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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Zusammenfassung:<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung – Eingriffe gemäß Anhang C und D <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />

5. April 2007, Nr. 2<br />

• Projektunterlagen und Umweltverträglichkeitsstudie<br />

• Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren<br />

• technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten durch die Umweltarbeitsgruppe (60 Tage)<br />

• Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit durch den Umweltbeirat (90<br />

Tage)<br />

• Entscheidung durch die Lan<strong>des</strong>regierung (30 Tage)<br />

• Veröffentlichung der Entscheidung auf den Web-Seiten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol.<br />

7.6 Weitere landschaftliche Genehmigungsverfahren<br />

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />

auch im Zuge der Abwicklung von anderen Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) erfolgen<br />

kann.<br />

1) Für die Genehmigung von Kommunikationsinfrastrukturen sei auf das Verfahren gemäß<br />

Artikel 7/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 („Bestimmungen zum Kommunikationswesen<br />

und zur Rundfunkförderung“) verwiesen.<br />

2) Für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild von Projekten für Bodenschutz-,<br />

Wildbach- und Lawinenverbauungsarbeiten sowie für land- und forstwirtschaftliche<br />

Güterwege wird gemäß Artikel 12/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, die<br />

Fachkommission gemäß Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 („Gutachten über Vorhaben<br />

in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

sowie Elektrifizierung der ländlichen Gebiete“) durch einen Beamten der für den<br />

Landschaftsschutz zuständigen Abteilung ergänzt. Das positive Gutachten <strong>des</strong> Sachverständigen<br />

bzw. der II. Landschaftsschutzkommission (sofern der Sachverständige das Projekt weiterleitet)<br />

ersetzt die in Artikel 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes vorgesehene Ermächtigung.<br />

3) Für Anlagen von Lan<strong>des</strong>interesse, wie sie im Artikel 67 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August<br />

1997, Nr. 13 („Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz“) definiert sind, wird im Zuge der Erteilung der<br />

Konformitätserklärung durch den Lan<strong>des</strong>rat für Raumordnung (Erklärung der Übereinstimmung<br />

der Projekte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Bauleitplanes der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde<br />

und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes) die Landschaftsschutzermächtigung, sofern vorgeschrieben,<br />

bei der zuständigen Lan<strong>des</strong>behörde beantragt.<br />

4) Für Bauvorhaben öffentlicher Körperschaften mit einem Auftragswert über 2.500.000<br />

Euro ist gemäß Artikel 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38 („Bestimmungen<br />

über die beratenden Organe auf dem Gebiet der öffentlichen Bauarbeiten von Lan<strong>des</strong>interesse“)<br />

das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirates<br />

für öffentliche Arbeiten erforderlich. Der Artikel 1 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, sieht außerdem vor: „Zu Entwürfen für Bauvorhaben Privater mit<br />

einem Auftragswert über 500.000 Euro, muss, falls um gesetzlich vorgesehene Beiträge oder<br />

sonstige wirtschaftliche Unterstützungen angesucht wird, das technische, verwaltungsmäßige<br />

und wirtschaftliche Gutachten <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirates für öffentliche Arbeiten eingeholt<br />

werden, wenn dies im entsprechenden Förderungsgesetz vorgesehen ist.“<br />

Die Zusammensetzung <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirats für öffentliche Arbeiten ist im Artikel 2<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, geregelt, wobei gemäß Absatz 1 Buchstabe<br />

e) auch ein Vertreter <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, der vom zuständigen Lan<strong>des</strong>rat namhaft gemacht<br />

wird, Mitglied <strong>des</strong> Beirats ist. Das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche<br />

Gutachten <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirates für öffentliche Arbeiten ersetzt sämtliche Gutachten<br />

oder Genehmigungen anderer Lan<strong>des</strong>organe, welche die einschlägigen Rechtsvorschriften für<br />

die Ausführung <strong>des</strong> Projektes vorsehen (ausgenommen die Umweltverträglichkeitsprüfung).<br />

Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />

143<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 143<br />

20.11.2007 16:37:20 Uhr

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