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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Zusammenfassung<br />

Landschaftsschutzermächtigung durch den Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft<br />

– Eingriffe gemäß Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16<br />

• Projektunterlagen gemäß Gemeindebauordnung<br />

• Gutachten der Gemeindebaukommission<br />

• Weiterleitung an die Lan<strong>des</strong>behörde (zwingend)<br />

• Gutachten der 2. Landschaftsschutzkommission (nicht für alle Eingriffe)<br />

• Entscheidung <strong>des</strong> Direktors der Abteilung Natur und Landschaft (60 Tage)<br />

• Rekursmöglichkeit bei der Lan<strong>des</strong>regierung.<br />

7.4 Das Sammelgenehmigungsverfahren<br />

Dieses Verfahren ist im Artikel 29 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, („Umweltprüfung<br />

für Pläne und Projekte“) geregelt. Es findet dann Anwendung, wenn für ein Projekt (das<br />

nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte oder integrierten Umweltprüfung für IPPC-<br />

Anlagen unterliegt) mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten 91 auf folgenden<br />

Sachbereichen 92 erforderlich sind (Artikel 28 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007,<br />

Nr. 2):<br />

• Gewässer<br />

• Luft<br />

• Lärm<br />

• Abfall<br />

• Natur<br />

• Landschaftsschutz<br />

• Fischerei<br />

• Gewässernutzung<br />

• forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung. 93<br />

Der Antragsteller reicht die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Projektunter<br />

lagen bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ein. Die Gemeinde schickt das Projekt<br />

an die Lan<strong>des</strong>agentur für Umwelt (Amt für Umweltverträglichkeitsprüfung). Falls für das Projekt<br />

die Baukonzession und/oder Landschaftsschutzermächtigung erforderlich sind, muss auch<br />

das Gutachten der Gemeindebaukommission beigelegt werden. Projekte von Lan<strong>des</strong>interesse<br />

94 werden gemäß Artikel 29 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, direkt bei der<br />

91<br />

Im Lan<strong>des</strong>gesetz vom 7. Juli 1992, Nr. 27, und im Lan<strong>des</strong>gesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7, war von „bindenden<br />

Gutachten“ die Rede gewesen.<br />

92<br />

Dabei wird auch der sog. „Bagatelleingriff“ oder der „Eingriff gemäß Artikel 8“ berücksichtigt: Erfordert das Projekt<br />

neben zwei weiteren Genehmigungen auf den angeführten Sachbereichen auch eine Genehmigung auf dem<br />

Sachbereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, so findet das Sammelgenehmigungsverfahren auch dann Anwendung, wenn<br />

es sich um einen „Bagatelleingriff“ handelt oder um einen Eingriff, der gemäß Artikel 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />

25. Juli 1970, Nr. 16, vom Bürgermeister ermächtigt werden könnte. Ausschlaggebend ist nämlich die Anzahl der<br />

einzuholenden Genehmigungen unabhängig von der Ebene der Genehmigung.<br />

93<br />

Die Sachbereiche sind im Artikel 5 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, aufgelistet.<br />

94<br />

Der Artikel 67 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, definiert die Anlagen von Lan<strong>des</strong>interesse:<br />

„Anlagen zur Beseitigung von Abfällen gemäß den Bestimmungen der Lan<strong>des</strong>gesetze vom 23. Dezember 1976, Nr.<br />

57 und vom 29. Juli 1986, Nr. 21, und jene zur Klärung von Abwässern gemäß den Bestimmungen der Lan<strong>des</strong>gesetze<br />

vom 21. August 1975, Nr. 48, und vom 28. August 1976, Nr. 39, die von der Lan<strong>des</strong>verwaltung auf Grund<br />

von Programmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verwirklicht werden, unterliegen nicht der Baukonzession. Die Übereinstimmung der<br />

Projekte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Bauleitplanes der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

wird durch den Lan<strong>des</strong>rat für Raumordnung nach Anhören <strong>des</strong> gebietsmäßig betroffenen Bürgermeisters<br />

festgestellt. Dieses Verfahren wird auf alle Bauarbeiten im Sanitäts- und Sozialbereich und auf Infrastrukturen<br />

jedweder Art, die in die Zuständigkeit der Lan<strong>des</strong>verwaltung fallen und/oder von Lan<strong>des</strong>interesse und von<br />

übergemeindlichem Interesse sind, einschließlich der Universitätsbauten, angewandt. Der gebietsmäßig betroffene<br />

Bürgermeister wird angehört. Die Landschaftsschutzermächtigung wird, sofern vorgeschrieben, vom Lan<strong>des</strong>rat für<br />

Raumordnung bei der zuständigen Lan<strong>des</strong>behörde beantragt.“<br />

Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />

139<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 139<br />

20.11.2007 16:37:20 Uhr

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