht werden<br />
kann, verschiedene Sichtweisen in baulichen und landschaftlich-ästhetischen Angelegenheiten<br />
einzelner Bauträger und den Landschaftsschutzgremien erster Instanz fachlich zu diskutieren<br />
und im Sinne <strong>des</strong> Grundsatzes audiatur et altera pars einer Lösung im öffentlichen Interesse zuzuführen.<br />
Ebendiese Möglichkeit der innerhalb kürzestmöglicher Zeit erfolgenden Beurteilung<br />
von Eingriffen in das Landschaftsbild und damit Fachentscheidung in zweiter Instanz, die sich<br />
naturgemäß einer juridischen Bewertung entzieht und stets entziehen sollte, stellt einen Vorzug<br />
dar, den jeder Rekurssteller zu schätzen weiß und der oft auf den Gang vor das regionale Verwaltungsgericht<br />
verzichten lässt.<br />
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