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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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7.3 Die Landschaftsschutzermächtigung durch den Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und<br />

Landschaft<br />

Im Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sind Eingriffe definiert, deren Genehmigung<br />

dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft vorbehalten ist. 83<br />

Das Verwaltungsgericht Bozen hat mit Urteil Nr. 260 vom 12.07.2005 festgestellt, dass die<br />

im Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, angeführten Eingriffe in jedem Falle<br />

der Landschaftsschutzermächtigung durch die Lan<strong>des</strong>verwaltung unterliegen, unabhängig davon,<br />

ob sie im Bereich einer landschaftlich unter Schutz gestellten Zone durchgeführt werden<br />

oder außerhalb derselben. 84<br />

Die Projektunterlagen werden bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eingereicht. Der<br />

Bürgermeister holt das Gutachten der Gemeindebaukommission ein und leitet die Unterlagen<br />

an die Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft 85 weiter. Der Direktor der Abteilung Natur und<br />

Landschaft muss dem Antragsteller und der Gemeinde innerhalb von 60 Tagen 86 nach Eingang<br />

der vollständigen Unterlagen die Entscheidung zum vorgelegten Projekt zustellen. 87 Die Ermächtigung<br />

kann von der Einhaltung besonderer Ausführungsvorschriften und auch vom Hinterlegen<br />

einer Kaution abhängig gemacht werden (Artikel 12 Absatz 8). Die Ermächtigung hat eine<br />

Gültigkeit von 5 Jahren (Artikel 12 Absatz 9).<br />

Im Artikel 12 Absatz 1 werden Eingriffe aufgelistet, die in jedem Falle der 2. Landschaftsschutzkommission<br />

zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Es sind dies z. B. alle Eingriffe<br />

im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler“, „Biotope“, „Gärten und Parkanlagen“,<br />

Wege mit einer Kronenbreite von mehr als 2,5 m oder einer Länge von mehr als 1000 m, alle<br />

Almerschließungswege, Hoferschließungswege mit einer Kronenbreite von mehr als 3,5 m oder<br />

einer Länge von mehr als 1,5 km, Elektrofreileitungen über 5000 Volt, Ablagerung von Aushubmaterial<br />

auf einer Fläche von mehr als 1000 m 2 oder mit einem Volumen von mehr als 1000<br />

m 3 usw.). Daneben sind im Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i), k) und n) Eingriffe aufgelistet, die<br />

nicht mehr der 2. Landschaftsschutzkommission unterbreitet werden, außer die Unterschutzstellungsbestimmungen<br />

sehen dies vor (Werbeplakate und Hinweisschilder außerhalb der<br />

geschlos senen Ortschaften, Rodung von Wald und Hecken 88 , die Umwandlung von Weiden in<br />

Wiesen oder landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen, Almmeliorierungen und Flurbereinigungsprojekte,<br />

Planierungen von intensiv genutzten Kulturflächen und von Wiesen unter 1600<br />

m Meereshöhe, wenn die Fläche insgesamt größer ist als 5.000 m², die Hangneigung mehr als<br />

40 Prozent beträgt oder eine Geländeveränderung von mehr als 1 m vorgesehen ist, sowie alle<br />

83<br />

Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> inzwischen vollständig ersetzten Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27 („Einführung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung“), wurde erstmals das Sammelgenehmigungsverfahren eingeführt, dass für einige<br />

der im Artikel 12 angeführten Eingriffe zur Anwendung gelangt. Das Sammelgenehmigungsverfahren ist heute im<br />

Artikel 29 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 geregelt.<br />

84<br />

„Inoltre l’articolo 12 di detta L.P. n. 16/1970, sotto la rubrica „lavori ed impianti speciali comunque soggetti a<br />

preventivo esame“, al punto „k“, prevede che la tutela paesaggistica si estenda ai lavori di drenaggio e al punto<br />

„i)“ agli interventi di spianamento in cui è previsto un livellamento superiore ad un metro; peraltro lavori ed interventi<br />

di questo tipo sono previsti nel progetto allegato alla richiesta di sanatoria del ricorrente. Questi, quindi, ai<br />

sensi del succitato art. 12, richiedono, in ogni caso, l’autorizzazione paesaggistica da parte della <strong>Provincia</strong>, indipendentemente<br />

dalla collocazione della loro effettuazione all’interno di una zona paesaggisticamente pianificata o<br />

meno.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 260 vom 12.Juli 2005.<br />

85<br />

Die Weiterleitung erfolgt nicht an den UVP-Beirat wie im Artikel 12 Absatz 4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli<br />

1970, Nr. 16, angeführt.<br />

86<br />

Nachdem der Artikel 12 selbst keine Frist vorsieht, wird in Analogie zum Artikel 8 die Frist von 60 Tagen für das<br />

Verfahren angenommen.<br />

87<br />

„Die zuständige Landschaftsschutzbehörde (heute. Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft) kann<br />

das Projekt in landschaftlicher Hinsicht ablehnen und es gibt keine gesetzliche Norm, die vorschreibt, dass eine<br />

Abwägung mit anderen, dem Interesse <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> zuwiderlaufenden Interessen, erfolgen muss.“<br />

Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 155 vom 08.06.1998.<br />

88<br />

Für die Rodung und Beseitigung von Flurgehölzen in intensiv genutzten Kulturflächen und Wiesen unter 1600 m<br />

Meereshöhe ist die Befugnis zur Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung den Leitern der örtlich zuständigen<br />

Forststationen übertragen, die allfällige Ersatzpflanzungen vorschreiben können. Siehe: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe<br />

i) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16.<br />

Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />

137<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 137<br />

20.11.2007 16:37:20 Uhr

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