Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Die Lan<strong>des</strong>regierung entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt <strong>des</strong> Gutachtens <strong>des</strong><br />
Umweltbeirates über die Umweltverträglichkeit <strong>des</strong> Vorhabens (Artikel 15 Absatz 12). Die Ermächtigung<br />
aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt die Ermächtigungen, Gutachten,<br />
Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die von den Gesetzesbestimmungen auf den<br />
Sachbereichen gemäß Artikel 5 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgeschrieben<br />
sind (Artikel 15 Absatz 16). Alle übrigen Ermächtigungen und Gutachten, die für das Projekt von<br />
Seiten der Lan<strong>des</strong>verwaltung zu erteilen sind, sowie die Baukonzession, dürfen nicht ohne vorherige<br />
Ermächtigung im Sinne der UVP erteilt werden (Artikel 15 Absatz 17). Die Entscheidung<br />
über die Umweltverträglichkeit wird auf den WebSeiten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol veröffentlicht (Artikel<br />
16).<br />
UVP-VERFAHREN im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 <strong>des</strong> Umweltprüfungsgesetzes<br />
Ablaufschema<br />
Antragsteller<br />
reicht Projekt und<br />
UVS ein bei<br />
Lan<strong>des</strong>agentur<br />
Umweltarbeitsgruppe<br />
gibt technisch-wissenschaftliches<br />
Qualitätsgutachten ab<br />
Umweltbeirat<br />
erteilt Gutachten über die<br />
Umweltverträglichkeit<br />
Lan<strong>des</strong>regierung<br />
erteilt Genehmigung<br />
Bürgermeister<br />
erlässt Baukonzession<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 142<br />
20.11.2007 16:37:20 Uhr