Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Zusammenfassung:<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung – Eingriffe gemäß Anhang C und D <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />
5. April 2007, Nr. 2<br />
• Projektunterlagen und Umweltverträglichkeitsstudie<br />
• Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren<br />
• technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten durch die Umweltarbeitsgruppe (60 Tage)<br />
• Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit durch den Umweltbeirat (90<br />
Tage)<br />
• Entscheidung durch die Lan<strong>des</strong>regierung (30 Tage)<br />
• Veröffentlichung der Entscheidung auf den Web-Seiten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol.<br />
7.6 Weitere landschaftliche Genehmigungsverfahren<br />
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />
auch im Zuge der Abwicklung von anderen Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) erfolgen<br />
kann.<br />
1) Für die Genehmigung von Kommunikationsinfrastrukturen sei auf das Verfahren gemäß<br />
Artikel 7/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 („Bestimmungen zum Kommunikationswesen<br />
und zur Rundfunkförderung“) verwiesen.<br />
2) Für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild von Projekten für Bodenschutz-,<br />
Wildbach- und Lawinenverbauungsarbeiten sowie für land- und forstwirtschaftliche<br />
Güterwege wird gemäß Artikel 12/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, die<br />
Fachkommission gemäß Lan<strong>des</strong>gesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 („Gutachten über Vorhaben<br />
in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Wildbach- und Lawinenverbauung<br />
sowie Elektrifizierung der ländlichen Gebiete“) durch einen Beamten der für den<br />
Landschaftsschutz zuständigen Abteilung ergänzt. Das positive Gutachten <strong>des</strong> Sachverständigen<br />
bzw. der II. Landschaftsschutzkommission (sofern der Sachverständige das Projekt weiterleitet)<br />
ersetzt die in Artikel 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes vorgesehene Ermächtigung.<br />
3) Für Anlagen von Lan<strong>des</strong>interesse, wie sie im Artikel 67 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August<br />
1997, Nr. 13 („Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz“) definiert sind, wird im Zuge der Erteilung der<br />
Konformitätserklärung durch den Lan<strong>des</strong>rat für Raumordnung (Erklärung der Übereinstimmung<br />
der Projekte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Bauleitplanes der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde<br />
und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes) die Landschaftsschutzermächtigung, sofern vorgeschrieben,<br />
bei der zuständigen Lan<strong>des</strong>behörde beantragt.<br />
4) Für Bauvorhaben öffentlicher Körperschaften mit einem Auftragswert über 2.500.000<br />
Euro ist gemäß Artikel 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38 („Bestimmungen<br />
über die beratenden Organe auf dem Gebiet der öffentlichen Bauarbeiten von Lan<strong>des</strong>interesse“)<br />
das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirates<br />
für öffentliche Arbeiten erforderlich. Der Artikel 1 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, sieht außerdem vor: „Zu Entwürfen für Bauvorhaben Privater mit<br />
einem Auftragswert über 500.000 Euro, muss, falls um gesetzlich vorgesehene Beiträge oder<br />
sonstige wirtschaftliche Unterstützungen angesucht wird, das technische, verwaltungsmäßige<br />
und wirtschaftliche Gutachten <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirates für öffentliche Arbeiten eingeholt<br />
werden, wenn dies im entsprechenden Förderungsgesetz vorgesehen ist.“<br />
Die Zusammensetzung <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirats für öffentliche Arbeiten ist im Artikel 2<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, geregelt, wobei gemäß Absatz 1 Buchstabe<br />
e) auch ein Vertreter <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, der vom zuständigen Lan<strong>des</strong>rat namhaft gemacht<br />
wird, Mitglied <strong>des</strong> Beirats ist. Das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche<br />
Gutachten <strong>des</strong> technischen Lan<strong>des</strong>beirates für öffentliche Arbeiten ersetzt sämtliche Gutachten<br />
oder Genehmigungen anderer Lan<strong>des</strong>organe, welche die einschlägigen Rechtsvorschriften für<br />
die Ausführung <strong>des</strong> Projektes vorsehen (ausgenommen die Umweltverträglichkeitsprüfung).<br />
Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />
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