Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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4<br />
2.2 Beschwerden gegen negative Bescheide <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
Der Art. 11 verwies in seiner Ursprungsfassung explizit auf die Möglichkeit der Rekurseinreichung<br />
beim Kollegium für Landschaftsschutz, allerdings ausschließlich hinsichtlich der Verfügungen<br />
<strong>des</strong> Bürgermeisters bzw. <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>rates, mit welchen die sofortige Einstellung<br />
von ohne die vorgeschrieben Ermächtigung durchgeführten (Schlägerungs)Arbeiten<br />
angeordnet wurde.<br />
Aus der allgemeinen Formulierung von Art. 9 in seiner ersten Fassung 7 ergab sich aber jedenfalls<br />
die Beschwerdemöglichkeit an das Kollegium für Landschaftsschutz auch gegen ablehnende<br />
Bescheide in Bezug auf beantragte Baumschlägerungen bzw. gegen diesbezügliche Ermächtigungen<br />
mit Bedingungen.<br />
Als die Zuständigkeit für die Ermächtigungen von Baumschlägerungen beim Lan<strong>des</strong>hauptmann<br />
lag (von 1973 bis 1992, siehe oben), war die Lan<strong>des</strong>regierung die zuständige Rekursinstanz.<br />
Auf der Grundlage der derzeit geltenden Bestimmungen sind nunmehr Beschwerden wiederum<br />
an das Kollegium für Landschaftsschutz zu richten. Dies ergibt sich aus Art. 9 in geltender<br />
Fassung 8 unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass die Ablehnungsbescheide bzw. die Ermächtigungen<br />
mit Bedingungen <strong>des</strong> Bürgermeister als im Sinne von Art. 8 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
erteilt anzusehen sind.<br />
2.3 Forstliche „Auszeige“<br />
Für die Schlägerung von Gehölzen außerhalb <strong>des</strong> verbauten Ortskerns liegt die Zuständigkeit<br />
bei der örtlichen Forstbehörde, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung<br />
erlassen kann. Gemäß Art. 14 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes finden die von Art. 14<br />
Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen über die Holzschlägerung für alle Gehölze – unabhängig<br />
von ihrem Wuchsort – Anwendung, sofern diese außerhalb <strong>des</strong> verbauten Ortskerns stehen.<br />
Im Unterschied zur früheren Regelung 9 besteht die Zuständigkeit der Forstbehörde nun neben<br />
den Gehölzen im „freien Gelände“ 10 auch für Alleebäume und Bäume an der Hofstelle. Ausgeschlossen<br />
ist eine Ermächtigungspflicht natürlich weiterhin für Obstbäume, die Teil einer intensiven<br />
Obstanlage sind, für Bäume in Baumschulen oder in privaten Pflanzgärten.<br />
Zuständig ist die Forstbehörde auch für Baumschlägerungen im Rahmen der forstlichen Nutzung<br />
von Biotopflächen. Die Schlägerungen werden weiterhin im Sinne der Bestimmungen <strong>des</strong><br />
Forstgesetzes ermächtigt, wobei die Zielsetzungen <strong>des</strong> Schutzgebietes besonders zu berücksichtigen<br />
sind. 11<br />
7<br />
Art. 9 Absatz 1 LG Nr. 16/1970 lautete: „Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen,<br />
die vom Bürgermeister erlassen wurden, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das Kollegium für<br />
Landschaftsschutz (…) Berufung einlegen.“<br />
8<br />
„Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen, die vom Bürgermeister oder vom Direktor<br />
der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8 erlassen wird, kann der Gesuchsteller innerhalb<br />
von 30 Tagen an das Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen“.<br />
9<br />
Vor der Änderung mit LG Nr. 6/2007 sah Art. 14 Absatz 2 <strong>des</strong> LG Nr. 21/1996 vor: „Die Bestimmung gemäß Absatz<br />
1 gilt auch für Waldbäume unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie nicht in Gärten, Parkanlagen, öffentlichen<br />
Grünzonen, Pflanzgärten, Alleen oder im bebauten Gebiet und im Bereich von Hofstellen stehen.“<br />
10<br />
Damit sind das Waldgebiet, das Landwirtschaftsgebiet und das alpine Grünland gemeint.<br />
11<br />
Dies im Lichte von Art. 1/bis Absatz 4 <strong>des</strong> LG 16/1970 wonach für die forstwirtschaftliche Tätigkeit, die keine<br />
dauernde Veränderung der Landschaft durch Bauten oder andere Anlagen bewirkt, keine Landschaftsschutzermächtigung<br />
erforderlich ist.<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 150<br />
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