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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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5<br />

Rundschreiben <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>rats vom 18.5.1999 87 in die Rekurszuständigkeit <strong>des</strong><br />

Kollegiums fielen.<br />

1996: Vier Jahre später wurde mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 28. November 1996, Nr. 23 88 der Artikel<br />

12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 dahingehend abgeändert, dass Eingriffe in<br />

den Naturparken nicht mehr automatisch (sondern nur mehr falls im Naturparkdekret ausdrücklich<br />

vorgesehen) der Lan<strong>des</strong>behörde zur Begutachtung zu unterwerfen waren, womit diese gemäß<br />

Art. 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes in den grundsätzlichen Zuständigkeitsbereich der<br />

Bürgermeister der betroffenen Gemeinden fielen. Die Rekurse gegen Ablehnungen oder Genehmigungen<br />

mit Bedingungen innerhalb der Naturparke waren in der Folge nicht mehr an die Lan<strong>des</strong>regierung,<br />

sondern an das Kollegium für Landschaftsschutz zu richten.<br />

1998: Einen weiteren Gesetzgebungsakt, der sich auf die Zuständigkeit <strong>des</strong> Kollegiums für<br />

Landschaftsschutz auswirkte, stellt das sog. 2. UVP-Gesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7 dar, mit<br />

dem das Gesetz zur Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung grundlegend überarbeitet<br />

wurde. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde das Amtsdirektorenkonferenzverfahren (vereinfachtes<br />

UVP-Verfahren) dahingehend abgeändert, dass sein Anwendungsbereich die bislang im Sinne<br />

<strong>des</strong> Art. 8 Absatz 2 <strong>des</strong> LG 16/1970 der II. Landschaftsschutzkommission vorbehaltenen<br />

Eingriffe nunmehr miterfasste. Damit wurden nun auch diese der Rekursmöglichkeit an die Lan<strong>des</strong>regierung<br />

unterworfen und der Zuständigkeit <strong>des</strong> Kollegiums entzogen.<br />

1999: Ein Jahr später wurde der Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 erneut<br />

geändert. Die 1992 eingeführten „Bagatelleingriffe“ sollten auch in den landschaftlichen Bannzonen<br />

von den einzelnen Bürgermeistern ermächtigt werden können und die Zuständigkeit der<br />

Lan<strong>des</strong>behörde gestrichen werden. In der Folge <strong>des</strong> diesbezüglichen Gesetzgebungsaktes 89 unterliegen<br />

seitdem die von den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden (nunmehr im Sinne<br />

<strong>des</strong> Art. 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970) in Bannzonen abgelehnten oder mit<br />

Bedingungen genehmigten Bagatelleingriffe der Rekursmöglichkeit an das Kollegium und nicht<br />

mehr an die Lan<strong>des</strong>regierung.<br />

2001: Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 4 wurden die bislang dem zuständigen<br />

Lan<strong>des</strong>rat zustehenden Befugnisse gemäß Art. 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr.<br />

16/1970 (Übermittlung <strong>des</strong> verbindlichen Gutachtens der II. Landschaftsschutzkommission an<br />

den Bürgermeister, Auferlegung von bei Erlass der Ermächtigung landschaftlicher Eingriffe verbindlichen<br />

besonderen Bedingungen oder Kautionen) dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur<br />

und Landschaft übertragen.<br />

2004: Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 8. April 2004, Nr. 1 90 wurde in diesem Zusammenhang<br />

ausdrücklich festgehalten, dass der Rekurs an das Kollegium auch gegen eine Ablehnung <strong>des</strong><br />

Direktors der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

zulässig war. Die Notwendigkeit dieser Präzisierung ergab sich, da das bisherige verbindliche<br />

Gutachten der Landschaftsschutzbehörde im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8, das dem Bürgermeister<br />

jeweils zugestellt worden war, durch die mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 1/2004 vorgenommene Neuformulierung<br />

<strong>des</strong> Artikels 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes in eine Landschaftsschutzermächtigung<br />

<strong>des</strong> Direktors der Abteilung Natur und Landschaft umgewandelt wurde, die gleichzeitig<br />

dem Gesuchsteller und der Gemeinde übermittelt wird. 91<br />

2006: Die letzte gesetzgeberische Änderung <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 erfolgte<br />

im Herbst 2006: Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 18. Oktober 2006, Nr. 11 wurde die Übertragung<br />

der bislang im Sinne <strong>des</strong> Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes der Lan<strong>des</strong>behörde<br />

87<br />

Rundschreiben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rats für Natur und Umwelt, Raumordnung und Energie vom 18.5.1999, Prot. Nr.<br />

18.07/6632.<br />

88<br />

Art. 5 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 28. November 1996, Nr. 23 („Änderung von geltenden Bestimmungen<br />

über das bäuerliche Versuchswesen, die Forstwirtschaft und die Jagd“), veröffentl. im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt<br />

der Region vom 10. Dezember 1996, Nr. 55 (Streichung <strong>des</strong> Buchstabens d) im Artikel 12 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 25. Juli 1970, Nr. 16).<br />

89<br />

Art. 31 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 1 („Verfahrensvereinfachungen“), veröffentl. im ordentl. Beiblatt<br />

zum Amtsblatt der Region vom 4. Mai 1999, Nr. 21/I-II.<br />

90<br />

Art. 30 Abs. 4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 8. April 2004, Nr. 1.<br />

91<br />

Rundschreiben der Abteilung Natur und Landschaft Nr. 1/2004 vom 6.05.2004 Punkt 1.3.<br />

170<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 170<br />

20.11.2007 16:37:24 Uhr

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