Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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5 1. Die Einrichtung des Kollegiums für Landschaftsschutz im Jahre 1970 Im Rahmen der den Provinzen Bozen und Trient aufgrund des Sonderstatuts für die Region Trentino – Tiroler Etschland zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis 1 im Bereich Landschaftsschutz stellte der Erlass des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 2 rückwirkend gesehen nicht nur autonomiepolitisch, sondern auch fachlich-meritorisch einen Meilenstein in der Geschichte des Landschaftsschutzes der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol dar. Von besonderem Interesse zeigt sich dabei die Einrichtung eines neuen in das landschaftliche Bewertungs­ und Genehmigungssystem eingebundenen Organs, womit ein Mangel der bisherigen Gesetzgebung behoben werden sollte: Die Maßnahmen der Landschaftsschutzbehörde gemäß dem bisher geltenden Landschaftsschutzgesetz vom 24. Juli 1957, Nr. 8 3 stellten nämlich jeweils endgültige Verwaltungsbescheide dar, deren Anfechtung in Ermangelung eines lokalen Verwaltungsgerichtshofs erster Instanz nur vor dem obersten Verwaltungsgericht, dem Staatsrat in Rom, erfolgen konnte. Vor diesem Hintergrund beabsichtigte der Landesgesetzgeber im Jahr 1970 die Errichtung eines lokalen Kollegiums, dem nicht nur die Gesetzmäßigkeitskontrolle sondern auch die Sachkontrolle über Akte der für die Erteilung landschaftlicher Ermächtigungen zuständigen Verwaltungsbehörde zustehen sollte 4 . Die Einrichtung dieser „vor-gerichtlichen“ Beschwerdestelle, die noch vor der Verabschiedung des 2. Autonomiestatuts 5 erfolgte, konnte dem einzelnen Bürger als Alternative zur Anfechtung im Gerichtsweg nicht nur angesichts der (seinerzeit) üblichen gerichtlichen Verfahrensdauern, sondern auch allein aus (Prozess­) Kostengründen nur zum Vorteil gereichen. Im November 1971, also kaum ein Jahr nach erfolgter Einsetzung des Kollegiums für Landschaftsschutz, erfuhren die Beschwerdeverfahren in der öffentlichen Verwaltung auf Staatsebene durch den Erlass des D.P.R. Nr. 1199/1971 eine einheitliche Regelung. 6 Der Artikel 1 dieses Dekrets sah unter Aufhebung sämtlicher im Widerspruch dazu stehenden oder unvereinbaren Bestimmungen vor, dass gegen (nicht endgültige) Verwaltungsakte aus Gründen der Rechtswidrigkeit (Unzuständigkeit, Gesetzesverletzung, Befugnisüberschreitung 7 ) und Sachwidrigkeit (Ermessensfehler, Unzweckmäßigkeit) Beschwerde in einziger Instanz an die übergeordnete Verwaltungsbehörde gegeben war (sog. „eigentliche hierarchische Verwaltungsbeschwerde“). Im selben Artikel wurde auch die Beschwerdemöglichkeit gegen Verwaltungsakte öffentlicher Körperschaften, und zwar in den vom Gesetz oder für die einzelnen Körperschaften geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen, Grenzen und Formen, geregelt (sog. „uneigentliche hierarchische Verwaltungsbeschwerde“). 8 Als Voraussetzung für die Zulässigkeit derartiger 1 Art. 13 und Art. 11 Absatz 1 Punkt 7 des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5 („Sonderstatut für die Region Trentino – Tiroler Etschland“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 25. Februar 1949, Nr. 1. Siehe auch: Bericht zum Landesgesetzentwurf betreffend den Landschaftsschutz, April 1970, S. 1. 2 Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 („Landschaftsschutz“), veröffentl. im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt der Region vom 11. August 1970, Nr 33. 3 Landesgesetz vom 24. Juli 1957, Nr. 8 („Landschaftsschutz“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 13. August 1957, Nr. 33. 4 Bericht zum Landesgesetzentwurf betreffend den Landschaftsschutz, April 1970, S. 18. 5 Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 („Änderungen und Ergänzungen des Sonderstatuts für Trentino­Südtirol“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 5. Jänner 1972, Nr. 3 bzw. Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 („Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino­Südtirol betreffen“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 20. November 1972, Nr. 301. 6 Dekret des Präsidenten der Republik vom 24. November 1971, Nr. 1199 („Vereinfachung der Beschwerdeverfahren in der Verwaltung“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 17. Jänner 1972, Nr. 13. 7 Unter Letztere fallen der Befugnisfehlgebrauch, die Faktenfehlbeurteilung, die offenkundige logische Widersprüchlichkeit, die Widersprüchlichkeit zwischen verschiedenen Verfügungen, die ungleiche Behandlung, das Übergehen amtsinterner Weisungen, die grobe Unbilligkeit, das Übergehen oder Umgehen eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtes sowie das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung des Verwaltungsaktes. 8 Art. 1 des D.P.R. vom 24.11.1971, Nr. 1199. Vgl. Anton Demichiel, Der fehlerhafte Verwaltungsakt und dessen Anfechtung, Bozen 1992, S. 25. 156 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 156 20.11.2007 16:37:22 Uhr

hierarchischer Aufsichtbeschwerden an die Verwaltung war vorgesehen, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht endgültig sein durfte, d. h. dass er durch eine übergeordnete und mit Weisungsbefugnis ausgestattete Behörde nachprüfbar war. 9 Die Rechtslehre unterschied hierbei zwischen subjektiver Endgültigkeit einerseits, falls der Verwaltungsakt bereits von der höchsten Behörde eines Verwaltungszweiges stammte, die keiner anderen unterstellt war, und erklärter Endgültigkeit andererseits, falls ein Verwaltungsakt vom Gesetz ausdrücklich als endgültig erklärt wurde. 10 In diesem rechtlichen Rahmen war demnach auch der Rekurs an das Kollegium für Landschaftsschutz zu sehen. Noch im Jahr 1980, zu einem Zeitpunkt, an welchem in der Region Trentino-Südtirol eine normative Übergangsperiode bezüglich des Verwaltungsprozesses gegeben war, stellte laut Staatsrat der (auf Staatsebene mit dem oben angeführten staatlichen D.P.R. Nr. 1199/1971 geregelte) vorherige verwaltungsinterne („hierarchische“) Rekurs an das Kollegium für Landschaftsschutz eine notwendige verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einbringung eines Rekurses vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar. 11 Die Unzulässigkeit der Anfechtung eines nicht endgültigen Verwaltungsaktes einer Behörde der Region Trentino - Südtirol vor dem Staatsrat wurde von diesem mit einem weiteren in Plenarsitzung ergangenen Urteil im selben Jahr nochmals bestätigt. 12 Erst im Jahre 1987 13 wurden die den hauptsächlichen Rekursgegenstand vor dem Kollegium bildenden landschaftlich-ästhetischen Ermächtigungen des Bürgermeisters im Sinne des Artikels 8 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 14 auf (Landes)Gesetzesebene ausdrücklich als endgültig klassifiziert 15 , sodass auch diese ohne die Einbringung eines vorherigen Rekurses beim Kollegium für Landschaftsschutz direkt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bis 1989 beim Staatsrat in einziger Instanz, nach der Errichtung des Verwaltungsgerichts Bozen bei Letzterem in erster Instanz 16 ) angefochten werden konnten. Für jene Regionen, die über ein regionales Verwaltungsgericht verfügten und in welchen das Staatsgesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 17 somit bereits Anwendung finden konnte, hatte sich die Problematik hingegen schon vorher entschärft: Im Jahre 1984 hatte der Staatsrat festgehalten, dass seit Inkrafttreten des Staatsgesetzes Nr. 1034/1971 die notwendige vorherige Einbringung einer hierarchischen Verwaltungsbeschwerde, sei es eigentlicher sei es uneigentlicher Natur als Prozessvoraussetzung auch für die Anfechtung nicht endgültiger Verwaltungsakte vor den Verwaltungsgerichten ausdrücklich nicht mehr erforderlich sei. 18 9 Demichiel, Der fehlerhafte Verwaltungsakt, S. 25. 10 Unter impliziter Endgültigkeit wurden jene Fälle zusammengefasst, in denen sich die Endgültigkeit aus rechtlichen Prinzipien ableiten ließ, stets unter Ausnahme der atypischen uneigentlichen Aufsichtsbeschwerde, die vom Gesetz als solche vorgesehen werden konnte. Siehe: Demichiel, Der fehlerhafte Verwaltungsakt, S. 29. Siehe auch: Renato Alessi, Principi di diritto amministrativo, Milano 1974, S. 812. Oder auch: Guido Landi/Giuseppe Potenza, Manuale di diritto amministrativo, Milano 199710, S. 613. 11 Urteil des Staatsrats, VI. Sektion, vom 27.08.1980, Nr. 767/80 (mit welchem ein 1973 (!) gegen eine Entscheidung des Kollegiums für Landschaftsschutz beim Staatsrat eingereichter Rekurs entschieden wurde). 12 Urteil des Staatsrats, Plenarversammlung, vom 11.11.1980, Nr. 47. Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten von Behörden der Region Trentino - Südtirol war weiterhin die bisherige im Königl. Dekret vom 26. Juni 1924, Nr. 1054 („Genehmigung des Einheitstextes der Gesetze zum Staatsrat“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger vom 7. Juli 1924, Nr. 158 enthaltene Regelung maßgeblich. Siehe: Urteil des Staatsrats, VI. Sektion, vom 15.06.1983, Nr. 493. 13 Art. 10 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 35 („Landschaftsschutz: Ergänzungen des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, geändert durch das Landesgesetz vom 19. September 1973, Nr. 37“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 5. Jänner 1988, Nr. 1. 14 Der Art. 8 des Landschaftsschutzgesetzes regelt die Landschaftsschutzermächtigung für Projekte in landschaftlich unter Schutz gestellten Zonen, die vom Bürgermeister der jeweils betroffenen Gemeinde nach Anhören der Gemeindebaukommission zugleich mit der urbanistischen Baugenehmigung oder, falls diese nicht vorgesehen ist, mit eigenem Bescheid erteilt wird. 15 Art. 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 35. 16 Siehe: Urteil des Staatsrats, IV. Sektion, vom 25.08.2003, Nr. 4788/2003. 17 Staatsgesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034 („Errichtung der regionalen Verwaltungsgerichte“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 13. Dezember 1971, Nr. 314. 18 Urteil des Staatsrats, V. Sektion, vom 12.03.1984, Nr. 241. Eine zukünftige Streichung durch den Gesetzgeber der 1987 eingeführten Passage erscheint daher zweckmäßig. Kollegium für Landschaftsschutz 157 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 157 20.11.2007 16:37:22 Uhr

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1. Die Einrichtung <strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz im Jahre 1970<br />

Im Rahmen der den Provinzen Bozen und Trient aufgrund <strong>des</strong> Sonderstatuts für die Region<br />

Trentino – Tiroler Etschland zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis 1 im Bereich<br />

Landschaftsschutz stellte der Erlass <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 2 rückwirkend<br />

gesehen nicht nur autonomiepolitisch, sondern auch fachlich-meritorisch einen Meilenstein<br />

in der Geschichte <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol dar.<br />

Von besonderem Interesse zeigt sich dabei die Einrichtung eines neuen in das landschaftliche<br />

Bewertungs­ und Genehmigungssystem eingebundenen Organs, womit ein Mangel der bisherigen<br />

Gesetzgebung behoben werden sollte: Die Maßnahmen der Landschaftsschutzbehörde gemäß<br />

dem bisher geltenden Landschaftsschutzgesetz vom 24. Juli 1957, Nr. 8 3 stellten nämlich<br />

jeweils endgültige Verwaltungsbescheide dar, deren Anfechtung in Ermangelung eines<br />

lokalen Verwaltungsgerichtshofs erster Instanz nur vor dem obersten Verwaltungsgericht, dem<br />

Staatsrat in Rom, erfolgen konnte. Vor diesem Hintergrund beabsichtigte der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

im Jahr 1970 die Errichtung eines lokalen Kollegiums, dem nicht nur die Gesetzmäßigkeitskontrolle<br />

sondern auch die Sachkontrolle über Akte der für die Erteilung landschaftlicher Ermächtigungen<br />

zuständigen Verwaltungsbehörde zustehen sollte 4 . Die Einrichtung dieser<br />

„vor-gerichtlichen“ Beschwer<strong>des</strong>telle, die noch vor der Verabschiedung <strong>des</strong> 2. Autonomiestatuts<br />

5 erfolgte, konnte dem einzelnen Bürger als Alternative zur Anfechtung im Gerichtsweg<br />

nicht nur angesichts der (seinerzeit) üblichen gerichtlichen Verfahrensdauern, sondern auch allein<br />

aus (Prozess­) Kostengründen nur zum Vorteil gereichen.<br />

Im November 1971, also kaum ein Jahr nach erfolgter Einsetzung <strong>des</strong> Kollegiums für Landschaftsschutz,<br />

erfuhren die Beschwerdeverfahren in der öffentlichen Verwaltung auf Staatsebene<br />

durch den Erlass <strong>des</strong> D.P.R. Nr. 1199/1971 eine einheitliche Regelung. 6 Der Artikel 1 dieses<br />

Dekrets sah unter Aufhebung sämtlicher im Widerspruch dazu stehenden oder<br />

unvereinbaren Bestimmungen vor, dass gegen (nicht endgültige) Verwaltungsakte aus Gründen<br />

der Rechtswidrigkeit (Unzuständigkeit, Gesetzesverletzung, Befugnisüberschreitung 7 ) und<br />

Sachwidrigkeit (Ermessensfehler, Unzweckmäßigkeit) Beschwerde in einziger Instanz an die<br />

übergeordnete Verwaltungsbehörde gegeben war (sog. „eigentliche hierarchische Verwaltungsbeschwerde“).<br />

Im selben Artikel wurde auch die Beschwerdemöglichkeit gegen Verwaltungsakte<br />

öffentlicher Körperschaften, und zwar in den vom Gesetz oder für die einzelnen Körperschaften<br />

geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen, Grenzen und Formen, geregelt (sog. „uneigentliche<br />

hierarchische Verwaltungsbeschwerde“). 8 Als Voraussetzung für die Zulässigkeit derartiger<br />

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Art. 13 und Art. 11 Absatz 1 Punkt 7 <strong>des</strong> Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5 („Sonderstatut für<br />

die Region Trentino – Tiroler Etschland“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 25. Februar 1949, Nr. 1. Siehe<br />

auch: Bericht zum Lan<strong>des</strong>gesetzentwurf betreffend den Landschaftsschutz, April 1970, S. 1.<br />

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Lan<strong>des</strong>gesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 („Landschaftsschutz“), veröffentl. im ordentl. Beiblatt zum Amtsblatt der<br />

Region vom 11. August 1970, Nr 33.<br />

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Lan<strong>des</strong>gesetz vom 24. Juli 1957, Nr. 8 („Landschaftsschutz“), veröffentl. im Amtsblatt der Region vom 13. August<br />

1957, Nr. 33.<br />

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Bericht zum Lan<strong>des</strong>gesetzentwurf betreffend den Landschaftsschutz, April 1970, S. 18.<br />

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Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 („Änderungen und Ergänzungen <strong>des</strong> Sonderstatuts für Trentino­Südtirol“),<br />

veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 5. Jänner 1972, Nr. 3 bzw. Dekret <strong>des</strong> Präsidenten<br />

der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 („Genehmigung <strong>des</strong> vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze,<br />

die das Sonderstatut für Trentino­Südtirol betreffen“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 20. November<br />

1972, Nr. 301.<br />

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Dekret <strong>des</strong> Präsidenten der Republik vom 24. November 1971, Nr. 1199 („Vereinfachung der Beschwerdeverfahren<br />

in der Verwaltung“), veröffentl. im Gesetzesanzeiger der Republik vom 17. Jänner 1972, Nr. 13.<br />

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Unter Letztere fallen der Befugnisfehlgebrauch, die Faktenfehlbeurteilung, die offenkundige logische Widersprüchlichkeit,<br />

die Widersprüchlichkeit zwischen verschiedenen Verfügungen, die ungleiche Behandlung, das Übergehen<br />

amtsinterner Weisungen, die grobe Unbilligkeit, das Übergehen oder Umgehen eines rechtskräftigen Urteils <strong>des</strong><br />

Verwaltungsgerichtes sowie das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung <strong>des</strong> Verwaltungsaktes.<br />

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Art. 1 <strong>des</strong> D.P.R. vom 24.11.1971, Nr. 1199. Vgl. Anton Demichiel, Der fehlerhafte Verwaltungsakt und <strong>des</strong>sen<br />

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