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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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4<br />

1. Baumschutz als Form <strong>des</strong> allgemeinen <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

Die Ermächtigungspflicht für die Schlägerung von „Bäumen, die zur Schönheit und Eigenart der<br />

Landschaft beitragen, besonders jener entlang der Verkehrswege und Ortsstraßen“ wurde von Art.<br />

11 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes – LG 16/1970 unter dem Begriff „allgemeiner Schutz der<br />

Landschaft“ subsumiert. In seiner ursprünglichen Fassung zählte der Art. 11 weiters die Ermächtigungspflicht<br />

für „die Rodung von Wal<strong>des</strong>rändern und die Zerstörung der Grasnarbe“ sowie<br />

das Verbot zur Ablagerung von Müll außerhalb der eigens dafür ausgewiesenen Flächen zum allgemeinen<br />

Landschaftsschutz.<br />

Im Unterschied zur Rodung, bei der Gehölze samt ihren Wurzeln dauerhaft entfernt werden,<br />

besteht die Schlägerung im bloßen Abschneiden der Bäume bei Erhaltung <strong>des</strong> Wurzelstockes.<br />

Im ersten Rundschreiben zur Anwendung <strong>des</strong> LG 16/1970 vom 7. September 1970 wird auf<br />

die Bedeutung <strong>des</strong> Begriffs allgemeiner Schutz der Landschaft näher eingegangen. Dieser<br />

bestehe laut Rundschreiben „in der Hauptsache in der Beachtung jener Grundsätze, die der Gesellschaft<br />

die Reinerhaltung der Umwelt sichern“. Tatsächlich handelt es sich um das Verfolgen<br />

allgemeiner Zielsetzungen, unabhängig von einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung,<br />

im Unterschied zu den von Art. 1 <strong>des</strong> LG 16/1970 vorgesehenen Schutzkategorien,<br />

für welche die landschaftliche Unterschutzstellung jeweils an die spezifischen Erfordernisse angepasste<br />

Schutzbindungen enthalten muss.<br />

Mit einer Ergänzung <strong>des</strong> Art. 11 durch das Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. September 1973, Nr. 37<br />

erfolgte eine Spezifizierung hinsichtlich der im Sinne eines allgemeinen <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

für besonderes schützwürdig erachteten Gehölze, für deren Schlägerung eine Landschaftsschutzermächtigung<br />

vorgeschrieben ist. Im Einzelnen verweist der Art. 11 in geänderter Fassung auf<br />

die „in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fälle“. Die entsprechende Durchführungsverordnung<br />

erging mit D.L.H. vom 12. Februar 1975, Nr. 5 und wurde bereits überarbeitet (siehe<br />

Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 1. Oktober 2007. 1<br />

2. Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen<br />

Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen sind in<br />

Folge der mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23. Juli 2007, Nr. 6 verabschiedeten Gesetzesänderungen<br />

nunmehr klar abgegrenzt: Gemäß Art. 11 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes ist innerhalb <strong>des</strong> verbauten<br />

Ortskerns der Bürgermeister zuständig 1 , während gemäß Artikel 14 <strong>des</strong> Forstgesetzes –<br />

Lan<strong>des</strong>gesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 – die Schlägerung von Gehölzen außerhalb <strong>des</strong><br />

verbauten Ortskerns von der zuständigen Forstbehörde ermächtigt werden muss.<br />

Für die innerhalb der im Landschaftsplan ausgewiesenen „Gärten- und Parkanlagen“ stehenden<br />

Gehölze, sieht Art. 12 Absatz 1 Buchstabe a) <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes ausdrücklich<br />

die Notwendigkeit der Ermächtigung durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft<br />

vor. 2<br />

1<br />

Das entsprechende Dekret <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmanns, das die Durchführungsverordnung vom 12. Februar 1975,<br />

Nr. 5 ersetzen wird, liegt derzeit (Stand 30.10.2007) noch nicht vor.<br />

2<br />

Art. 11 Absatz 2 <strong>des</strong> LG Nr. 16/1970 sieht Folgen<strong>des</strong> vor: „Unbeschadet der Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 12<br />

ersetzen dieser Artikel und die Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz alle im Sinne dieses Gesetzes<br />

genehmigten Bestimmungen zur landschaftlichen Unterschutzstellung, welche die Schlägerung von Gehölzen<br />

betreffen.“<br />

148<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 148<br />

20.11.2007 16:37:21 Uhr

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