Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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5<br />
5. Funktionsweise <strong>des</strong> Kollegiums<br />
Die Rekurse an das Kollegium für Landschaftsschutz waren und sind bis heute von den Rekurswerbern<br />
innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab Zustellung <strong>des</strong> Ablehnungsbeschei<strong>des</strong><br />
oder einer Ermächtigung mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeisters bzw. (ab 2004) <strong>des</strong> Direktors<br />
der Abteilung Natur und Landschaft einzureichen. 92 Die Möglichkeit <strong>des</strong> Rekurses von Dritten<br />
gegen die Entscheidungen <strong>des</strong> Bürgermeisters wurde hingegen bereits von vornherein ausgeschlossen.<br />
93<br />
Was die Beschlussfähigkeit <strong>des</strong> Kollegiums (Präsenzquorum) anbelangt, sah bereits die Originalfassung<br />
<strong>des</strong> Artikels 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 die notwendige Anwesenheit<br />
aller Mitglieder vor. Die Entscheidung sollte mit Stimmenmehrheit erfolgen. Bei<br />
Stimmengleichheit entschied die Stimme <strong>des</strong> Präsidenten. 94 Je<strong>des</strong> Mitglied, (bis 2004) mit<br />
Ausnahme <strong>des</strong> Vorsitzenden, sollte im Falle einer Verhinderung von einem Ersatzmitglied vertreten<br />
werden. Bereits 1970 war die fallweise Teilnahme an den Sitzungen <strong>des</strong> Kollegiums der<br />
Bürgermeister der interessierten Gemeinden oder deren Vertreter vorgesehen, die sich jedoch<br />
vor der Abstimmung zu entfernen hatten. 95<br />
In seiner ersten Sitzung vom 21.12.1970 hatte das I. Kollegium für Landschaftsschutz weiters<br />
bereits einstimmig festgehalten, dass Enthaltungen nicht zulässig sein sollten. In Ermangelung<br />
einer formalisierten „Satzung“ und da das Landschaftsschutzgesetz nicht anderweitig<br />
bestimmt, finden seit Inkrafttreten <strong>des</strong> „Lan<strong>des</strong>Transparenzgesetzes“ 96 auf das im Rahmen<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> errichtete Kollegium für Landschaftsschutz außerdem die Bestimmungen <strong>des</strong> Art.<br />
32 dieses Gesetzes Anwendung. Laut Absatz 13 <strong>des</strong>selben sind die Kollegialorgane, die zwingend<br />
vollständig sein müssen und die Entscheidungs oder Beratungsbefugnis in Vertretung<br />
von verschiedenen Interessen haben, nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, deren Erkenntnis<br />
oder Meinung innerhalb <strong>des</strong> Kollegiums gewertet werden muss, anwesend sind. Die<br />
diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, die sich<br />
nicht enthalten dürfen. Die Rechtslehre spricht in einem derartigen Fall von einem zwingend<br />
vollständigen Kollegialorgan (collegio perfetto). Interessant erscheint, dass sich als unmittelbare<br />
Folge der nunmehr ungeraden Mitgliederzahl (5) <strong>des</strong> Kollegiums durch das „Enthaltungsverbot“<br />
bereits die Hinfälligkeit <strong>des</strong> Dirimierungsrechts (Entscheidungsbefugnis bei Stimmengleichheit)<br />
<strong>des</strong> Präsidenten ergibt, da sich bei 5 Abstimmenden niemals Stimmengleichheit<br />
ergeben kann.<br />
Das Abstimmungsverhalten im Kollegium für Landschaftsschutz bildete bereits Gegenstand<br />
eines Rekursgrun<strong>des</strong> vor dem Verwaltungsgericht Bozen: „Dass die Tatsache, dass in der Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Kollegiums, die mehrheitlich und nicht vollstimmig erfolgte, nicht die dagegen stimmenden<br />
Mitglieder namentlich genannt wurden, auf eine unzulässige, geheime Abstimmung<br />
schließen lasse“, wurde vom Verwaltungsgericht Bozen in seiner Urteilsbegründung zum betreffenden<br />
Fall als reine unbewiesene Spekulation abgewiesen: Es sei keine Vorschrift <strong>des</strong> Inhalts<br />
bekannt, wonach in einer Entscheidung eines Kollegialorgans das Abstimmungsverhalten der<br />
einzelnen Mitglieder offen gelegt werden müsse. 97<br />
In seiner meritorischen Entscheidung ist das Kollegium – so das Rundschreiben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses<br />
der Autonomen Provinz Bozen zur „Anwendung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes 25. Juli<br />
1970, Nr. 16 vom 7. September 1970“ 98 , das anlässlich der Verabschiedung <strong>des</strong> „neuen“<br />
92<br />
Art. 9 Abs. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 in urspr. Fassung sowie Rundschreiben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses<br />
der Autonomen Provinz Bozen zur „Anwendung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes 25. Juli 1970, Nr. 16 vom 7.<br />
September 1970, Prot. Nr. 4243-Wl/p, S. 11.<br />
93<br />
Rundschreiben 1970, S. 11.<br />
94<br />
Art. 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 in urspr. Fassung.<br />
95<br />
Ebd.<br />
96<br />
Lan<strong>des</strong>gesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens und <strong>des</strong> Rechts auf Zugang<br />
zu Verwaltungsunterlagen“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 9. November 1993, Nr. 55.<br />
97<br />
Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen vom 6.03.2000, Nr. 60/2000.<br />
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