Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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5<br />
Entwicklung der Anfechtbarkeit der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide<br />
Nov. 1971:<br />
Staatl. D.P.R. Nr. 1199/71<br />
unterscheidet:<br />
Endgültige Verwaltungsakte:<br />
unmittelbar anfechtbar vor<br />
der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Nicht endgültige Verwaltungsakte:<br />
vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur<br />
anfechtbar nach vorheriger hierarchischer<br />
Aufsichtsbeschwerde (im Falle<br />
der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide<br />
<strong>des</strong> Bürgermeisters an<br />
das Kollegium für Landschaftsschutz)<br />
Dez. 1971:<br />
Staatl. Gesetz 1034/71: lässt auf Staatsebene auch die unmittelbare<br />
Anfechtung nicht endgültiger Akte vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.<br />
Rechtsprechung Staatsrat (1980, 1983):<br />
In Ermangelung eines lokalen regionalen Verwaltungsgerichtshofs muss gegen nicht endgültige<br />
Verwaltungsbescheide von Behörden der Region Trentino Südtirol vor Befassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
weiterhin die hierarchische Aufsichtsbeschwerde (im Falle der landschaftlich-ästhetischen<br />
Verwaltungsbescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters an das Kollegium für<br />
Landschaftsschutz) eingebracht werden.<br />
Dez. 1987:<br />
Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 35/1987:<br />
Die landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
werden mit (Lan<strong>des</strong>)Gesetz ausdrücklich als endgültig klassifiziert<br />
und können damit unmittelbar vor dem Staatsrat angefochten werden.<br />
März 1989:<br />
Errichtung Regionales Verwaltungsgericht Bozen:<br />
Die landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
können unmittelbar vor dem regionalen Verwaltungsgericht Bozen angefochten<br />
werden.<br />
Eine Inkohärenz rechtlichsystematischer Natur in Zusammenhang mit der Endgültigkeit von<br />
Verwaltungsakten (z. B. Landschaftsschutzermächtigung <strong>des</strong> Bürgermeisters) ergab sich insoweit,<br />
als die Erklärung der Endgültigkeit eines Verwaltungsakts durch den Gesetzgeber gemäß<br />
der Rechtslehre den Ausschluss der hierarchischen Verwaltungsbeschwerde beinhaltet. 19 Nachdem<br />
das Landschaftsschutzgesetz in Artikel 9 jedoch (weiterhin) ausdrücklich die Möglichkeit<br />
einer Beschwerde an das Kollegium vorsieht, wird der Rekurs gegen eine landschaftliche Ablehnung<br />
oder Genehmigung mit Bedingungen durch den Bürgermeister angesichts der widersprüchlichen<br />
Formulierungen in ein und demselben Gesetz weiterhin anerkannt.<br />
19<br />
Landi/Potenza, Manuale di diritto amministrativo, S. 613, S. 617. Siehe auch: Aldo M. Sandulli, Manuale di diritto<br />
amministrativo, Napoli 198915, S. 1247.<br />
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