- Seite 1 und 2:
Rechtsgrundlagen des Landschaftssch
- Seite 3 und 4:
Johanna Ebner / Horand I. Maier / V
- Seite 5 und 6:
Inhalt Grußworte..................
- Seite 7 und 8:
Vorbemerkung der Verfasser Die Juri
- Seite 9 und 10:
1 Die landschaftliche Unterschutzst
- Seite 11 und 12:
Das Gesetz enthält keine allgemein
- Seite 13 und 14:
des Staatsgesetzes Nr. 1497/1939 un
- Seite 15 und 16:
Diese muss Vorschriften enthalten,
- Seite 17 und 18:
Eingriffe im Bereich von Naturdenkm
- Seite 19 und 20:
genschaften von Naherholungsgebiete
- Seite 21 und 22:
Unter Landschaftsschutz stehende G
- Seite 23 und 24:
des Staatsrates führt aber sowohl
- Seite 25 und 26:
Mit dem genannten D.P.R. Nr. 448/19
- Seite 27 und 28:
17 des Transparenzgesetzes bleiben
- Seite 29 und 30:
3.4. Veröffentlichung Der Untersch
- Seite 31 und 32:
Quellenverzeichnis Normative Akte a
- Seite 33 und 34:
2 Berührungspunkte zwischen Raumor
- Seite 35 und 36:
gebungsbefugnis der Autonomen Provi
- Seite 37 und 38:
Sieht man von der Beteiligung der G
- Seite 39 und 40:
2. Die Aufteilung der Zuständigkei
- Seite 41 und 42:
Was die Bindungswirkung staatlicher
- Seite 43 und 44:
Fazit: Insgesamt zeigte sich die S
- Seite 45 und 46:
Im Verhältnis Autonome Provinz Boz
- Seite 47 und 48:
ist; dies mit der Folge, dass zeitl
- Seite 49 und 50:
4. Das Verhältnis zwischen Raumord
- Seite 51 und 52:
Dabei werde die dasselbe Gebiet bet
- Seite 53 und 54:
) Die im Bauleitplan angemerkten Bi
- Seite 55 und 56:
schaftsschutz bedürfen. 79 Im Jahr
- Seite 57 und 58:
5. Der Südtiroler Weg „Gesetze v
- Seite 59 und 60:
sah und sieht der LEROP in seinem d
- Seite 61 und 62:
schaftstypen definiert das Leitbild
- Seite 63 und 64:
Naturdenkmal ausgewiesen sei, und s
- Seite 65 und 66:
der Gemeinden wurden zusammen mit d
- Seite 67 und 68:
verfassungsrechtlichen Vorgaben ver
- Seite 69 und 70:
Zeitspiegel der für die Koordinier
- Seite 71 und 72:
Aktuelle Fassung des Art. 6 des Lan
- Seite 73 und 74:
Fazit: 1) Die Ausweisung im Landesr
- Seite 75 und 76:
che über 1600 m, Schutzstreifen en
- Seite 77 und 78:
Spätestens nach der Abänderung de
- Seite 79 und 80:
Fazit: 1) Die erweiterte Landesraum
- Seite 81 und 82:
Das Faktum der Zurückstellung der
- Seite 83 und 84:
an nicht mehr den Vorschriften der
- Seite 85 und 86:
• Wohnbau-Auffüllzonen (B-Zonen)
- Seite 87 und 88:
werden kann“ 178 , weist zwar auf
- Seite 89 und 90:
7.4 Die Anpassung der Landschaftspl
- Seite 91 und 92:
Landschaftsschutzkommission ersetze
- Seite 93 und 94:
Fazit: 1) Zonierungen betreffend Na
- Seite 95 und 96: (Gärten und Parkanlagen) des Lands
- Seite 97 und 98: nungsgesetz vorgesehene Verfahren)
- Seite 99 und 100: 8. Der Vorrang der Landschaftsschut
- Seite 101 und 102: Eine extensive Interpretation derse
- Seite 103 und 104: Quellenverzeichnis Normative Akte a
- Seite 105 und 106: Urteile Verwaltungsgerichte Verwalt
- Seite 107 und 108: 3 Von der Unterschutzstellung zur L
- Seite 109 und 110: Der Begriff des Landschaftsschutzes
- Seite 111 und 112: über die Nutzung und zur Aufwertun
- Seite 113 und 114: Der Artikel 1/bis Absatz 3 des Land
- Seite 115 und 116: In der Rechtslehre werden diese Ein
- Seite 117 und 118: von geschützten Liegenschaften das
- Seite 119 und 120: Der Staatsrat stellt in seinem Urte
- Seite 121 und 122: Der Artikel 146 Absatz 12 und der A
- Seite 123 und 124: Im Urteil Nr. 60 vom 06.03.2000 ste
- Seite 125 und 126: Gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchst
- Seite 127 und 128: tung des Projektes. 63 Das Verwaltu
- Seite 129 und 130: 7. Die Genehmigungsverfahren für E
- Seite 131 und 132: Es gilt zu berücksichtigen, dass d
- Seite 133 und 134: 7.2 Die Landschaftsschutzermächtig
- Seite 135 und 136: Die Landschaftsschutzermächtigung
- Seite 137 und 138: 7.3 Die Landschaftsschutzermächtig
- Seite 139 und 140: Zusammenfassung Landschaftsschutzer
- Seite 141 und 142: Zusammenfassung Sammelgenehmigungsv
- Seite 143 und 144: Zusammenfassung: Umweltverträglich
- Seite 145: Urteile des Verwaltungsgerichts Boz
- Seite 149 und 150: 2.1 Landschaftsschutzermächtigung
- Seite 151 und 152: 2.4 Ausnahmen von der Ermächtigung
- Seite 153 und 154: Dies ist auf die allgemeine und vom
- Seite 155 und 156: 5 Landschaftsschutz in zweiter Inst
- Seite 157 und 158: hierarchischer Aufsichtbeschwerden
- Seite 159 und 160: 2. Die Zusammensetzung des Kollegiu
- Seite 161 und 162: ter durch einen anerkannten Vertret
- Seite 163 und 164: IV. Kollegium V. Kollegium VI. Koll
- Seite 165 und 166: X. Kollegium XI. Kollegium XII. Kol
- Seite 167 und 168: liche (meritorische) Mängel (Zweck
- Seite 169 und 170: den die genannten Eingriffstypologi
- Seite 171 und 172: zustehenden Befugnis zur Erteilung
- Seite 173 und 174: Landschaftsschutzgesetzes verfasst
- Seite 175 und 176: Im selben Jahr wurden dem Kollegium
- Seite 177 und 178: schaftsschutzgesetzes 115 bereits v
- Seite 179 und 180: hoben werden durfte, so weist es di
- Seite 181 und 182: gelagerte Fälle unterschiedlich be
- Seite 183 und 184: Insgesamt ergibt sich über die Jah
- Seite 185 und 186: 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 2
- Seite 187 und 188: 8. Resümee Seit nunmehr über 35 J
- Seite 189 und 190: Rundschreiben des Landesrats für N
- Seite 191 und 192: Anhang I) Landesgesetz vom 25. Juli
- Seite 193 und 194: 1775, eingetragenen Wasserläufe, e
- Seite 195 und 196: (4) Der Beschluss der I. Landschaft
- Seite 197 und 198:
und Naturdenkmäler, den Vorschrift
- Seite 199 und 200:
kann anstelle der Kaution ein der K
- Seite 201 und 202:
h) Ablagerungen jeglicher Art auf e
- Seite 203 und 204:
den Landschaftsschutz abgibt; diese
- Seite 205 und 206:
Gestaltung und zur Verbesserung der
- Seite 207 und 208:
22/bis. (1) Die Provinz erläßt f
- Seite 209 und 210:
6 Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2
- Seite 211 und 212:
II DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LAND
- Seite 213 und 214:
4. (1) Die Ermächtigung im Sinne d
- Seite 215 und 216:
gung in Geld gleich dem Handelswert
- Seite 217 und 218:
4. Wenn in der Ermächtigung die Hi
- Seite 219 und 220:
4. Für die Beschlussfähigkeit ist
- Seite 221 und 222:
Tabelle/Tabella 2 Standort Posizion
- Seite 223 und 224:
Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.