Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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hierarchischer Aufsichtbeschwerden an die Verwaltung war vorgesehen, dass der angefochtene<br />
Verwaltungsakt nicht endgültig sein durfte, d. h. dass er durch eine übergeordnete und mit Weisungsbefugnis<br />
ausgestattete Behörde nachprüfbar war. 9 Die Rechtslehre unterschied hierbei<br />
zwischen subjektiver Endgültigkeit einerseits, falls der Verwaltungsakt bereits von der höchsten<br />
Behörde eines Verwaltungszweiges stammte, die keiner anderen unterstellt war, und erklärter<br />
Endgültigkeit andererseits, falls ein Verwaltungsakt vom Gesetz ausdrücklich als endgültig erklärt<br />
wurde. 10<br />
In diesem rechtlichen Rahmen war demnach auch der Rekurs an das Kollegium für Landschaftsschutz<br />
zu sehen. Noch im Jahr 1980, zu einem Zeitpunkt, an welchem in der Region<br />
Trentino-Südtirol eine normative Übergangsperiode bezüglich <strong>des</strong> Verwaltungsprozesses gegeben<br />
war, stellte laut Staatsrat der (auf Staatsebene mit dem oben angeführten staatlichen<br />
D.P.R. Nr. 1199/1971 geregelte) vorherige verwaltungsinterne („hierarchische“) Rekurs an<br />
das Kollegium für Landschaftsschutz eine notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung für<br />
die Einbringung eines Rekurses vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar. 11 Die Unzulässigkeit<br />
der Anfechtung eines nicht endgültigen Verwaltungsaktes einer Behörde der Region Trentino<br />
- Südtirol vor dem Staatsrat wurde von diesem mit einem weiteren in Plenarsitzung ergangenen<br />
Urteil im selben Jahr nochmals bestätigt. 12 Erst im Jahre 1987 13 wurden die den hauptsächlichen<br />
Rekursgegenstand vor dem Kollegium bildenden landschaftlich-ästhetischen<br />
Ermächtigungen <strong>des</strong> Bürgermeisters im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
Nr. 16/1970 14 auf (Lan<strong>des</strong>)Gesetzesebene ausdrücklich als endgültig klassifiziert 15 , sodass<br />
auch diese ohne die Einbringung eines vorherigen Rekurses beim Kollegium für Landschaftsschutz<br />
direkt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bis 1989 beim Staatsrat in einziger Instanz,<br />
nach der Errichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen bei Letzterem in erster Instanz 16 )<br />
angefochten werden konnten. Für jene Regionen, die über ein regionales Verwaltungsgericht verfügten<br />
und in welchen das Staatsgesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 17 somit bereits Anwendung<br />
finden konnte, hatte sich die Problematik hingegen schon vorher entschärft: Im Jahre<br />
1984 hatte der Staatsrat festgehalten, dass seit Inkrafttreten <strong>des</strong> Staatsgesetzes Nr.<br />
1034/1971 die notwendige vorherige Einbringung einer hierarchischen Verwaltungsbeschwerde,<br />
sei es eigentlicher sei es uneigentlicher Natur als Prozessvoraussetzung auch für die Anfechtung<br />
nicht endgültiger Verwaltungsakte vor den Verwaltungsgerichten ausdrücklich nicht mehr<br />
erforderlich sei. 18<br />
9<br />
Demichiel, Der fehlerhafte Verwaltungsakt, S. 25.<br />
10<br />
Unter impliziter Endgültigkeit wurden jene Fälle zusammengefasst, in denen sich die Endgültigkeit aus rechtlichen<br />
Prinzipien ableiten ließ, stets unter Ausnahme der atypischen uneigentlichen Aufsichtsbeschwerde, die vom<br />
Gesetz als solche vorgesehen werden konnte. Siehe: Demichiel, Der fehlerhafte Verwaltungsakt, S. 29. Siehe<br />
auch: Renato Alessi, Principi di diritto amministrativo, Milano 1974, S. 812. Oder auch: Guido Landi/Giuseppe Potenza,<br />
Manuale di diritto amministrativo, Milano 199710, S. 613.<br />
11<br />
Urteil <strong>des</strong> Staatsrats, VI. Sektion, vom 27.08.1980, Nr. 767/80 (mit welchem ein 1973 (!) gegen eine Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz beim Staatsrat eingereichter Rekurs entschieden wurde).<br />
12<br />
Urteil <strong>des</strong> Staatsrats, Plenarversammlung, vom 11.11.1980, Nr. 47. Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten<br />
von Behörden der Region Trentino - Südtirol war weiterhin die bisherige im Königl. Dekret vom 26. Juni 1924, Nr.<br />
1054 („Genehmigung <strong>des</strong> Einheitstextes der Gesetze zum Staatsrat“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger vom 7. Juli<br />
1924, Nr. 158 enthaltene Regelung maßgeblich. Siehe: Urteil <strong>des</strong> Staatsrats, VI. Sektion, vom 15.06.1983, Nr.<br />
493.<br />
13<br />
Art. 10 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 35 („Landschaftsschutz: Ergänzungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 25. Juli 1970, Nr. 16, geändert durch das Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. September 1973, Nr. 37“), veröffentl.<br />
im Amtsblatt der Region vom 5. Jänner 1988, Nr. 1.<br />
14<br />
Der Art. 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes regelt die Landschaftsschutzermächtigung für Projekte in landschaftlich<br />
unter Schutz gestellten Zonen, die vom Bürgermeister der jeweils betroffenen Gemeinde nach Anhören der Gemeindebaukommission<br />
zugleich mit der urbanistischen Baugenehmigung oder, falls diese nicht vorgesehen ist, mit<br />
eigenem Bescheid erteilt wird.<br />
15<br />
Art. 10 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.<br />
16<br />
Siehe: Urteil <strong>des</strong> Staatsrats, IV. Sektion, vom 25.08.2003, Nr. 4788/2003.<br />
17<br />
Staatsgesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 („Errichtung der regionalen Verwaltungsgerichte“), veröffentl. im<br />
Gesetzesanzeiger der Republik vom 13. Dezember 1971, Nr. 314.<br />
18<br />
Urteil <strong>des</strong> Staatsrats, V. Sektion, vom 12.03.1984, Nr. 241. Eine zukünftige Streichung durch den Gesetzgeber<br />
der 1987 eingeführten Passage erscheint daher zweckmäßig.<br />
Kollegium für Landschaftsschutz<br />
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