Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4<br />
1. Baumschutz als Form <strong>des</strong> allgemeinen <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
Die Ermächtigungspflicht für die Schlägerung von „Bäumen, die zur Schönheit und Eigenart der<br />
Landschaft beitragen, besonders jener entlang der Verkehrswege und Ortsstraßen“ wurde von Art.<br />
11 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes – LG 16/1970 unter dem Begriff „allgemeiner Schutz der<br />
Landschaft“ subsumiert. In seiner ursprünglichen Fassung zählte der Art. 11 weiters die Ermächtigungspflicht<br />
für „die Rodung von Wal<strong>des</strong>rändern und die Zerstörung der Grasnarbe“ sowie<br />
das Verbot zur Ablagerung von Müll außerhalb der eigens dafür ausgewiesenen Flächen zum allgemeinen<br />
Landschaftsschutz.<br />
Im Unterschied zur Rodung, bei der Gehölze samt ihren Wurzeln dauerhaft entfernt werden,<br />
besteht die Schlägerung im bloßen Abschneiden der Bäume bei Erhaltung <strong>des</strong> Wurzelstockes.<br />
Im ersten Rundschreiben zur Anwendung <strong>des</strong> LG 16/1970 vom 7. September 1970 wird auf<br />
die Bedeutung <strong>des</strong> Begriffs allgemeiner Schutz der Landschaft näher eingegangen. Dieser<br />
bestehe laut Rundschreiben „in der Hauptsache in der Beachtung jener Grundsätze, die der Gesellschaft<br />
die Reinerhaltung der Umwelt sichern“. Tatsächlich handelt es sich um das Verfolgen<br />
allgemeiner Zielsetzungen, unabhängig von einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung,<br />
im Unterschied zu den von Art. 1 <strong>des</strong> LG 16/1970 vorgesehenen Schutzkategorien,<br />
für welche die landschaftliche Unterschutzstellung jeweils an die spezifischen Erfordernisse angepasste<br />
Schutzbindungen enthalten muss.<br />
Mit einer Ergänzung <strong>des</strong> Art. 11 durch das Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. September 1973, Nr. 37<br />
erfolgte eine Spezifizierung hinsichtlich der im Sinne eines allgemeinen <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
für besonderes schützwürdig erachteten Gehölze, für deren Schlägerung eine Landschaftsschutzermächtigung<br />
vorgeschrieben ist. Im Einzelnen verweist der Art. 11 in geänderter Fassung auf<br />
die „in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fälle“. Die entsprechende Durchführungsverordnung<br />
erging mit D.L.H. vom 12. Februar 1975, Nr. 5 und wurde bereits überarbeitet (siehe<br />
Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 1. Oktober 2007. 1<br />
2. Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen<br />
Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen sind in<br />
Folge der mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23. Juli 2007, Nr. 6 verabschiedeten Gesetzesänderungen<br />
nunmehr klar abgegrenzt: Gemäß Art. 11 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes ist innerhalb <strong>des</strong> verbauten<br />
Ortskerns der Bürgermeister zuständig 1 , während gemäß Artikel 14 <strong>des</strong> Forstgesetzes –<br />
Lan<strong>des</strong>gesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 – die Schlägerung von Gehölzen außerhalb <strong>des</strong><br />
verbauten Ortskerns von der zuständigen Forstbehörde ermächtigt werden muss.<br />
Für die innerhalb der im Landschaftsplan ausgewiesenen „Gärten- und Parkanlagen“ stehenden<br />
Gehölze, sieht Art. 12 Absatz 1 Buchstabe a) <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes ausdrücklich<br />
die Notwendigkeit der Ermächtigung durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft<br />
vor. 2<br />
1<br />
Das entsprechende Dekret <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmanns, das die Durchführungsverordnung vom 12. Februar 1975,<br />
Nr. 5 ersetzen wird, liegt derzeit (Stand 30.10.2007) noch nicht vor.<br />
2<br />
Art. 11 Absatz 2 <strong>des</strong> LG Nr. 16/1970 sieht Folgen<strong>des</strong> vor: „Unbeschadet der Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 12<br />
ersetzen dieser Artikel und die Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz alle im Sinne dieses Gesetzes<br />
genehmigten Bestimmungen zur landschaftlichen Unterschutzstellung, welche die Schlägerung von Gehölzen<br />
betreffen.“<br />
148<br />
<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 148<br />
20.11.2007 16:37:21 Uhr