Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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hend unverbaute, für das Landschafts- und Siedlungsbild der Gemeinde besonders charakteristische<br />
und wertvolle Landschaftsbereiche vor Zersiedelung geschützt werden.<br />
• Die Umgebung von kulturhistorisch bedeutsamen, landschaftsprägenden Anlagen (Schlösser,<br />
Burgen, Kirchen usw.) soll vor Verbauung geschützt werden, damit der Blick auf diese Anlagen<br />
freigehalten wird.<br />
• Da die Bannzone in der Regel wertvolle Kulturgründe umfasst, ist die Ausweisung derselben<br />
auch für die Landwirtschaft höchst bedeutsam. Eine Verbauung oder Zersiedelung dieser Kulturgründe<br />
würde einen Verlust für die landwirtschaftliche Nutzung bedeuten.<br />
Innerhalb der Schutzkategorie Bannzone wird in einigen Landschaftsplänen noch zwischen<br />
Bannzonen mit bzw. ohne Landschaftsschutzermächtigung durch die Lan<strong>des</strong>verwaltung unterschieden.<br />
Während früher Eingriffe in der Bannzone in der Regel von der Lan<strong>des</strong>behörde für<br />
Landschaftsschutz zu genehmigen waren, ist seit der Änderung <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 18. Oktober 2006, Nr. 11 nunmehr grundsätzlich der Bürgermeister zuständig.<br />
Die Weiterleitung von Projekten in der Bannzone an die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz<br />
ist nur mehr dann zwingend erforderlich, wenn die Landschaftspläne dies ausdrücklich<br />
vorsehen. 27<br />
• Besonders schutzwürdige Landschaft: Hierbei handelt es sich um besonders wertvolle Landwirtschaftsgebiete.<br />
Auch hier gelten Einschränkungen für die Bautätigkeit. Die Errichtung von<br />
neuen Gebäuden und die Verlegung von bestehenden Gebäuden in diese Zone ist jedoch in<br />
der Regel (manchmal mit Einschränkungen) gestattet. Bei der Errichtung von Gebäuden ist<br />
ein besonderes Augenmerk auf die Wahl <strong>des</strong> Standortes zu legen.<br />
• Landwirtschaftsgebiet von landschaftlichem Interesse: Diese Zone umfasst landwirtschaftliche<br />
Nutzflächen, die ein schützenswertes Landschaftsgepräge aufweisen. Diese Kulturlandschaft<br />
ist durch die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung entstanden. Für die Bautätigkeit<br />
gelten in der Regel die Bestimmungen der Bauleitpläne und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes.<br />
• Natürliche Landschaft: Diese Zone wird in der Regel von Gletschern, Felsregionen, Wäldern,<br />
Gewässern, Feuchtgebieten und Trockenrasen gebildet. Diese Gebiete stellen wegen ihrer Eigenart,<br />
Beschaffenheit, Vegetation und Umweltfunktion eine Landschaft von besonderem<br />
Wert dar. Nur in bestimmten Fällen enthält der Landschaftsplan spezifische Schutzbestimmungen<br />
für diese Zone, wie z. B. das Verbot der Aufforstung von Trockenrasen (Vinschger Leiten)<br />
oder das Verbot jeglicher Veränderung der Vegetation und der hydrologischen Verhältnisse<br />
in den Feuchtgebieten.<br />
In den Landschaftsplänen der „letzten Generation“ 28 werden nur mehr drei Unterkategorien<br />
der Schutzkategorie „Weite Landstriche“ unterschieden:<br />
• Gebiete von landschaftlichem Interesse: Diese umfassen das gesamte Gemeindegebiet mit<br />
Ausnahme der Zonen, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 <strong>des</strong> LG 16/1970 nicht der landschaftlichen<br />
Unterschutzstellung unterliegen, sprich Wohnbau- und Gewerbezonen mit genehmigtem<br />
Durchführungsplan 29 . Hier gelten – was die Bautätigkeit betrifft – grundsätzlich<br />
die Bestimmungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes und <strong>des</strong> Gemeindebauleitplanes. Es<br />
können Sonderbestimmungen für bestimmte schutzwürdige Bereiche, wie z. B. Feuchtgebiete,<br />
Kastanienhaine, Trockenrasen, bestockte Wiesen und Weiden, vorgesehen sein.<br />
• Bannzonen: Für diese Zonen gilt das oben bereits Gesagte.<br />
• Landschaftsschutzgebiete: Hierbei handelt es sich einerseits um großräumige Landschaftsschutzgebiete<br />
im alpinen Bereich, die oftmals zum Zweck der Erhaltung der natürlichen Ei<br />
27<br />
Siehe Art. 8 Absatz 2, zweiter Satz, <strong>des</strong> LG Nr. 16/1970: „(…) Mit Ausnahme der Eingriffe gemäß Absatz 1/bis<br />
ist die Weiterleitung zwingend, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungen die Überprüfung <strong>des</strong> Projektes durch<br />
die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz vorsehen (…)“.<br />
28<br />
z. B. die Landschaftspläne der Gemeinden Prags, Mühlwald, oder Wengen.<br />
29<br />
Siehe dazu die folgenden ausführlichen Darstellungen im Aufsatz „Berührungspunkte zwischen Raumordnung<br />
und Landschaftsschutz“.<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 18<br />
20.11.2007 16:37:05 Uhr