Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Eingriffe im Bereich von Naturdenkmälern sind gemäß Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
ausschließlich von der Lan<strong>des</strong>verwaltung (Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft<br />
nach Anhören <strong>des</strong> Gutachtens der II. Landschaftsschutzkommission) zu ermächtigen.<br />
b) Weite Landstriche<br />
Gemäß Landschaftsschutzgesetz handelt es sich bei den Weiten Landstrichen – vielfach wird dafür<br />
auch der Begriff chorographische Zone verwendet – um Gebiete, „die eine natürliche<br />
oder von Menschenhand umgeformte Landschaft unter Einbeziehung der Siedlungen<br />
bilden und die einzeln oder in ihrer Gesamtheit Zeugnis von Zivilisation geben“ 24 .<br />
Diese Definition lehnt sich an die im Begleitbericht zum Gesetzentwurf für das „neue“ Landschaftsschutzgesetz<br />
vom April 1970 ausdrücklich erwähnten Arbeiten der „Kommission<br />
Franceschini“ 25 an und insbesondere an die Erklärung XXXIX über die Landschaftsgüter: „Si considerano<br />
beni culturali ambientali le zone corografiche costituenti paesaggi, naturali o trasformati<br />
dall’opera dell’uomo, e le zone delimitabili costituenti strutture insediative, urbane e non urbane,<br />
che, presentando particolare pregio per i loro valori di civiltà, devono essere conservate al godimento<br />
della collettività“.<br />
Die Schutzkategorie umfasst den Großteil der schützenswerten Liegenschaften eines Gemeindegebietes<br />
und zwar sowohl Natur- als auch Kulturlandschaftsbereiche.<br />
Als Naturlandschaft kann man heute in der Regel nur mehr nicht erschlossene Gletscher, ungenutzte<br />
Felsregionen und unzugängliche Schluchten bezeichnen. Relativ naturnah sind die Almen<br />
und der Wald.<br />
Für die in die Schutzkategorie „Weite Landstriche“ fallenden Gebiete gibt es keine einheitlichen<br />
rechtlichen Definitionen und Bestimmungen. Zur Feststellung der jeweils geltenden<br />
Schutzbestimmungen und der darin konkret festgelegten Vorgaben, beispielsweise für die Bannzone<br />
in einer Gemeinde, ist demnach stets der jeweilige Landschaftsplan zu konsultieren.<br />
Im Landschaftsplan werden:<br />
• im erläuternden Bericht die Charakteristiken der in die Schutzkategorie „Weite Landstriche“<br />
eingegliederten Landschaften beschrieben. Dabei erfolgte eine weitere Gliederung in Unterkategorien,<br />
wie Bannzone, Besonders schutzwürdige Landschaft (diese beiden werden oft auch<br />
als Landschaftsschutzgebiete bezeichnet), Natürliche Landschaft, Landwirtschaftsgebiet von<br />
landschaftlichem Interesse, Zone mit besonderem geschichtlich-kulturellen Wert usw.<br />
• in den kartographischen Anlagen die Gebiete abgegrenzt.<br />
• im normativen Teil die Schutzbestimmungen für die einzelnen Zonen festgelegt.<br />
Überblicksmäßig ist zu den einzelnen Unterkategorien der Schutzkategorie der „Weiten Landstriche“<br />
Folgen<strong>des</strong> festzuhalten 26 :<br />
• Bannzonen sind Gebiete, die besonderen baurechtlichen Einschränkungen unterliegen. Die<br />
Errichtung neuer oberirdischer Gebäude bzw. die Erweiterung von Gebäuden ist in diesen<br />
Zonen in der Regel untersagt.<br />
Mit der Ausweisung von Bannzonen werden folgende Ziele verfolgt:<br />
• Das für Südtirol charakteristische Siedlungsbild (relativ kompakte Siedlungen und freie<br />
Land schaft) soll erhalten bleiben. Mit der Unterschutzstellung als Bannzone sollen weitge-<br />
24<br />
Art. 1 Absatz 2 Buchstabe b) LG Nr. 16/1970<br />
25<br />
Es handelt sich um die mit Gesetz vom 26.04.1964, Nr. 310, eingesetzte Studienkommission zum Schutze und<br />
zur Aufwertung der historischen, archäologischen und künstlerischen Güter und <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> bestehend<br />
aus 16 Parlamentarien und 16 bekannten Fachleuten. Die Kommission hat am 10. März 1966 ihren Bericht, der<br />
332 Seiten umfasst, vorgelegt. Dieser Bericht gliedert sich in: Vorwort, Einleitung, 82 Grundsatzerklärungen mit<br />
Kommentar, Empfehlungen und Abschlussantrag.<br />
26<br />
Vgl. dazu: Johanna Ebner, Landschaftsplan: Schutzkategorie Weite Landstriche, in: Umwelt & Recht (2004) Heft<br />
3, S. 7–9.<br />
Die landschaftliche Unterschutzstellung<br />
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