Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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den die genannten Eingriffstypologien wie auch die Ablagerung von Schutt, Unrat oder Abfällen<br />
außerhalb der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Lan<strong>des</strong>assessor<br />
ausgewiesenen Flächen der Rekurszuständigkeit <strong>des</strong> Kollegiums entzogen. 78<br />
1975: Eine Ausweitung der Zuständigkeit <strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz als Rekursinstanz<br />
erfolgte hingegen zwei Jahre später mit der Errichtung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>denkmalamts im Jahre<br />
1975. So konnten Interessierte in Angelegenheiten, die unter die Artikel 7 und 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
vom 25. Juli 1970 fielen 79 , gegen die vom Lan<strong>des</strong>konservator getroffenen<br />
Verfügungen bezüglich unbeweglicher Güter in landschaftlich unter Schutz gestellten Zonen<br />
Rekurs an das Kollegium für Landschaftsschutz einreichen. 80<br />
1992: Eine vollkommene Neuordnung der Landschaftsschutzbelange ergab sich mit dem Gesetz<br />
zur Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahre 1992, das die Genehmigungsverfahren<br />
der Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) und vereinfachten UVP (Art. 11) (Amtsdirektorenkonferenz)<br />
einführte. 81 Für Letztere war zwar die Beschwerdemöglichkeit an die Lan<strong>des</strong>regierung<br />
vorgesehen 82 , die vereinfachte UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) fand jedoch<br />
gemäß Art. 11 Absatz 1 <strong>des</strong> zitierten Lan<strong>des</strong>gesetzes auf jene Projekte nicht Anwendung, die<br />
dem Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission unterlagen, wie es im Sinne <strong>des</strong> Art. 8 Absatz<br />
2 <strong>des</strong> LG 16/1970 im Sinne der bisherigen Regelung angefordert wurde. Somit verblieben<br />
jene Projekte, was die Rekursmöglichkeit betraf, zunächst weiterhin im Zuständigkeitsbereich<br />
<strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz. Mit dem Gesetz zur Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
wurden 1992 weiters jene Absätze <strong>des</strong> Artikels 11 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
Nr. 16/1970 abgeschafft, denen gemäß die bereits oben angeführten Schlägerungen von<br />
Bäumen, Waldrodungen, Kulturänderungen im Falle von Weide und Wald, die Veränderung der<br />
Vegetationsdecke und der Geländebeschaffenheit dem Genehmigungsverfahren gemäß Art. 12<br />
<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 unterworfen worden waren 83 . Genannte Eingriffe<br />
(in Natur und Landschaft, die der Ermächtigung durch die Lan<strong>des</strong>verwaltung unterliegen) fanden<br />
großteils Verankerung im mit dem UVP-Gesetz nunmehr neu formulierten Artikel 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
(mit ausdrücklicher Rekursmöglichkeit an den Lan<strong>des</strong>ausschuss) 84 . Im<br />
Artikel 11 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 verblieb lediglich die Notwendigkeit der<br />
Einholung der Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen, die somit wieder in die Rekurszuständigkeit<br />
<strong>des</strong> Kollegiums zurückfiel.<br />
Darüber hinaus fügte das Gesetz zur Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung Nr.<br />
27/1992 auf Gesetzesebene jenen Artikel 8 Absatz 1/bis in das Landschaftsschutzgesetz Nr.<br />
16/1970 ein, demgemäß mit Durchführungsverordnung jene Kategorien von Arbeiten festgelegt<br />
werden konnten, die ihrer Natur und ihres Umfanges wegen unwesentliche Eingriffe in die Landschaft<br />
darstellten und unmittelbar vom Bürgermeister nach Anhören <strong>des</strong> Gutachtens <strong>des</strong> gebietsmäßig<br />
zuständigen Bezirksforstamtes (und ohne Befassung der Gemeindebaukommission)<br />
ermächtigt werden konnten. 85 Die genannte Durchführungsverordnung wurde sodann mit D.L.H.<br />
vom 6. November 1998, Nr. 33 86 erlassen und beinhaltet die umgangssprachlich als „Bagatelleingriffe“<br />
bezeichneten Vorhaben, deren Ablehnung oder Genehmigung mit Bedingungen gemäß<br />
78<br />
Art. 6, Abs. 1 und 4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37.<br />
79<br />
Dabei handelt es sich um die landschaftliche Ermächtigung von Projekten und Arbeiten in gemäß Landschaftsschutzgesetz<br />
vom 25. Juli 1970, Nr. 16 unter Schutz gestellten Gebieten.<br />
80<br />
Art. 4 Absatz 3 und 5 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in Kraft getreten am 2. Juli 1975 und<br />
später abgeändert mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 28. Juli 2003, Nr. 12.<br />
81<br />
Art. 1 und 13 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27 („Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung“).<br />
82<br />
Art. 13 Absatz 6 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27.<br />
83<br />
Art. 27 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27.<br />
84<br />
Art. 28 Absatz 1 Buchstabe i) und Absatz 10 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27. Das Amtsdirektorenkonferenzverfahren<br />
für die in Art. 12 angeführten Eingriffe wurde sodann mit Art. 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />
21. Mai 1996, Nr. 11 wieder gestrichen. Die Beschwerdemöglichkeit an die Lan<strong>des</strong>regierung wurde beibehalten.<br />
85<br />
Art. 25 Abs. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27.<br />
86<br />
Dekret <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33 („Durchführungsverordnung über die Vereinfachung<br />
<strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes“),<br />
veröffentl. im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt der Region vom 26. Jänner 1999, Nr. 5.<br />
Kollegium für Landschaftsschutz<br />
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