06.11.2013 Aufrufe

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4<br />

2.2 Beschwerden gegen negative Bescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

Der Art. 11 verwies in seiner Ursprungsfassung explizit auf die Möglichkeit der Rekurseinreichung<br />

beim Kollegium für Landschaftsschutz, allerdings ausschließlich hinsichtlich der Verfügungen<br />

<strong>des</strong> Bürgermeisters bzw. <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>rates, mit welchen die sofortige Einstellung<br />

von ohne die vorgeschrieben Ermächtigung durchgeführten (Schlägerungs­)Arbeiten<br />

angeordnet wurde.<br />

Aus der allgemeinen Formulierung von Art. 9 in seiner ersten Fassung 7 ergab sich aber jedenfalls<br />

die Beschwerdemöglichkeit an das Kollegium für Landschaftsschutz auch gegen ablehnende<br />

Bescheide in Bezug auf beantragte Baumschlägerungen bzw. gegen diesbezügliche Ermächtigungen<br />

mit Bedingungen.<br />

Als die Zuständigkeit für die Ermächtigungen von Baumschlägerungen beim Lan<strong>des</strong>hauptmann<br />

lag (von 1973 bis 1992, siehe oben), war die Lan<strong>des</strong>regierung die zuständige Rekursinstanz.<br />

Auf der Grundlage der derzeit geltenden Bestimmungen sind nunmehr Beschwerden wiederum<br />

an das Kollegium für Landschaftsschutz zu richten. Dies ergibt sich aus Art. 9 in geltender<br />

Fassung 8 unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass die Ablehnungsbescheide bzw. die Ermächtigungen<br />

mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeister als im Sinne von Art. 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

erteilt anzusehen sind.<br />

2.3 Forstliche „Auszeige“<br />

Für die Schlägerung von Gehölzen außerhalb <strong>des</strong> verbauten Ortskerns liegt die Zuständigkeit<br />

bei der örtlichen Forstbehörde, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung<br />

erlassen kann. Gemäß Art. 14 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes finden die von Art. 14<br />

Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen über die Holzschlägerung für alle Gehölze – unabhängig<br />

von ihrem Wuchsort – Anwendung, sofern diese außerhalb <strong>des</strong> verbauten Ortskerns stehen.<br />

Im Unterschied zur früheren Regelung 9 besteht die Zuständigkeit der Forstbehörde nun neben<br />

den Gehölzen im „freien Gelände“ 10 auch für Alleebäume und Bäume an der Hofstelle. Ausgeschlossen<br />

ist eine Ermächtigungspflicht natürlich weiterhin für Obstbäume, die Teil einer intensiven<br />

Obstanlage sind, für Bäume in Baumschulen oder in privaten Pflanzgärten.<br />

Zuständig ist die Forstbehörde auch für Baumschlägerungen im Rahmen der forstlichen Nutzung<br />

von Biotopflächen. Die Schlägerungen werden weiterhin im Sinne der Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Forstgesetzes ermächtigt, wobei die Zielsetzungen <strong>des</strong> Schutzgebietes besonders zu berücksichtigen<br />

sind. 11<br />

7<br />

Art. 9 Absatz 1 LG Nr. 16/1970 lautete: „Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen,<br />

die vom Bürgermeister erlassen wurden, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das Kollegium für<br />

Landschaftsschutz (…) Berufung einlegen.“<br />

8<br />

„Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen, die vom Bürgermeister oder vom Direktor<br />

der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8 erlassen wird, kann der Gesuchsteller innerhalb<br />

von 30 Tagen an das Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen“.<br />

9<br />

Vor der Änderung mit LG Nr. 6/2007 sah Art. 14 Absatz 2 <strong>des</strong> LG Nr. 21/1996 vor: „Die Bestimmung gemäß Absatz<br />

1 gilt auch für Waldbäume unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie nicht in Gärten, Parkanlagen, öffentlichen<br />

Grünzonen, Pflanzgärten, Alleen oder im bebauten Gebiet und im Bereich von Hofstellen stehen.“<br />

10<br />

Damit sind das Waldgebiet, das Landwirtschaftsgebiet und das alpine Grünland gemeint.<br />

11<br />

Dies im Lichte von Art. 1/bis Absatz 4 <strong>des</strong> LG 16/1970 wonach für die forstwirtschaftliche Tätigkeit, die keine<br />

dauernde Veränderung der Landschaft durch Bauten oder andere Anlagen bewirkt, keine Landschaftsschutzermächtigung<br />

erforderlich ist.<br />

150<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 150<br />

20.11.2007 16:37:21 Uhr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!