Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Zusammenfassung<br />
Landschaftsschutzermächtigung durch den Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft<br />
– Eingriffe gemäß Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16<br />
• Projektunterlagen gemäß Gemeindebauordnung<br />
• Gutachten der Gemeindebaukommission<br />
• Weiterleitung an die Lan<strong>des</strong>behörde (zwingend)<br />
• Gutachten der 2. Landschaftsschutzkommission (nicht für alle Eingriffe)<br />
• Entscheidung <strong>des</strong> Direktors der Abteilung Natur und Landschaft (60 Tage)<br />
• Rekursmöglichkeit bei der Lan<strong>des</strong>regierung.<br />
7.4 Das Sammelgenehmigungsverfahren<br />
Dieses Verfahren ist im Artikel 29 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, („Umweltprüfung<br />
für Pläne und Projekte“) geregelt. Es findet dann Anwendung, wenn für ein Projekt (das<br />
nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte oder integrierten Umweltprüfung für IPPC-<br />
Anlagen unterliegt) mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten 91 auf folgenden<br />
Sachbereichen 92 erforderlich sind (Artikel 28 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007,<br />
Nr. 2):<br />
• Gewässer<br />
• Luft<br />
• Lärm<br />
• Abfall<br />
• Natur<br />
• Landschaftsschutz<br />
• Fischerei<br />
• Gewässernutzung<br />
• forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung. 93<br />
Der Antragsteller reicht die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Projektunter<br />
lagen bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ein. Die Gemeinde schickt das Projekt<br />
an die Lan<strong>des</strong>agentur für Umwelt (Amt für Umweltverträglichkeitsprüfung). Falls für das Projekt<br />
die Baukonzession und/oder Landschaftsschutzermächtigung erforderlich sind, muss auch<br />
das Gutachten der Gemeindebaukommission beigelegt werden. Projekte von Lan<strong>des</strong>interesse<br />
94 werden gemäß Artikel 29 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, direkt bei der<br />
91<br />
Im Lan<strong>des</strong>gesetz vom 7. Juli 1992, Nr. 27, und im Lan<strong>des</strong>gesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7, war von „bindenden<br />
Gutachten“ die Rede gewesen.<br />
92<br />
Dabei wird auch der sog. „Bagatelleingriff“ oder der „Eingriff gemäß Artikel 8“ berücksichtigt: Erfordert das Projekt<br />
neben zwei weiteren Genehmigungen auf den angeführten Sachbereichen auch eine Genehmigung auf dem<br />
Sachbereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, so findet das Sammelgenehmigungsverfahren auch dann Anwendung, wenn<br />
es sich um einen „Bagatelleingriff“ handelt oder um einen Eingriff, der gemäß Artikel 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />
25. Juli 1970, Nr. 16, vom Bürgermeister ermächtigt werden könnte. Ausschlaggebend ist nämlich die Anzahl der<br />
einzuholenden Genehmigungen unabhängig von der Ebene der Genehmigung.<br />
93<br />
Die Sachbereiche sind im Artikel 5 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, aufgelistet.<br />
94<br />
Der Artikel 67 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, definiert die Anlagen von Lan<strong>des</strong>interesse:<br />
„Anlagen zur Beseitigung von Abfällen gemäß den Bestimmungen der Lan<strong>des</strong>gesetze vom 23. Dezember 1976, Nr.<br />
57 und vom 29. Juli 1986, Nr. 21, und jene zur Klärung von Abwässern gemäß den Bestimmungen der Lan<strong>des</strong>gesetze<br />
vom 21. August 1975, Nr. 48, und vom 28. August 1976, Nr. 39, die von der Lan<strong>des</strong>verwaltung auf Grund<br />
von Programmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verwirklicht werden, unterliegen nicht der Baukonzession. Die Übereinstimmung der<br />
Projekte mit den Bestimmungen <strong>des</strong> Bauleitplanes der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />
wird durch den Lan<strong>des</strong>rat für Raumordnung nach Anhören <strong>des</strong> gebietsmäßig betroffenen Bürgermeisters<br />
festgestellt. Dieses Verfahren wird auf alle Bauarbeiten im Sanitäts- und Sozialbereich und auf Infrastrukturen<br />
jedweder Art, die in die Zuständigkeit der Lan<strong>des</strong>verwaltung fallen und/oder von Lan<strong>des</strong>interesse und von<br />
übergemeindlichem Interesse sind, einschließlich der Universitätsbauten, angewandt. Der gebietsmäßig betroffene<br />
Bürgermeister wird angehört. Die Landschaftsschutzermächtigung wird, sofern vorgeschrieben, vom Lan<strong>des</strong>rat für<br />
Raumordnung bei der zuständigen Lan<strong>des</strong>behörde beantragt.“<br />
Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />
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