Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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3 flächenhaften Eingriffe, wie z. B. Ablagerungen, Materialentnahmen, Planierungen usw. auf einer Meereshöhe von mehr als 1600 m). Der Artikel 12 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht vor, dass die gesetzliche Frist für die Entscheidung um höchstens 90 Tage verlängert werden kann, falls für die Überprüfung des Projektes ein Ortsaugenschein erforderlich und dieser aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführbar ist. 89 Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung oder Ermächtigung mit Bedingungen durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde bei der Landesregierung einreichen. 90 Ein besonderes Augenmerk ist auf den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, zu legen, der eine „Sperrfrist“ enthält: Alle Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den Bürgermeister eingereicht werden, mit diesen in räumlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die im Artikel 12 angeführten Schwellenwerte überschreiten, unterliegen der Ermächtigung im Sinne des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16. Verfahren für die Genehmigung von Eingriffen gemäß Art. 12 des Landschaftsschutzgesetzes (Ablaufschema) Antragsteller reicht die Projektunterlagen ein Bürgermeister holt Gutachten ein Gemeindebaukommission holt forstliche Ermächtigung ein Forstinspektorat leitet Projekt und Gutachten der Gemeindebaukommission weiter an Direktor Abt. Natur und Landschaft erteilt Landschaftsschutzermächtigung Bürgermeister erlässt Baukonzession 89 Der Artikel 12 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht vor, dass der Antragsteller und die Gemeinde von der Fristverlängerung in Kenntnis gesetzt werden müssen. Als allgemeine Norm gilt sie auch für das Verfahren gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16. Der Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“) enthält ein ähnliche Bestimmung zum Aufschub der Fristen. 90 Der Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, sieht vor, dass die unterlassene Beschlussfassung über die Aufsichtsbeschwerde nur dann einer stillschweigenden Annahme der Beschwerde gleichgesetzt werden kann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Der Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 enthält keine dementsprechende Aussage. 138 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 138 20.11.2007 16:37:20 Uhr

Zusammenfassung Landschaftsschutzermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft – Eingriffe gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 • Projektunterlagen gemäß Gemeindebauordnung • Gutachten der Gemeindebaukommission • Weiterleitung an die Landesbehörde (zwingend) • Gutachten der 2. Landschaftsschutzkommission (nicht für alle Eingriffe) • Entscheidung des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft (60 Tage) • Rekursmöglichkeit bei der Landesregierung. 7.4 Das Sammelgenehmigungsverfahren Dieses Verfahren ist im Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, („Umweltprüfung für Pläne und Projekte“) geregelt. Es findet dann Anwendung, wenn für ein Projekt (das nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte oder integrierten Umweltprüfung für IPPC- Anlagen unterliegt) mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten 91 auf folgenden Sachbereichen 92 erforderlich sind (Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2): • Gewässer • Luft • Lärm • Abfall • Natur • Landschaftsschutz • Fischerei • Gewässernutzung • forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung. 93 Der Antragsteller reicht die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Projektunter lagen bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ein. Die Gemeinde schickt das Projekt an die Landesagentur für Umwelt (Amt für Umweltverträglichkeitsprüfung). Falls für das Projekt die Baukonzession und/oder Landschaftsschutzermächtigung erforderlich sind, muss auch das Gutachten der Gemeindebaukommission beigelegt werden. Projekte von Landesinteresse 94 werden gemäß Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, direkt bei der 91 Im Landesgesetz vom 7. Juli 1992, Nr. 27, und im Landesgesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7, war von „bindenden Gutachten“ die Rede gewesen. 92 Dabei wird auch der sog. „Bagatelleingriff“ oder der „Eingriff gemäß Artikel 8“ berücksichtigt: Erfordert das Projekt neben zwei weiteren Genehmigungen auf den angeführten Sachbereichen auch eine Genehmigung auf dem Sachbereich des Landschaftsschutzes, so findet das Sammelgenehmigungsverfahren auch dann Anwendung, wenn es sich um einen „Bagatelleingriff“ handelt oder um einen Eingriff, der gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vom Bürgermeister ermächtigt werden könnte. Ausschlaggebend ist nämlich die Anzahl der einzuholenden Genehmigungen unabhängig von der Ebene der Genehmigung. 93 Die Sachbereiche sind im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, aufgelistet. 94 Der Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, definiert die Anlagen von Landesinteresse: „Anlagen zur Beseitigung von Abfällen gemäß den Bestimmungen der Landesgesetze vom 23. Dezember 1976, Nr. 57 und vom 29. Juli 1986, Nr. 21, und jene zur Klärung von Abwässern gemäß den Bestimmungen der Landesgesetze vom 21. August 1975, Nr. 48, und vom 28. August 1976, Nr. 39, die von der Landesverwaltung auf Grund von Programmen des Landes verwirklicht werden, unterliegen nicht der Baukonzession. Die Übereinstimmung der Projekte mit den Bestimmungen des Bauleitplanes der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und des Landesraumordnungsgesetzes wird durch den Landesrat für Raumordnung nach Anhören des gebietsmäßig betroffenen Bürgermeisters festgestellt. Dieses Verfahren wird auf alle Bauarbeiten im Sanitäts- und Sozialbereich und auf Infrastrukturen jedweder Art, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltung fallen und/oder von Landesinteresse und von übergemeindlichem Interesse sind, einschließlich der Universitätsbauten, angewandt. Der gebietsmäßig betroffene Bürgermeister wird angehört. Die Landschaftsschutzermächtigung wird, sofern vorgeschrieben, vom Landesrat für Raumordnung bei der zuständigen Landesbehörde beantragt.“ Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 139 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 139 20.11.2007 16:37:20 Uhr

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flächenhaften Eingriffe, wie z. B. Ablagerungen, Materialentnahmen, Planierungen usw. auf einer<br />

Meereshöhe von mehr als 1600 m).<br />

Der Artikel 12 Absatz 11 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht vor, dass die<br />

gesetzliche Frist für die Entscheidung um höchstens 90 Tage verlängert werden kann, falls für<br />

die Überprüfung <strong>des</strong> Projektes ein Ortsaugenschein erforderlich und dieser aufgrund der winterlichen<br />

Verhältnisse nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführbar ist. 89<br />

Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung oder Ermächtigung mit Bedingungen durch den<br />

Direktor der Abteilung Natur und Landschaft innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />

eine Beschwerde bei der Lan<strong>des</strong>regierung einreichen. 90<br />

Ein besonderes Augenmerk ist auf den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 25. Juli 1970, Nr. 16, zu legen, der eine „Sperrfrist“ enthält: Alle Projekte, die im Zeitraum<br />

von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den Bürgermeister eingereicht werden,<br />

mit diesen in räumlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die im<br />

Artikel 12 angeführten Schwellenwerte überschreiten, unterliegen der Ermächtigung im Sinne<br />

<strong>des</strong> Artikels 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16.<br />

Verfahren für die Genehmigung von Eingriffen gemäß Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

(Ablaufschema)<br />

Antragsteller<br />

reicht die Projektunterlagen ein<br />

Bürgermeister<br />

holt Gutachten ein<br />

Gemeindebaukommission<br />

holt forstliche<br />

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Forstinspektorat<br />

leitet Projekt und Gutachten der<br />

Gemeindebaukommission weiter an<br />

Direktor Abt. Natur<br />

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erteilt Landschaftsschutzermächtigung<br />

Bürgermeister<br />

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Der Artikel 12 Absatz 11 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht vor, dass der Antragsteller und<br />

die Gemeinde von der Fristverlängerung in Kenntnis gesetzt werden müssen. Als allgemeine Norm gilt sie auch für<br />

das Verfahren gemäß Artikel 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16. Der Artikel 19 Absatz 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens und <strong>des</strong> Rechts auf Zugang zu<br />

Verwaltungsunterlagen“) enthält ein ähnliche Bestimmung zum Aufschub der Fristen.<br />

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Der Artikel 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, sieht vor, dass die unterlassene Beschlussfassung<br />

über die Aufsichtsbeschwerde nur dann einer stillschweigenden Annahme der Beschwerde gleichgesetzt<br />

werden kann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Der Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970,<br />

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