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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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5<br />

Entwicklung der Anfechtbarkeit der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide<br />

Nov. 1971:<br />

Staatl. D.P.R. Nr. 1199/71<br />

unterscheidet:<br />

Endgültige Verwaltungsakte:<br />

unmittelbar anfechtbar vor<br />

der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Nicht endgültige Verwaltungsakte:<br />

vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur<br />

anfechtbar nach vorheriger hierarchischer<br />

Aufsichtsbeschwerde (im Falle<br />

der landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide<br />

<strong>des</strong> Bürgermeisters an<br />

das Kollegium für Landschaftsschutz)<br />

Dez. 1971:<br />

Staatl. Gesetz 1034/71: lässt auf Staatsebene auch die unmittelbare<br />

Anfechtung nicht endgültiger Akte vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.<br />

Rechtsprechung Staatsrat (1980, 1983):<br />

In Ermangelung eines lokalen regionalen Verwaltungsgerichtshofs muss gegen nicht endgültige<br />

Verwaltungsbescheide von Behörden der Region Trentino ­ Südtirol vor Befassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

weiterhin die hierarchische Aufsichtsbeschwerde (im Falle der landschaftlich-ästhetischen<br />

Verwaltungsbescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters an das Kollegium für<br />

Landschaftsschutz) eingebracht werden.<br />

Dez. 1987:<br />

Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 35/1987:<br />

Die landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

werden mit (Lan<strong>des</strong>)Gesetz ausdrücklich als endgültig klassifiziert<br />

und können damit unmittelbar vor dem Staatsrat angefochten werden.<br />

März 1989:<br />

Errichtung Regionales Verwaltungsgericht Bozen:<br />

Die landschaftlich-ästhetischen Verwaltungsbescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

können unmittelbar vor dem regionalen Verwaltungsgericht Bozen angefochten<br />

werden.<br />

Eine Inkohärenz rechtlich­systematischer Natur in Zusammenhang mit der Endgültigkeit von<br />

Verwaltungsakten (z. B. Landschaftsschutzermächtigung <strong>des</strong> Bürgermeisters) ergab sich insoweit,<br />

als die Erklärung der Endgültigkeit eines Verwaltungsakts durch den Gesetzgeber gemäß<br />

der Rechtslehre den Ausschluss der hierarchischen Verwaltungsbeschwerde beinhaltet. 19 Nachdem<br />

das Landschaftsschutzgesetz in Artikel 9 jedoch (weiterhin) ausdrücklich die Möglichkeit<br />

einer Beschwerde an das Kollegium vorsieht, wird der Rekurs gegen eine landschaftliche Ablehnung<br />

oder Genehmigung mit Bedingungen durch den Bürgermeister angesichts der widersprüchlichen<br />

Formulierungen in ein und demselben Gesetz weiterhin anerkannt.<br />

19<br />

Landi/Potenza, Manuale di diritto amministrativo, S. 613, S. 617. Siehe auch: Aldo M. Sandulli, Manuale di diritto<br />

amministrativo, Napoli 198915, S. 1247.<br />

158<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 158<br />

20.11.2007 16:37:22 Uhr

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