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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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liche (meritorische) Mängel (Zweckmäßigkeit) vorgebracht bzw. geltend gemacht werden können,<br />

zeigt sich die Einstufung <strong>des</strong> Rekursorgans Kollegium in der Systematik der Rechtslehre<br />

unter diesem Gesichtspunkt von untergeordneter Bedeutung. Aus der Einstufung als hierarchisches<br />

oder „uneigentlich hierarchisches“ Rekursorgan ergibt sich jedoch ein nicht unwesentlich<br />

unterschiedlicher Entscheidungsspielraums <strong>des</strong> Kollegiums selbst, worauf noch zurückgekommen<br />

wird. 67<br />

Die Qualifizierung <strong>des</strong> Kollegiums als Rekursorgan für uneigentliche Aufsichtsbeschwerden,<br />

das nicht nur eine hierarchisch übergeordnete Stelle derselben Verwaltung darstellt, unterstreicht<br />

jedenfalls formal die Unparteilichkeit <strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz gegenüber<br />

den Landschaftsschutzbehörden ersten Gra<strong>des</strong> (Bürgermeister und ab 2004 auch Direktor der<br />

Abteilung Natur und Landschaft). Dieser Ansatz erscheint durch die Ansiedlung <strong>des</strong> Kollegiums<br />

bei der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft nur formal relativiert, zumin<strong>des</strong>t was die Anfechtung<br />

von Bescheiden der Lan<strong>des</strong>abteilung für Natur und Landschaft selbst betrifft, insofern, als<br />

das Kollegium nach erfolgter Ernennung durch die Lan<strong>des</strong>regierung keiner wie auch immer gearteten<br />

Weisungsbefugnis unterliegt. Im ersten Ernennungsbeschluss 68 für das Kollegium für<br />

Landschaftsschutz wurde weiters festgehalten, dass die Lan<strong>des</strong>regierung sich in jene Gerichtsverfahren<br />

einlässt, die gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz an gestrengt<br />

werden sollten. Auch dieses Faktum betont eine funktionale Zugehörigkeit <strong>des</strong> Kolle giums zur<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltung, beinhaltet aber auch die Tatsache, dass sich die Fachentscheidungen <strong>des</strong><br />

Kollegiums im Falle gerichtlicher Anfechtung von der obersten Lan<strong>des</strong>behörde zu Eigen gemacht<br />

werden.<br />

Mit der laut Art. 90 <strong>des</strong> 2. Autonomiestatuts bis zum 20.01.1974 vorgesehenen, letztlich<br />

nach Erlass der diesbezüglichen Durchführungsbestimmung im Jahr 1984 69 jedoch erst am 20.<br />

März 1989 erfolgten Einrichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen 70 stellte sich die grundsätzliche<br />

Frage, ob das Kollegium für Landschaftsschutz als vor-gerichtliche Rekursinstanz beibehalten<br />

werden solle. Eine Abschaffung <strong>des</strong> – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – auch für fachliche<br />

Ermessensfragen 71 , sprich klassische Sachurteile, allgemein zuständigen Rekursorgans zeigte<br />

sich jedoch bislang offensichtlich nicht zweckmäßig. In diesem Sinne stand und steht das Kollegium<br />

für Landschaftsschutz weiterhin als Entscheidungsgremium „zweiten Gra<strong>des</strong>“ im Falle<br />

von landschaftlich-ästhetisch begründeten Ablehnungen und Genehmigungen mit Bedingungen<br />

der Genehmigungsbehörden erster Instanz (Bürgermeister, Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung<br />

Natur und Landschaft) zur Verfügung.<br />

67<br />

Siehe die näheren Ausführungen hierzu unter Kapitel 6, Exkurs.<br />

68<br />

Beschluss <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses vom 12.10.1970, Nr. 2969.<br />

69<br />

Dekret <strong>des</strong> Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 („Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut<br />

für Trentino-Südtirol über die Errichtung <strong>des</strong> Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und der Autonomen Sektion<br />

Bozen“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 8. August 1984, Nr. 217.<br />

70<br />

Roland Riz / Esther Happacher Brezinka, Grundzüge <strong>des</strong> italienischen Verfassungsrechts unter Berücksichtigung<br />

der verfassungsrechtlichen Aspekte der Südtiroler Autonomie, Innsbruck 2004 2 , S. 330. Siehe auch: Lukas Bonell<br />

/ Ivo Winkler: Südtirols Autonomie. Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol, Bozen 20006, S. 349.<br />

71<br />

Siehe diesbezüglich die in Kapitel 6 angeführten Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit.<br />

Kollegium für Landschaftsschutz<br />

167<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 167<br />

20.11.2007 16:37:23 Uhr

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