Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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4 1. Baumschutz als Form des allgemeinen Landschaftsschutzes Die Ermächtigungspflicht für die Schlägerung von „Bäumen, die zur Schönheit und Eigenart der Landschaft beitragen, besonders jener entlang der Verkehrswege und Ortsstraßen“ wurde von Art. 11 des Landschaftsschutzgesetzes – LG 16/1970 unter dem Begriff „allgemeiner Schutz der Landschaft“ subsumiert. In seiner ursprünglichen Fassung zählte der Art. 11 weiters die Ermächtigungspflicht für „die Rodung von Waldesrändern und die Zerstörung der Grasnarbe“ sowie das Verbot zur Ablagerung von Müll außerhalb der eigens dafür ausgewiesenen Flächen zum allgemeinen Landschaftsschutz. Im Unterschied zur Rodung, bei der Gehölze samt ihren Wurzeln dauerhaft entfernt werden, besteht die Schlägerung im bloßen Abschneiden der Bäume bei Erhaltung des Wurzelstockes. Im ersten Rundschreiben zur Anwendung des LG 16/1970 vom 7. September 1970 wird auf die Bedeutung des Begriffs allgemeiner Schutz der Landschaft näher eingegangen. Dieser bestehe laut Rundschreiben „in der Hauptsache in der Beachtung jener Grundsätze, die der Gesellschaft die Reinerhaltung der Umwelt sichern“. Tatsächlich handelt es sich um das Verfolgen allgemeiner Zielsetzungen, unabhängig von einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung, im Unterschied zu den von Art. 1 des LG 16/1970 vorgesehenen Schutzkategorien, für welche die landschaftliche Unterschutzstellung jeweils an die spezifischen Erfordernisse angepasste Schutzbindungen enthalten muss. Mit einer Ergänzung des Art. 11 durch das Landesgesetz vom 19. September 1973, Nr. 37 erfolgte eine Spezifizierung hinsichtlich der im Sinne eines allgemeinen Landschaftsschutzes für besonderes schützwürdig erachteten Gehölze, für deren Schlägerung eine Landschaftsschutzermächtigung vorgeschrieben ist. Im Einzelnen verweist der Art. 11 in geänderter Fassung auf die „in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fälle“. Die entsprechende Durchführungsverordnung erging mit D.L.H. vom 12. Februar 1975, Nr. 5 und wurde bereits überarbeitet (siehe Beschluss der Landesregierung Nr. 3276 vom 1. Oktober 2007. 1 2. Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen sind in Folge der mit Landesgesetz vom 23. Juli 2007, Nr. 6 verabschiedeten Gesetzesänderungen nunmehr klar abgegrenzt: Gemäß Art. 11 des Landschaftsschutzgesetzes ist innerhalb des verbauten Ortskerns der Bürgermeister zuständig 1 , während gemäß Artikel 14 des Forstgesetzes – Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 – die Schlägerung von Gehölzen außerhalb des verbauten Ortskerns von der zuständigen Forstbehörde ermächtigt werden muss. Für die innerhalb der im Landschaftsplan ausgewiesenen „Gärten- und Parkanlagen“ stehenden Gehölze, sieht Art. 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landschaftsschutzgesetzes ausdrücklich die Notwendigkeit der Ermächtigung durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft vor. 2 1 Das entsprechende Dekret des Landeshauptmanns, das die Durchführungsverordnung vom 12. Februar 1975, Nr. 5 ersetzen wird, liegt derzeit (Stand 30.10.2007) noch nicht vor. 2 Art. 11 Absatz 2 des LG Nr. 16/1970 sieht Folgendes vor: „Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 ersetzen dieser Artikel und die Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz alle im Sinne dieses Gesetzes genehmigten Bestimmungen zur landschaftlichen Unterschutzstellung, welche die Schlägerung von Gehölzen betreffen.“ 148 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 148 20.11.2007 16:37:21 Uhr
2.1 Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister Gemäß Art. 5 des Entwurfes zur neuen Durchführungsverordnung ist für die Schägerung von Bäumen innerhalb des verbauten Ortskerns eine Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister in folgenden Fällen erforderlich: • für Bäume, die ein bestimmtes Ausmaß – Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden 3 von mehr als 50 cm oder Höhe von mehr als 20 m – erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und Steinobstbäume, • für Bäume, die auf Grund von Sonderregelungen auf Gemeindeebene (Baumschutzsatzungen) unter Schutz stehen. Art. 11 des LG 16/1970 und die Durchführungsverordnung ersetzen alle bisherigen Sonderregelungen in den Landschaftsplänen über die Schlägerung von Gehölzen 4 . Aufrecht bleiben hingegen die besonderen Schutzbestimmungen für im Landschaftsplan ausgewiesene Schutzzonen, wie z. B. Kastanienhaine oder Streuobstwiesen. Die Gemeinden haben weiters die Möglichkeit, strengere Schutzbestimmungen für Baumschlägerungen in ihre Bauordnungen aufzunehmen bzw. eigene Baumschutzsatzungen zu verabschieden. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Erteilung der Ermächtigung zur Schlägerung von Bäumen war bereits in der ersten Fassung des LG 16/1970 von Art. 11 in Verbindung mit Art. 25 vorgesehen 5 . Zwischenzeitlich lag die Zuständigkeit allerdings bei der Landesbehörde für Landschaftsschutz: Der Art. 11 in der mit LG 37/1973 abgeänderten Fassung schrieb nämlich für Baumschlägerungen die Einhaltung des von Art. 12 des LG 16/1970 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens – Weiterleitung der bei der Gemeinde einzureichenden Anträge innerhalb von 60 Tagen an den zuständigen Landesrat und Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung durch den Landeshauptmann innerhalb einer Frist von weiteren 60 Tagen – vor. Mit dem Landesgesetz über die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juli 1992, Nr. 27, erfolgte eine vollständige Neuformulierung des Art. 11: Der Verweis auf das Genehmigungsverfahren laut Art. 12 wurde gestrichen und die Absätze 3, 4 und 5 aufgehoben. Der Art. 11 in seiner reduzierten Fassung regelte somit nur mehr die Ermächtigungspflicht für die Schlägerung von Bäumen in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen. Während die Rodung von Gehölzen nunmehr vom Art. 12 Absatz 1 Buchstabe i) geregelt wurde und damit weiterhin der Landesbehörde für Landschaftsschutz vorbehalten blieb, fehlte hinsichtlich der Ermächtigung für die Schlägerung ein eindeutiger Kompetenzverweis. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters konnte aber jedenfalls aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Genehmigung von landschaftlichen Eingriffen grundsätzlich an den Bürgermeister übertragen wurde (Art. 8 im Zusammenhang mit Art. 25), sofern es sich nicht um die von Art. 12 taxativ aufgezählten Arbeiten oder Anlagen handelt, die der Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesbehörde unterliegen. Daraus ergibt sich, dass auch für Baumschlägerungen das von Art. 8 vorgesehene Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, einschließlich der Einholung des Gutachtens der Gemeindebaukommission 6 . 3 Es handelt sich hier um den sogenannten Brusthöhendurchmesser (BHD), der das Normmaß für die Dicke eines Baumes ist. 4 So ist z. B. in den Landschaftspläne der Gemeinden Lana, Eppan, Kaltern, Schenna und Meran die Ermächtigungspflicht für alle Bäume im Gemeindegebiet mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm vorgesehen. 5 Der erste Absatz von Art. 25 lautete: „Die Aufgaben auf dem Gebiete des Landschaftsschutzes, wie in den Art. 8, 10, 11 und 14 dieses Gesetzes vorgesehen, werden auf Grund der Übertragung durch die Provinz von den Bürgermeistern der einzelnen Gemeinden ausgeübt“ 6 Art. 8 Absatz 1 Landesgesetz Nr. 16/1970: „Die Ermächtigung im Sinne des Artikels 7 wird vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission zugleich mit der Baugenehmigung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid erteilt.“ Die Schlägerung von Bäumen 149 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 149 20.11.2007 16:37:21 Uhr
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2.1 Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister<br />
Gemäß Art. 5 <strong>des</strong> Entwurfes zur neuen Durchführungsverordnung ist für die Schägerung von<br />
Bäumen innerhalb <strong>des</strong> verbauten Ortskerns eine Landschaftsschutzermächtigung durch den<br />
Bürgermeister in folgenden Fällen erforderlich:<br />
• für Bäume, die ein bestimmtes Ausmaß – Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden 3 von<br />
mehr als 50 cm oder Höhe von mehr als 20 m – erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und<br />
Steinobstbäume,<br />
• für Bäume, die auf Grund von Sonderregelungen auf Gemeindeebene (Baumschutzsatzungen)<br />
unter Schutz stehen.<br />
Art. 11 <strong>des</strong> LG 16/1970 und die Durchführungsverordnung ersetzen alle bisherigen Sonderregelungen<br />
in den Landschaftsplänen über die Schlägerung von Gehölzen 4 . Aufrecht bleiben hingegen<br />
die besonderen Schutzbestimmungen für im Landschaftsplan ausgewiesene Schutzzonen,<br />
wie z. B. Kastanienhaine oder Streuobstwiesen. Die Gemeinden haben weiters die<br />
Möglichkeit, strengere Schutzbestimmungen für Baumschlägerungen in ihre Bauordnungen aufzunehmen<br />
bzw. eigene Baumschutzsatzungen zu verabschieden.<br />
Die Zuständigkeit <strong>des</strong> Bürgermeisters für die Erteilung der Ermächtigung zur Schlägerung von<br />
Bäumen war bereits in der ersten Fassung <strong>des</strong> LG 16/1970 von Art. 11 in Verbindung mit Art.<br />
25 vorgesehen 5 .<br />
Zwischenzeitlich lag die Zuständigkeit allerdings bei der Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz:<br />
Der Art. 11 in der mit LG 37/1973 abgeänderten Fassung schrieb nämlich für Baumschlägerungen<br />
die Einhaltung <strong>des</strong> von Art. 12 <strong>des</strong> LG 16/1970 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens<br />
– Weiterleitung der bei der Gemeinde einzureichenden Anträge innerhalb von 60<br />
Tagen an den zuständigen Lan<strong>des</strong>rat und Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung durch<br />
den Lan<strong>des</strong>hauptmann innerhalb einer Frist von weiteren 60 Tagen – vor.<br />
Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz über die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juli<br />
1992, Nr. 27, erfolgte eine vollständige Neuformulierung <strong>des</strong> Art. 11: Der Verweis auf das Genehmigungsverfahren<br />
laut Art. 12 wurde gestrichen und die Absätze 3, 4 und 5 aufgehoben.<br />
Der Art. 11 in seiner reduzierten Fassung regelte somit nur mehr die Ermächtigungspflicht für<br />
die Schlägerung von Bäumen in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen.<br />
Während die Rodung von Gehölzen nunmehr vom Art. 12 Absatz 1 Buchstabe i) geregelt wurde<br />
und damit weiterhin der Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz vorbehalten blieb, fehlte hinsichtlich<br />
der Ermächtigung für die Schlägerung ein eindeutiger Kompetenzverweis.<br />
Die Zuständigkeit <strong>des</strong> Bürgermeisters konnte aber jedenfalls aus dem Umstand abgeleitet<br />
werden, dass die Genehmigung von landschaftlichen Eingriffen grundsätzlich an den Bürgermeister<br />
übertragen wurde (Art. 8 im Zusammenhang mit Art. 25), sofern es sich nicht um die<br />
von Art. 12 taxativ aufgezählten Arbeiten oder Anlagen handelt, die der Landschaftsschutzermächtigung<br />
durch die Lan<strong>des</strong>behörde unterliegen. Daraus ergibt sich, dass auch für Baumschlägerungen<br />
das von Art. 8 vorgesehene Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, einschließlich<br />
der Einholung <strong>des</strong> Gutachtens der Gemeindebaukommission 6 .<br />
3<br />
Es handelt sich hier um den sogenannten Brusthöhendurchmesser (BHD), der das Normmaß für die Dicke eines<br />
Baumes ist.<br />
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So ist z. B. in den Landschaftspläne der Gemeinden Lana, Eppan, Kaltern, Schenna und Meran die Ermächtigungspflicht<br />
für alle Bäume im Gemeindegebiet mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm vorgesehen.<br />
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Der erste Absatz von Art. 25 lautete: „Die Aufgaben auf dem Gebiete <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, wie in den Art.<br />
8, 10, 11 und 14 dieses Gesetzes vorgesehen, werden auf Grund der Übertragung durch die Provinz von den Bürgermeistern<br />
der einzelnen Gemeinden ausgeübt“<br />
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Art. 8 Absatz 1 Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 16/1970: „Die Ermächtigung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 7 wird vom Bürgermeister<br />
nach Anhören der Baukommission zugleich mit der Baugenehmigung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit<br />
eigenem Bescheid erteilt.“<br />
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