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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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sten.“ Das Verwaltungsgericht vertrat eine andere Meinung: „Obwohl es sich bei der Bewertung<br />

der Beeinträchtigung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> um eine ermessensfreie Entscheidung par excellence<br />

handelt, welche sich naturgemäß weitestgehend einer Rechtmäßigkeitskontrolle entzieht, ist die<br />

Verwaltung dabei gehalten, auf spezifisch vorgebrachte Bedenken <strong>des</strong> betroffenen Bürgers, die<br />

sich aus der konkreten Situation ergeben, mit einer fallbezogenen Begründung einzugehen. Dies<br />

um zu vermeiden, dass der Bürger der Willkür der Verwaltung ausgesetzt ist. Der Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

– der <strong>des</strong>halb in keiner Weise in Frage gestellt wird – entbindet die Verwaltung<br />

nicht, gerechte und vernünftige Lösungen anzustreben, die auch andere Bedürfnisse, im Einklang<br />

mit dem Landschaftsschutz, berücksichtigen. 127 In vorliegendem Fall hatte der heutige Kläger in<br />

der Verwaltungsbeschwerde auf das technische Problem der Verankerung <strong>des</strong> Bauwerks (Solaranlage<br />

entlang einer Gelän<strong>des</strong>tützmauer) im Bereich der Hauptwasserleitung, auf die Reduzierung<br />

der Kollektorenfläche um ein Viertel (…) sowie auf die weitgehende Reduzierung der Einsehbarkeit<br />

durch entsprechende Bepflanzung mit immergrünen Fichten hingewiesen. Auch wenn es nicht Aufgabe<br />

<strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz ist, technische Probleme <strong>des</strong> Bürgers zu lösen, so hätte<br />

es min<strong>des</strong>tens auf das hier wohl entscheidende Problem der Einsehbarkeit (was man nicht<br />

sieht, kann das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen!) eingehen müssen (gegebenenfalls aufgrund<br />

einer Ermittlung in loco) und eventuelle Alternativlösungen aufzeigen können.“ 128 In der Folge dieses<br />

Urteils obliegt es dem Kollegium, in Kenntnis der im Vergleich zu den früheren Urteilen nahezu<br />

gegenläufigen Rechtsprechung, bei der Behandlung der Rekurse sämtliche Rekursgründe<br />

verstärkt zu berücksichtigen und auf eine äußerst sorgfältige Begründung zu achten.<br />

Ein Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen aus dem Jahr 2006 befasst sich erneut mit dem<br />

dem Kollegium zustehenden Bewertungsspielraum: „L’amministrazione (addetta alla tutela del<br />

paesaggio) non solo valuta l’adeguatezza delle scelte architettoniche dell’edificio con riferimento<br />

all’ambiente nel quale viene inserito, ma valuta le stesse anche sotto il profilo della loro coerenza<br />

architettonica intrinseca, nel senso che la costruzione in sé deve avere le caratteristiche architettoniche<br />

ed estetiche idonee a renderla compatibile con l’ambiente in cui sarà inserito. In tal senso<br />

l’art. 1 comma 3 della legge provinciale n. 16/1970 prescrive che … il disegno degli edifici<br />

deve rispettare le esigenze estetiche riferite agli edifici stessi e, pur evitando una facile imitazione<br />

di forme tradizionali e pittoresche, deve essere in armonia con l’ambiente naturale che si intende<br />

salvaguardare, avendo fondamentale riguardo agli aspetti estetici e dimensionali dei nuovi edifici<br />

da realizzare… A differenza degli altri proprietari la ricorrente ha realizzato un abbaino in modo<br />

che raggiungesse il colmo del tetto, disturbando così l’andamento del tetto, realizzato a due falde,<br />

e spezzando la regolarità della forma unitaria.“ 129<br />

Im Oktober 2006 hielt das Verwaltungsgericht Bozen fest, dass „Aspekte betreffend den<br />

Standort und <strong>des</strong>sen angebliche Nicht-Einsehbarkeit, das geringe Ausmaß und die dadurch angeblich<br />

nicht vorhandene Beeinträchtigung <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> usw. Elemente darstellten, die<br />

eindeutig in das Verwaltungsermessen fallen und somit grundsätzlich der Prüfung durch das Verwaltungsgericht<br />

entzogen seien (…).“ Aus den angefochtenen Entscheidungen geht hervor, dass<br />

„sowohl die II. Lan<strong>des</strong>kommission für Landschaftsschutz als auch das Kollegium für Landschaftsschutz<br />

das ihnen zustehende Verwaltungsermessen in gesetzmäßiger Weise ausgeübt hätten, da<br />

sie alle im konkreten Fall zum Tragen kommenden Sachelemente (Standort und <strong>des</strong>sen Einsehbarkeit,<br />

die dadurch gegebene Beeinträchtigung <strong>des</strong> wertvollen und schützenswerten Landschaftsbil<strong>des</strong>,<br />

die Gefahr der Zersiedelung) geprüft und darüber in schlüssiger und nachvollziehbarer<br />

Weise entschieden hätten; insbesondere wurde das für den Landschaftsschutz wohl<br />

ausschlaggebende Element der Zersiedelung behandelt, die unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich<br />

auf einen einsehbaren Standort stattfindet oder nicht, durch das Errichten eines zusätzlichen<br />

landwirtschaftlichen Gebäu<strong>des</strong> unbestreitbar gegeben wäre (…). Eine Befugnisüberschreitung<br />

wegen Ungleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn der Beweis geliefert wird, dass gleich<br />

127<br />

In diesem Sinne auch die Urteile <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen vom 02.07.1996, Nr. 169/1996 sowie vom<br />

15.7.2002, Nr. 347/2002.<br />

128<br />

Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen vom 23.02.2004, Nr. 70/2004.<br />

129<br />

Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen vom 12.01.2006, Nr. 6/2006.<br />

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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 180<br />

20.11.2007 16:37:25 Uhr

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