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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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schaftsschutzgesetzes 115 bereits von der Genehmigungsbehörde erster Instanz auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

unbehandelt an die Gemeinde zurückzustellen sind, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob<br />

dem Kollegium für Landschaftsschutz als einem dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und<br />

Landschaft (hierarchisch) übergeordneten Gremium die Befugnis zusteht, <strong>des</strong>sen Bescheide wegen<br />

Verfahrensfehler (Behandlung eines Projekts trotz offensichtlichem Widerspruch zu den urbanistischen<br />

Bestimmungen entgegen den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 8 Absatz 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes)<br />

aufheben zu können. Insoweit dem Bürgermeister die Wahrnehmung der<br />

landschaftlichen Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse gemäß Art. 25 Absatz 1 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

116 übertragen ist (delegazione intersoggettiva) und dieser als longa manus<br />

der Lan<strong>des</strong>behörde im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> angesehen werden kann, der<br />

ebenso an den zitierten Artikel 8 Absatz 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes gebunden ist, erscheint<br />

die Aufhebung einer Ablehnung bzw. einer Genehmigung mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

durch das Kollegium für Landschaftsschutz auch entgegen dem Grundsatz der Autonomie<br />

der Lokalkörperschaften zunächst argumentierbar. 117<br />

Besonders unter dem praktischen Gesichtspunkt erscheint es problematisch, dem Kollegium<br />

für Landschaftsschutz bei der Projektbegutachtung in zweiter Instanz die dem Bürgermeister<br />

und (seit 2004) dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft bei der Erstbegutachtung<br />

zustehende Befugnis abzusprechen, die im Artikel 8 Absatz 3 enthaltene Überprüfung der<br />

urbanistischen Voraussetzungen vornehmen zu können. Es erscheint zumin<strong>des</strong>t zweckmäßig<br />

und vorstellbar, dass das Kollegium für Landschaftsschutz den Bescheid erster Instanz aufhebt<br />

und das Projekt zur neuerlichen Begutachtung an den Bürgermeister oder den Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung<br />

Natur und Landschaft unter Hinweis auf den urbanistischen Widerspruch zur erneuten<br />

Behandlung rückverweist. Dagegen sprechen jedoch formalrechtliche Gründe: Da der<br />

Rekurswerber als interessierter Bauherr formal regelmäßig nicht urbanistische Mängel geltend<br />

machen wird, würde das Kollegium in seiner Funktion als Rekursorgan tatsächlich ultra petita<br />

entscheiden und damit jene Grundregel justitieller Entscheidungen verletzen, wonach der Umfang<br />

der Entscheidung eines Rekurses nicht über den Antrag <strong>des</strong> Rekurswerbers hinausgehen<br />

darf. 118 Von dieser Regel ausgeschlossen ist lediglich die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt<br />

aus anderen als vom Rekurswerber vorgebrachten Gründen von Amts wegen im<br />

Selbstschutzwege aufzuheben; dies, sofern der Rekursinstanz diese Befugnis eingeräumt ist 119 .<br />

In Ermangelung einer Gesetzesbestimmung auf Lan<strong>des</strong>ebene, welche die Feststellbarkeit der<br />

urbanistischen Mängel seitens <strong>des</strong> Kollegiums von Amts wegen vorsieht, ist die Befugnis <strong>des</strong><br />

Kollegiums zur Erklärung von urbanistischen Mängeln von im Rekurswege zu begutachtenden<br />

Projekten wohl bereits unter diesem Aspekt in Anerkennung und Befolgung <strong>des</strong> zitierten Urteils<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsgerichts auszuschließen.<br />

Grund <strong>des</strong> juridischen Dilemmas bildet zweifelsohne die Doppelfunktion <strong>des</strong> Kollegiums für<br />

Landschaftsschutz als ein der Verwaltung zuzurechnen<strong>des</strong> Organ mit fachlich-technischer Begutachtungsfunktion<br />

einerseits, welche deutlich über die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

hinausreicht (der die Überprüfung klassischer Sachentscheidungen vorenthalten<br />

115<br />

Der zitierte Absatz besagt: „Falls angenommen werden kann, dass das Gesuch <strong>des</strong> Bauwerbers mit den vorgeschriebenen<br />

Unterlagen nicht den urbanistischen Vorschriften entspricht, stellt der zuständige Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung<br />

Natur und Landschaft den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemeinde zurück.“ Gemäß Urteil<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen vom 22.11.2006, Nr. 25 ist es in diesem Fall nicht erforderlich, das Projekt der II.<br />

Landschaftsschutzkommission vorzulegen.<br />

116<br />

Genannter Absatz besagt: „Die Aufgaben auf dem Gebiet <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, wie sie in den Artikeln 8,<br />

11 und 14 vorgesehen sind, werden aufgrund der Übertragung durch die Provinz von den Bürgermeistern der einzelnen<br />

Gemeinden ausgeübt“.<br />

117<br />

Die Zulässigkeit der hierarchischen Beschwerde im Falle der Delegierung von Befugnissen ist in der Rechtslehre<br />

mehr als umstritten. Siehe: Sandulli, Manuale di diritto amministrativo, S. 1254 – 1255. Da das Landschaftsschutzgesetz<br />

Nr. 16/1970 in Artikel 9 jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde gegen Akte<br />

<strong>des</strong> Bürgermeisters an das Kollegium vorsieht, wird im Rahmen dieses Aufsatzes auf eine Erörterung dieser Thematik<br />

verzichtet.<br />

118<br />

Landi/Potenza, Manuale di diritto amministrativo, S. 620.<br />

119<br />

Sandulli, Manuale di diritto amministrativo, S. 1240.<br />

Kollegium für Landschaftsschutz<br />

177<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 177<br />

20.11.2007 16:37:25 Uhr

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