Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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5 Entwicklung der Anfechtbarkeit der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide Nov. 1971: Staatl. D.P.R. Nr. 1199/71 unterscheidet: Endgültige Verwaltungsakte: unmittelbar anfechtbar vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nicht endgültige Verwaltungsakte: vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur anfechtbar nach vorheriger hierarchischer Aufsichtsbeschwerde (im Falle der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide des Bürgermeisters an das Kollegium für Landschaftsschutz) Dez. 1971: Staatl. Gesetz 1034/71: lässt auf Staatsebene auch die unmittelbare Anfechtung nicht endgültiger Akte vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu. Rechtsprechung Staatsrat (1980, 1983): In Ermangelung eines lokalen regionalen Verwaltungsgerichtshofs muss gegen nicht endgültige Verwaltungsbescheide von Behörden der Region Trentino Südtirol vor Befassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterhin die hierarchische Aufsichtsbeschwerde (im Falle der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide des Bürgermeisters an das Kollegium für Landschaftsschutz) eingebracht werden. Dez. 1987: Landesgesetz Nr. 35/1987: Die landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide des Bürgermeisters werden mit (Landes)Gesetz ausdrücklich als endgültig klassifiziert und können damit unmittelbar vor dem Staatsrat angefochten werden. März 1989: Errichtung Regionales Verwaltungsgericht Bozen: Die landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide des Bürgermeisters können unmittelbar vor dem regionalen Verwaltungsgericht Bozen angefochten werden. Eine Inkohärenz rechtlichsystematischer Natur in Zusammenhang mit der Endgültigkeit von Verwaltungsakten (z. B. Landschaftsschutzermächtigung des Bürgermeisters) ergab sich insoweit, als die Erklärung der Endgültigkeit eines Verwaltungsakts durch den Gesetzgeber gemäß der Rechtslehre den Ausschluss der hierarchischen Verwaltungsbeschwerde beinhaltet. 19 Nachdem das Landschaftsschutzgesetz in Artikel 9 jedoch (weiterhin) ausdrücklich die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium vorsieht, wird der Rekurs gegen eine landschaftliche Ablehnung oder Genehmigung mit Bedingungen durch den Bürgermeister angesichts der widersprüchlichen Formulierungen in ein und demselben Gesetz weiterhin anerkannt. 19 Landi/Potenza, Manuale di diritto amministrativo, S. 613, S. 617. Siehe auch: Aldo M. Sandulli, Manuale di diritto amministrativo, Napoli 198915, S. 1247. 158 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 158 20.11.2007 16:37:22 Uhr
2. Die Zusammensetzung des Kollegiums Die Ernennung des Kollegiums sollte laut ursprünglichem Gesetzestext 20 durch den Landesausschuss, unabhängig von der Legislaturperiode politischer Organe auf Gemeinde- oder Landesebene, jeweils für die Dauer von drei Jahren erfolgen. Um eine möglichst gerechte und ausgewogene Entscheidung zu gewährleisten – so der Bericht zum Landesgesetzentwurf 1970 –, sollte die Zusammensetzung des Kollegiums die verschiedenen Interessensgruppen im Lande widerspiegeln. Neben der Anpassung der Zusammensetzung an die Stärke der Sprachgruppen, wie sie im Landtag vertreten waren, setzte sich das Kollegium gemäß Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 16/1970 in ursprünglicher Fassung in diesem Sinne zusammen aus: 1) einem in der Provinz Dienst leistenden ordentlichen Richter als Vorsitzendem, der vom Präsidenten des Gerichtsorgans zu diesem Zwecke namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung hatte dabei ausdrücklich jeweils einen Richter mit deutscher und einen mit italienischer Muttersprache zu umfassen 2) dem Leiter des (Landes-)Amtes für Landschaftsschutz 3) einem Beamten des (Landes-)Amtes für Landesplanung 4) einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der dem Album der Sachverständigen gemäß Art. 28 des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6 zu entnehmen war 21 5) einem Vertreter, der aus einem Dreiervorschlag der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftskammer zu wählen war, sowie 6) einem Vertreter der Arbeitnehmer, der vom Landesausschuss aus einem Dreiervorschlag der bedeutendsten Gewerkschaften in der Provinz ausgewählt wurde. Die Aufgaben des Schriftführers oblagen (und obliegen bis heute) einem Beamten des Landes mit Dienstrang nicht unter dem eines Rates oder entsprechenden Grades. Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37 22 wurde die Zusammensetzung des Kollegiums für Landschaftsschutz jedoch bereits geändert: Der Leiter des Landesamtes für Landschaftsschutz wurde durch einen Urbanisten der Dienststelle für Umweltschutz, der Beamte des Landesamtes für Landschaftsplanung durch einen Urbanisten der Dienststelle für Raumordnung sowie der Vertreter der Arbeitnehmer durch einen den Freiberuf ausübenden Ingenieur oder Architekten ersetzt, der vom Landesausschuss aus Dreiervorschlägen der betreffenden Kammern auszuwählen war. Die übrigen drei Mitglieder des Kollegiums wurden unverändert beibehalten, lediglich die Zugangsvoraussetzung der Eintragung des Sachverständigen für Landschaftsschutz in das Album der Landessachverständigen wurde gestrichen. 23 Eine erneute Korrektur der Zusammensetzung des Kollegiums ging im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesdenkmalamtes im Jahre 1975 einher 24 : Der Vertreter der Handels-, Industrie und Landwirtschaftskammer wurde durch einen „Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte“ ersetzt und damit die Entwicklung des Kollegiums von einem aus Interessensvertretern verschiedenster Bereiche gebildeten Entscheidungsträger hin zu einer Expertenkommission weitergeführt. 20 Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 („Landschaftsschutz“). 21 Genanntes bei der Landesverwaltung eingerichtetes Album umfasste jeweils die Sektion der Sachverständigen für Städtebau und jene für Landschaftsschutz. Siehe diesbezüglich auch Art. 47 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juni 1970, Nr. 20 („Genehmigung des Einheitstextes der Landesgesetze zur Landesbauordnung“), veröffentl. im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt der Region vom 11. August 1970, Nr. 33. 22 Landesgesetz vom 19. September 1973, Nr. 37 („Abänderungen zum Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 9. Oktober 1973, Nr. 44. 23 Art. 5 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37. 24 Art. 4 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26 („Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr. 37“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 1. Juli 1975, Nr. 32 und in Kraft getreten am 2. Juli 1975. Kollegium für Landschaftsschutz 159 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 159 20.11.2007 16:37:23 Uhr
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2. Die Zusammensetzung <strong>des</strong> Kollegiums<br />
Die Ernennung <strong>des</strong> Kollegiums sollte laut ursprünglichem Gesetzestext 20 durch den Lan<strong>des</strong>ausschuss,<br />
unabhängig von der Legislaturperiode politischer Organe auf Gemeinde- oder Lan<strong>des</strong>ebene,<br />
jeweils für die Dauer von drei Jahren erfolgen. Um eine möglichst gerechte und ausgewogene<br />
Entscheidung zu gewährleisten – so der Bericht zum Lan<strong>des</strong>gesetzentwurf 1970 –,<br />
sollte die Zusammensetzung <strong>des</strong> Kollegiums die verschiedenen Interessensgruppen im Lande<br />
widerspiegeln. Neben der Anpassung der Zusammensetzung an die Stärke der Sprachgruppen,<br />
wie sie im Landtag vertreten waren, setzte sich das Kollegium gemäß Art. 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
Nr. 16/1970 in ursprünglicher Fassung in diesem Sinne zusammen aus:<br />
1) einem in der Provinz Dienst leistenden ordentlichen Richter als Vorsitzendem, der vom Präsidenten<br />
<strong>des</strong> Gerichtsorgans zu diesem Zwecke namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung hatte<br />
dabei ausdrücklich jeweils einen Richter mit deutscher und einen mit italienischer Muttersprache<br />
zu umfassen<br />
2) dem Leiter <strong>des</strong> (Lan<strong>des</strong>-)Amtes für Landschaftsschutz<br />
3) einem Beamten <strong>des</strong> (Lan<strong>des</strong>-)Amtes für Lan<strong>des</strong>planung<br />
4) einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der dem Album der Sachverständigen gemäß<br />
Art. 28 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6 zu entnehmen war 21<br />
5) einem Vertreter, der aus einem Dreiervorschlag der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftskammer<br />
zu wählen war, sowie<br />
6) einem Vertreter der Arbeitnehmer, der vom Lan<strong>des</strong>ausschuss aus einem Dreiervorschlag der<br />
bedeutendsten Gewerkschaften in der Provinz ausgewählt wurde.<br />
Die Aufgaben <strong>des</strong> Schriftführers oblagen (und obliegen bis heute) einem Beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
mit Dienstrang nicht unter dem eines Rates oder entsprechenden Gra<strong>des</strong>.<br />
Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37 22 wurde die Zusammensetzung<br />
<strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz jedoch bereits geändert: Der Leiter <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>amtes für Landschaftsschutz wurde durch einen Urbanisten der Dienststelle für Umweltschutz,<br />
der Beamte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amtes für Landschaftsplanung durch einen Urbanisten der<br />
Dienststelle für Raumordnung sowie der Vertreter der Arbeitnehmer durch einen den Freiberuf<br />
ausübenden Ingenieur oder Architekten ersetzt, der vom Lan<strong>des</strong>ausschuss aus Dreiervorschlägen<br />
der betreffenden Kammern auszuwählen war. Die übrigen drei Mitglieder <strong>des</strong> Kollegiums<br />
wurden unverändert beibehalten, lediglich die Zugangsvoraussetzung der Eintragung <strong>des</strong> Sachverständigen<br />
für Landschaftsschutz in das Album der Lan<strong>des</strong>sachverständigen wurde gestrichen.<br />
23 Eine erneute Korrektur der Zusammensetzung <strong>des</strong> Kollegiums ging im Zusammenhang<br />
mit der Errichtung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>denkmalamtes im Jahre 1975 einher 24 : Der Vertreter der Handels-,<br />
Industrie und Landwirtschaftskammer wurde durch einen „Sachverständigen auf dem Gebiet<br />
der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte“ ersetzt und damit die Entwicklung<br />
<strong>des</strong> Kollegiums von einem aus Interessensvertretern verschiedenster Bereiche<br />
gebildeten Entscheidungsträger hin zu einer Expertenkommission weitergeführt.<br />
20<br />
Lan<strong>des</strong>gesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 („Landschaftsschutz“).<br />
21<br />
Genanntes bei der Lan<strong>des</strong>verwaltung eingerichtetes Album umfasste jeweils die Sektion der Sachverständigen<br />
für Städtebau und jene für Landschaftsschutz. Siehe diesbezüglich auch Art. 47 <strong>des</strong> Dekrets <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>ausschusses vom 23. Juni 1970, Nr. 20 („Genehmigung <strong>des</strong> Einheitstextes der Lan<strong>des</strong>gesetze zur Lan<strong>des</strong>bauordnung“),<br />
veröffentl. im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt der Region vom 11. August 1970, Nr. 33.<br />
22<br />
Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. September 1973, Nr. 37 („Abänderungen zum Lan<strong>des</strong>gesetz vom 25. Juli 1970, Nr.<br />
16“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 9. Oktober 1973, Nr. 44.<br />
23<br />
Art. 5 Abs. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37.<br />
24<br />
Art. 4 Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26 („Errichtung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>denkmalamtes sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen zu den Lan<strong>des</strong>gesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr.<br />
37“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 1. Juli 1975, Nr. 32 und in Kraft getreten am 2. Juli 1975.<br />
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