Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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5 Mit dem Landesgesetz vom 23. Dezember 1987, Nr. 34 25 wurde das Kollegium sodann durch einen sachverständigen Agronomen der Forst und Landwirtschaftsdienste ergänzt und damit auf sieben Mitglieder erweitert. Somit arbeitete das Kollegium in der Folge mit folgender Besetzung: 1) einem in der Provinz Dienst leistenden ordentlichen Richter als Vorsitzendem, der vom Präsidenten des Gerichtsorgans zu diesem Zwecke namhaft gemacht wurde 2) einem Urbanisten der (Landes-)Dienststelle für Umweltschutz 3) einem Urbanisten der (Landes-)Dienststelle für Raumordnung 4) einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der dem Album der Sachverständigen gemäß Art. 28 des LG vom 26. März 1970, Nr. 6 zu entnehmen war 5) einem Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte 6) einem den Freiberuf ausübenden Ingenieur oder Architekten, der vom Landesausschuss aus Dreiervorschlägen der betreffenden Kammern auszuwählen war, sowie 7) einem sachverständigen Agronomen der Forst- und Landwirtschaftsdienste. Mit demselben Landesgesetz wurde als gesetzliche Vorgabe bei der Zusammensetzung des Kolle giums neben dessen Anpassung an die Stärke der Sprachgruppen, wie sie im Landtag vertreten waren, auch die Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe eingeführt. 26 Tatsächlich hat dem Kollegium bislang jedoch kein Vertreter der ladinischen Sprachgruppe als Mitglied angehört. Eine weitere Neuregelung der Zusammensetzung des Kollegiums für Landschaftsschutz erfolgte mit dem Gesetz zur Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahre 1992 27 . So wurde das Kollegium ab diesem Zeitpunkt gebildet aus: a) einem in der Provinz Dienst leistenden ordentlichen Richter als Vorsitzendem, der vom Präsidenten des Gerichtsorgans zu diesem Zwecke namhaft gemacht wurde b) einem Sachverständigen der (Landes-)Abteilung für Natur- und Landschaftsschutz c) einem Sachverständigen der (Landes-)Abteilung Raumordnung d) einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der im Album der Sachverständigen für Landschaftsschutz eingetragen war e) einem Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte f) einem den Freiberuf ausübenden Architekten, der von der Landesregierung aus einem Dreiervorschlag der betreffenden Kammer ausgewählt wurde, sowie g) einem Sachverständigen-Akademiker der (Landes)Abteilungen Land- und Forstwirtschaft. Neben Anpassungen an die erfolgte Änderung der Ämterstruktur und -bezeichnungen zeigt sich lediglich die Zugangsvoraussetzung für das von der Architektenkammer namhaft gemachte Mitglied unter Punkt f) als relevante Änderung insoweit, als nur mehr ein Architekt und nicht mehr wie bisher auch Ingenieure ernannt werden konnten. Erst 12 Jahre später, im Jahr 2004, erfolgte eine erneute und aussagekräftige Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums für Landschaftsschutz 28 : Im Zuge der Neubesetzung wurde das Kollegium von 7 auf 5 Mitglieder reduziert. Die Besetzung des Vorsitzes mit einem Richter erachtete der Gesetzgeber als nicht mehr zeitgemäß und „sachlich schwer nachvollziehbar“. Angesichts der fachspezifischen Aufgaben des Kollegiums erschien es vielmehr sinnvoll, den Rich- 25 Landesgesetz vom 23. Dezember 1987, Nr. 35. 26 Art. 6 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 35. 27 Landesgesetz vom 7. Juli 1992, Nr. 27 („Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 28. Juli 1992, Nr. 31. 28 Art. 30 des Landesgesetzes vom 8. April 2004, Nr. 1 („Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2004 und für den Dreijahreszeitraum 20042006 und andere Gesetzesbestimmungen – Finanzgesetz 2004“), veröffentl. im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt der Region vom 20. April 2004, Nr. 16/III. 160 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 160 20.11.2007 16:37:23 Uhr
ter durch einen anerkannten Vertreter der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger zu ersetzen. Der Sachverständige der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz wurde zugunsten einer zahlenmäßig ausgeglichenen Vertretung der verschiedenen Sachbereiche (Raumordnung, Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Land- und Forstwirtschaft) gestrichen. Die bislang gesetzlich vorgeschriebene notwendige Besetzung des Kollegiums mit Landesbediensteten wurde zugunsten der Möglichkeit der Berufung von nicht der Landesverwaltung angehörigen Fachleuten aufgegeben. Das Kollegium setzt sich seitdem wie folgt zusammen: a) aus einem Architekten als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger ausgewählt wird b) aus einem Sachverständigen für Raumordnung, der im Album der Sachverständigen für Raumordnung eingetragen ist c) aus einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der im Album der Sachverständigen für Landschaftsschutz eingetragen ist d) aus einem Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Werte, sowie e) aus einem im Berufsalbum der Agronomen und Forstwirte eingetragenen Sachverständigen, der von den Landesabteilungen Land- oder Forstwirtschaft vorgeschlagen wird. Noch im selben Jahr wurde der die Zusammensetzung des Kollegiums beinhaltende Artikel 9 des Landschaftsschutzgesetzes erneut novelliert: Die Zusammensetzung des Kollegiums muss seitdem nicht mehr der Stärke der Sprachgruppen, wie sie im Landtag vertreten waren, sondern der Stärke der Sprachgruppen gemäß den amtlichen Ergebnissen der letzten Volkszählung in Südtirol entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Gleichzeitig wurde durch eine Umformulierung nunmehr auch die Ernennung eines Ersatzes für den Vorsitzenden des Kollegiums geschaffen. 29 Die Notwendigkeit eines Ersatzes auch für den Präsidenten verschärfte sich, da bislang ein Richter und nicht ein frei schaffender Architekt als Vorsitzender des Kollegiums fungierte und sich damit in Zukunft öfters der Fall der Befangenheit des Präsidenten ergeben konnte, falls ein von diesem ausgearbeitetes und von den Landschaftsschutzbehörden erster Instanz abgelehntes Projekt im Rekurswege an das Kollegium herangetragen werden sollte. 29 Art. 27 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2004, Nr. 4 („Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2004 und für den Dreijahreszeitraum 2004-2006“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 3. August 2004, Nr. 31/I-II. Kollegium für Landschaftsschutz 161 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 161 20.11.2007 16:37:23 Uhr
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ter durch einen anerkannten Vertreter der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner<br />
und Denkmalpfleger zu ersetzen. Der Sachverständige der Abteilung Natur- und<br />
Landschaftsschutz wurde zugunsten einer zahlenmäßig ausgeglichenen Vertretung der verschiedenen<br />
Sachbereiche (Raumordnung, Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Land- und Forstwirtschaft)<br />
gestrichen. Die bislang gesetzlich vorgeschriebene notwendige Besetzung <strong>des</strong> Kollegiums<br />
mit Lan<strong>des</strong>bediensteten wurde zugunsten der Möglichkeit der Berufung von nicht der<br />
Lan<strong>des</strong>verwaltung angehörigen Fachleuten aufgegeben. Das Kollegium setzt sich seitdem wie<br />
folgt zusammen:<br />
a) aus einem Architekten als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag der Kammer der Architekten,<br />
Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger ausgewählt wird<br />
b) aus einem Sachverständigen für Raumordnung, der im Album der Sachverständigen für Raumordnung<br />
eingetragen ist<br />
c) aus einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der im Album der Sachverständigen für<br />
Landschaftsschutz eingetragen ist<br />
d) aus einem Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen<br />
Werte, sowie<br />
e) aus einem im Berufsalbum der Agronomen und Forstwirte eingetragenen Sachverständigen,<br />
der von den Lan<strong>des</strong>abteilungen Land- oder Forstwirtschaft vorgeschlagen wird.<br />
Noch im selben Jahr wurde der die Zusammensetzung <strong>des</strong> Kollegiums beinhaltende Artikel 9<br />
<strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes erneut novelliert: Die Zusammensetzung <strong>des</strong> Kollegiums muss<br />
seitdem nicht mehr der Stärke der Sprachgruppen, wie sie im Landtag vertreten waren, sondern<br />
der Stärke der Sprachgruppen gemäß den amtlichen Ergebnissen der letzten Volkszählung in<br />
Südtirol entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen<br />
Sprachgruppe. Gleichzeitig wurde durch eine Umformulierung nunmehr auch die Ernennung eines<br />
Ersatzes für den Vorsitzenden <strong>des</strong> Kollegiums geschaffen. 29 Die Notwendigkeit eines Ersatzes<br />
auch für den Präsidenten verschärfte sich, da bislang ein Richter und nicht ein frei schaffender<br />
Architekt als Vorsitzender <strong>des</strong> Kollegiums fungierte und sich damit in Zukunft öfters der<br />
Fall der Befangenheit <strong>des</strong> Präsidenten ergeben konnte, falls ein von diesem ausgearbeitetes<br />
und von den Landschaftsschutzbehörden erster Instanz abgelehntes Projekt im Rekurswege an<br />
das Kollegium herangetragen werden sollte.<br />
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Art. 27 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 23. Juli 2004, Nr. 4 („Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol für das Finanzjahr 2004 und für den Dreijahreszeitraum 2004-2006“), veröffentl. im<br />
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