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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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5<br />

5. Funktionsweise <strong>des</strong> Kollegiums<br />

Die Rekurse an das Kollegium für Landschaftsschutz waren und sind bis heute von den Rekurswerbern<br />

innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab Zustellung <strong>des</strong> Ablehnungsbeschei<strong>des</strong><br />

oder einer Ermächtigung mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeisters bzw. (ab 2004) <strong>des</strong> Direktors<br />

der Abteilung Natur und Landschaft einzureichen. 92 Die Möglichkeit <strong>des</strong> Rekurses von Dritten<br />

gegen die Entscheidungen <strong>des</strong> Bürgermeisters wurde hingegen bereits von vornherein ausgeschlossen.<br />

93<br />

Was die Beschlussfähigkeit <strong>des</strong> Kollegiums (Präsenzquorum) anbelangt, sah bereits die Originalfassung<br />

<strong>des</strong> Artikels 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 die notwendige Anwesenheit<br />

aller Mitglieder vor. Die Entscheidung sollte mit Stimmenmehrheit erfolgen. Bei<br />

Stimmengleichheit entschied die Stimme <strong>des</strong> Präsidenten. 94 Je<strong>des</strong> Mitglied, (bis 2004) mit<br />

Ausnahme <strong>des</strong> Vorsitzenden, sollte im Falle einer Verhinderung von einem Ersatzmitglied vertreten<br />

werden. Bereits 1970 war die fallweise Teilnahme an den Sitzungen <strong>des</strong> Kollegiums der<br />

Bürgermeister der interessierten Gemeinden oder deren Vertreter vorgesehen, die sich jedoch<br />

vor der Abstimmung zu entfernen hatten. 95<br />

In seiner ersten Sitzung vom 21.12.1970 hatte das I. Kollegium für Landschaftsschutz weiters<br />

bereits einstimmig festgehalten, dass Enthaltungen nicht zulässig sein sollten. In Ermangelung<br />

einer formalisierten „Satzung“ und da das Landschaftsschutzgesetz nicht anderweitig<br />

bestimmt, finden seit Inkrafttreten <strong>des</strong> „Lan<strong>des</strong>­Transparenzgesetzes“ 96 auf das im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> errichtete Kollegium für Landschaftsschutz außerdem die Bestimmungen <strong>des</strong> Art.<br />

32 dieses Gesetzes Anwendung. Laut Absatz 13 <strong>des</strong>selben sind die Kollegialorgane, die zwingend<br />

vollständig sein müssen und die Entscheidungs­ oder Beratungsbefugnis in Vertretung<br />

von verschiedenen Interessen haben, nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, deren Erkenntnis<br />

oder Meinung innerhalb <strong>des</strong> Kollegiums gewertet werden muss, anwesend sind. Die<br />

diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, die sich<br />

nicht enthalten dürfen. Die Rechtslehre spricht in einem derartigen Fall von einem zwingend<br />

vollständigen Kollegialorgan (collegio perfetto). Interessant erscheint, dass sich als unmittelbare<br />

Folge der nunmehr ungeraden Mitgliederzahl (5) <strong>des</strong> Kollegiums durch das „Enthaltungsverbot“<br />

bereits die Hinfälligkeit <strong>des</strong> Dirimierungsrechts (Entscheidungsbefugnis bei Stimmengleichheit)<br />

<strong>des</strong> Präsidenten ergibt, da sich bei 5 Abstimmenden niemals Stimmengleichheit<br />

ergeben kann.<br />

Das Abstimmungsverhalten im Kollegium für Landschaftsschutz bildete bereits Gegenstand<br />

eines Rekursgrun<strong>des</strong> vor dem Verwaltungsgericht Bozen: „Dass die Tatsache, dass in der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Kollegiums, die mehrheitlich und nicht vollstimmig erfolgte, nicht die dagegen stimmenden<br />

Mitglieder namentlich genannt wurden, auf eine unzulässige, geheime Abstimmung<br />

schließen lasse“, wurde vom Verwaltungsgericht Bozen in seiner Urteilsbegründung zum betreffenden<br />

Fall als reine unbewiesene Spekulation abgewiesen: Es sei keine Vorschrift <strong>des</strong> Inhalts<br />

bekannt, wonach in einer Entscheidung eines Kollegialorgans das Abstimmungsverhalten der<br />

einzelnen Mitglieder offen gelegt werden müsse. 97<br />

In seiner meritorischen Entscheidung ist das Kollegium – so das Rundschreiben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses<br />

der Autonomen Provinz Bozen zur „Anwendung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes 25. Juli<br />

1970, Nr. 16 vom 7. September 1970“ 98 , das anlässlich der Verabschiedung <strong>des</strong> „neuen“<br />

92<br />

Art. 9 Abs. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 in urspr. Fassung sowie Rundschreiben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses<br />

der Autonomen Provinz Bozen zur „Anwendung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes 25. Juli 1970, Nr. 16 vom 7.<br />

September 1970, Prot. Nr. 4243-Wl/p, S. 11.<br />

93<br />

Rundschreiben 1970, S. 11.<br />

94<br />

Art. 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 in urspr. Fassung.<br />

95<br />

Ebd.<br />

96<br />

Lan<strong>des</strong>gesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens und <strong>des</strong> Rechts auf Zugang<br />

zu Verwaltungsunterlagen“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 9. November 1993, Nr. 55.<br />

97<br />

Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen vom 6.03.2000, Nr. 60/2000.<br />

172<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 172<br />

20.11.2007 16:37:25 Uhr

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