Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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3 Agentur eingereicht. Die Landesagentur für Umwelt stellt fest, welche Zustimmungsakte (Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen) auf den oben genannten Sachbereichen erforderlich sind und beruft eine Sitzung der Amtsdirektoren ein, die sich zum geplanten Vorhaben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen äußern müssen (Artikel 29 Absatz 2). Diese Konferenz wird im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, als „Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich“ 95 bezeichnet. Die Dienststellenkonferenz gibt innerhalb von 60 Tagen zum Vorhaben ein bindendes Gutachten ab. Dieses muss dem Projektträger mitgeteilt werden (Artikel 29 Absatz 3). Dieses Gutachten ersetzt alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen, die für das Projekt aufgrund der einschlägigen Bestimmungen auf den obgenannten Sachbereichen erforderlich sind 96 (Artikel 29 Absatz 4). Es hat eine Gültigkeit von 5 Jahren (Artikel 29 Absatz 5). Gegen das Gutachten der Dienststellenkonferenz kann gemäß Artikel 31 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Landesregierung eingebracht werden. Sammelgenehmigungsverfahren im Sinne des Art. 29 des Umweltprüfungsgesetzes (Ablaufschema) Antragsteller reicht das Projekt bei der Gemeinde ein Bürgermeister holt Gutachten ein Gemeindebaukommission leitet das Projekt und das Gutachten der Gemeindebaukommission weiter Dienststellenkonferenz erteilt verbindliches Gutachten Bürgermeister erlässt Baukonzession 95 Der Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“) bestimmt: „Wann immer es zweckmäßig ist, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren, das in der ausschließlichen Zuständigkeit des Landes liegt, berührt werden, gleichzeitig einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, wird in der Regel eine Konferenz der Dienststellen einberufen, und zwar durch den Landesrat, welcher der Organisationseinheit vorgesetzt ist, die für die abschließende Maßnahme zuständig oder für den Ablauf des Verfahrens bestimmend ist.“ 96 Der Artikel 18 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“) sieht ebenso vor: „Die Zustimmung zum Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern des Landes in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht wird, ersetzt in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, die die Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.“ 140 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 140 20.11.2007 16:37:20 Uhr

Zusammenfassung Sammelgenehmigungsverfahren – Eingriffe gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 • Projektunterlagen • Gutachten der Gemeindebaukommission (falls für das Projekt eine Baukonzession und/ oder Landschaftsschutzermächtigung erforderlich sind) • Weiterleitung an die Landesagentur für Umwelt (Amt für Umweltverträglichkeitsprüfung) • Gutachten (Entscheidung) der Dienststellenkonferenz (60 Tage) • Rekursmöglichkeit bei der Landesregierung. 7.5 Die Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte In Erfüllung der EG-Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten hat das Land Südtirol im Jahre 1992 das erste UVP-Gesetz erlassen. In der Zwischenzeit wird der Sachbereich vom Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, geregelt. Gegenstand einer Umweltprüfung 97 sind all jene „Pläne, Programme und Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“ (siehe Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2). Im Anhang C und D zum Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, sind die Projekte aufgelistet, die der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. 98 Das Projekt wird gemeinsam mit der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 99 direkt bei der Landesagentur für Umwelt eingereicht. Der Projektträger kann bereits bei der Erstellung des Projektes und der Umweltverträglichkeitsstudie die Beratung der Umweltarbeitsgruppe (Artikel 4) in Anspruch nehmen. Die Umweltarbeitsgruppe überprüft das Projekt und die Umweltverträglichkeitsstudie und gibt nach Erhalt der vollständigen Unterlagen innerhalb von 60 Tagen ein technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten zum Vorhaben ab (Artikel 15 Absatz 2). Das Gesetz sieht detaillierte Bestimmungen über die Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor (Hinterlegung der Unterlagen bei der Agentur und bei den Gemeinden, Möglichkeit der Einbringung schriftlicher Stellungnahmen, Veröffentlichung des Hinweises auf die erfolgte Hinterlegung des Projektes und der UVS in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, öffentliche Vorstellung des Projektes auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation). Der Umweltbeirat, dessen Zusammensetzung im Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, geregelt ist, überprüft das Projekt und die Umweltverträglichkeitsstudie und gibt innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung des Hinweises der erfolgter Hinterlegung ein begründetes, jedoch nicht bindendes Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit des Projektes ab (Artikel 15 Absatz 11). 97 Im Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, wird der Begriff „Umweltprüfung“ als Sammelbegriff für alle im Gesetz vorgesehenen Verfahren (strategische Umweltprüfung SUP, Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte UVP, integrierte Umweltermächtigung für IPPC-Anlagen und Sammelgenehmigungverfahren) verwendet. Der Begriff „Umweltverträglichkeitsprüfung“ wird für das Verfahren zur Überprüfung von Projekten verwendet. 98 Der Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, sieht vor: „In den Anhängen C und D sind die Projekte für Bauten und Anlagen angeführt, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und die deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind.“ 99 Der Inhalt der Umweltverträglichkeitsstudie ist im Anhang E des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, definiert. Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 141 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 141 20.11.2007 16:37:20 Uhr

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Agentur eingereicht. Die Lan<strong>des</strong>agentur für Umwelt stellt fest, welche Zustimmungsakte (Ermächtigungen,<br />

Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen) auf den oben genannten<br />

Sachbereichen erforderlich sind und beruft eine Sitzung der Amtsdirektoren ein, die<br />

sich zum geplanten Vorhaben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen äußern müssen (Artikel<br />

29 Absatz 2). Diese Konferenz wird im Artikel 5 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2,<br />

als „Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich“ 95 bezeichnet.<br />

Die Dienststellenkonferenz gibt innerhalb von 60 Tagen zum Vorhaben ein binden<strong>des</strong> Gutachten<br />

ab. Dieses muss dem Projektträger mitgeteilt werden (Artikel 29 Absatz 3). Dieses Gutachten<br />

ersetzt alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen,<br />

die für das Projekt aufgrund der einschlägigen Bestimmungen auf den obgenannten<br />

Sachbereichen erforderlich sind 96 (Artikel 29 Absatz 4). Es hat eine Gültigkeit von 5 Jahren (Artikel<br />

29 Absatz 5). Gegen das Gutachten der Dienststellenkonferenz kann gemäß Artikel 31 <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

eingebracht werden.<br />

Sammelgenehmigungsverfahren im Sinne <strong>des</strong> Art. 29 <strong>des</strong> Umweltprüfungsgesetzes<br />

(Ablaufschema)<br />

Antragsteller<br />

reicht das Projekt bei der Gemeinde ein<br />

Bürgermeister<br />

holt Gutachten ein<br />

Gemeindebaukommission<br />

leitet das Projekt und das Gutachten der<br />

Gemeindebaukommission weiter<br />

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Der Artikel 18 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens und<br />

<strong>des</strong> Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“) bestimmt: „Wann immer es zweckmäßig ist, verschiedene öffentliche<br />

Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren, das in der ausschließlichen Zuständigkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

liegt, berührt werden, gleichzeitig einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, wird in der Regel eine Konferenz der<br />

Dienststellen einberufen, und zwar durch den Lan<strong>des</strong>rat, welcher der Organisationseinheit vorgesetzt ist, die für die<br />

abschließende Maßnahme zuständig oder für den Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens bestimmend ist.“<br />

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Der Artikel 18 Absatz 4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens<br />

und <strong>des</strong> Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“) sieht ebenso vor: „Die Zustimmung zum Vorhaben<br />

oder zur Maßnahme, die von den Vertretern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht<br />

wird, ersetzt in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, die die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vorsehen.“<br />

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