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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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5<br />

4. Rekursgegenstand<br />

Gegenstand <strong>des</strong> Rekurses vor dem Kollegium für Landschaftsschutz bilden heute nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> Artikels 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 (Landschaftsschutzgesetz) Ablehnungsbescheide<br />

oder Ermächtigungen mit Bedingungen, die vom Bürgermeister oder vom<br />

Direktor der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

erlassen werden. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, bei denen von der<br />

landschaftlich-ästhetischen Bewertungsbefugnis Gebrauch gemacht wird unter Ausschluss rein urbanistischer<br />

Fragestellungen, die direkt vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen sind.<br />

Die Abgrenzung <strong>des</strong> Rekursgegenstan<strong>des</strong> hat dabei über die Jahre hinweg Änderungen im Sinne<br />

von Erweiterungen, aber auch Einschränkungen erfahren:<br />

1970: Gegenstand der Kontrolle und Überprüfung durch das Kollegium bildeten gemäß Art. 8<br />

<strong>des</strong> „neuen“ Landschaftsschutzgesetzes aus dem Jahr 1970 in seiner ursprünglichen Fassung<br />

zunächst<br />

• sämtliche Ablehnungsbescheide oder Genehmigungen mit Bedingungen der Bürgermeister, die<br />

auf der Grundlage <strong>des</strong> Gutachtens der Gemeindebaukommission oder <strong>des</strong> bindenden Gutachtens<br />

der Unterkommission für Landschaftsschutz (1973 ersetzt durch die 2. Landschaftsschutzkommission<br />

72 ) erlassen wurden. 73 Ebenso der Rekursmöglichkeit an das Kollegium unterlagen<br />

• die Verfügungen <strong>des</strong> Bürgermeisters oder <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>assessors, mit denen Arbeiten<br />

eingestellt wurden, die unter Verletzung der Bestimmungen zum allgemeinen Schutz der<br />

Landschaft durchgeführt wurden. Darunter fielen die widerrechtliche Schlägerung von Bäumen,<br />

die Rodung von Waldrändern oder die Zerstörung der Grasnarbe, aber auch die Ablagerung von<br />

Schutt, Unrat oder Abfällen außerhalb der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit<br />

dem zuständigen Lan<strong>des</strong>assessor ausgewiesenen Plätze. 74 Auch<br />

• jene Bescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters oder <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>assessors, mit denen den<br />

Eigentümern oder Unternehmern die Entfernung von Überresten baulicher oder technischer Anlagen<br />

angeordnet wurde, waren bereits seit dem Erlass <strong>des</strong> „neuen Landschaftsschutzgesetzes“<br />

Nr. 16/1970 vor dem Kollegium anfechtbar. Darunter fielen sinngemäß die Maßnahmen <strong>des</strong><br />

Bürgermeisters oder <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>assessors im Rahmen der vom Landschaftsschutzgesetz<br />

in ursprünglicher Fassung vorgesehenen Anpassung <strong>des</strong> Abraums nicht mehr genutzter<br />

Bergwerke, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben, die in der Weise vorgesehen waren,<br />

dass auch über einen Wiederbegrünungsplan das gestörte Landschaftsbild wiederhergestellt<br />

werden sollte. 75<br />

1973: Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37 76 wurden<br />

die Schlägerung von Bäumen, Waldrodungen, Kulturänderungen im Falle von Weide und Wald<br />

sowie die Veränderung der Vegetationsdecke und der Geländebeschaffenheit dem Genehmigungsverfahren<br />

gemäß Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes unterworfen mit damit verbundener<br />

Rekursmöglichkeit an den Lan<strong>des</strong>ausschuss der Autonomen Provinz Bozen 77 . Damit wur-<br />

72<br />

Die Umbenennung erfolgte mit Art. 8 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37.<br />

73<br />

Bericht zum Lan<strong>des</strong>gesetzentwurf betreffend den Landschaftsschutz, April 1970, S. 18<br />

74<br />

Art. 11 Absätze 1, 3 und 4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 in ursprünglicher Fassung.<br />

75<br />

Art. 14 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 in ursprünglicher Fassung.<br />

76<br />

Art. 6 Abs. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37.<br />

77<br />

Art. 7 Abs. 6 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37. Die Projekte gemäß Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

und die daran geknüpfte Rekursmöglichkeit gegen Ablehnungen oder Genehmigungen mit<br />

Bedingungen an die Lan<strong>des</strong>regierung umfassen heute all jene Eingriffe, die der landschaftlichen Ermächtigung<br />

durch die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz vorbehalten sind und im Gegensatz zum „Regelfall“ der Erteilung<br />

der Landschaftsschutzermächtigung im Sinne <strong>des</strong> Art. 8 durch den Bürgermeister (bzw. ab 2004 auch durch den<br />

Direktor der Abteilung Natur und Landschaft) nicht unter die Rekurszuständigkeit <strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz<br />

fallen.<br />

168<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 168<br />

20.11.2007 16:37:24 Uhr

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