Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3 Verfahren für die Genehmigung von Eingriffen gemäß Art. 8 des Landschaftsschutzgesetzes (Ablaufschema) Antragsteller reicht die Projektunterlagen ein Bürgermeister holt Gutachten ein holt forstliche Ermächtigung ein Gemeindebaukommission Forstinspektorat I) Bürgermeister erteilt Landschaftsschutzermächtigung bzw. Baukonzession oder: II) leitet Projekt an die Landesbehörde für Landschaftsschutz weiter Direktor Abt. Natur und Landschaft erteilt Landschaftsschutzermächtigung Bürgermeister erlässt Baukonzession Zusammenfassung Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister – Eingriffe gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 • Projektunterlagen gemäß Gemeindebauordnung • Gutachten der Gemeindebaukommission • Entscheidung des Bürgermeisters (60 Tage) • Weiterleitung an die Landesbehörde im Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister und dem Landessachverständigen und wo dies zwingend erforderlich ist (Entscheidung des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft) • Rekursmöglichkeit beim Kollegium für Landschaftsschutz. 136 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 136 20.11.2007 16:37:20 Uhr
7.3 Die Landschaftsschutzermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft Im Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sind Eingriffe definiert, deren Genehmigung dem Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft vorbehalten ist. 83 Das Verwaltungsgericht Bozen hat mit Urteil Nr. 260 vom 12.07.2005 festgestellt, dass die im Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, angeführten Eingriffe in jedem Falle der Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung unterliegen, unabhängig davon, ob sie im Bereich einer landschaftlich unter Schutz gestellten Zone durchgeführt werden oder außerhalb derselben. 84 Die Projektunterlagen werden bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eingereicht. Der Bürgermeister holt das Gutachten der Gemeindebaukommission ein und leitet die Unterlagen an die Landesabteilung Natur und Landschaft 85 weiter. Der Direktor der Abteilung Natur und Landschaft muss dem Antragsteller und der Gemeinde innerhalb von 60 Tagen 86 nach Eingang der vollständigen Unterlagen die Entscheidung zum vorgelegten Projekt zustellen. 87 Die Ermächtigung kann von der Einhaltung besonderer Ausführungsvorschriften und auch vom Hinterlegen einer Kaution abhängig gemacht werden (Artikel 12 Absatz 8). Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren (Artikel 12 Absatz 9). Im Artikel 12 Absatz 1 werden Eingriffe aufgelistet, die in jedem Falle der 2. Landschaftsschutzkommission zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Es sind dies z. B. alle Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler“, „Biotope“, „Gärten und Parkanlagen“, Wege mit einer Kronenbreite von mehr als 2,5 m oder einer Länge von mehr als 1000 m, alle Almerschließungswege, Hoferschließungswege mit einer Kronenbreite von mehr als 3,5 m oder einer Länge von mehr als 1,5 km, Elektrofreileitungen über 5000 Volt, Ablagerung von Aushubmaterial auf einer Fläche von mehr als 1000 m 2 oder mit einem Volumen von mehr als 1000 m 3 usw.). Daneben sind im Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i), k) und n) Eingriffe aufgelistet, die nicht mehr der 2. Landschaftsschutzkommission unterbreitet werden, außer die Unterschutzstellungsbestimmungen sehen dies vor (Werbeplakate und Hinweisschilder außerhalb der geschlos senen Ortschaften, Rodung von Wald und Hecken 88 , die Umwandlung von Weiden in Wiesen oder landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen, Almmeliorierungen und Flurbereinigungsprojekte, Planierungen von intensiv genutzten Kulturflächen und von Wiesen unter 1600 m Meereshöhe, wenn die Fläche insgesamt größer ist als 5.000 m², die Hangneigung mehr als 40 Prozent beträgt oder eine Geländeveränderung von mehr als 1 m vorgesehen ist, sowie alle 83 Mit Inkrafttreten des inzwischen vollständig ersetzten Landesgesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27 („Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung“), wurde erstmals das Sammelgenehmigungsverfahren eingeführt, dass für einige der im Artikel 12 angeführten Eingriffe zur Anwendung gelangt. Das Sammelgenehmigungsverfahren ist heute im Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 geregelt. 84 „Inoltre l’articolo 12 di detta L.P. n. 16/1970, sotto la rubrica „lavori ed impianti speciali comunque soggetti a preventivo esame“, al punto „k“, prevede che la tutela paesaggistica si estenda ai lavori di drenaggio e al punto „i)“ agli interventi di spianamento in cui è previsto un livellamento superiore ad un metro; peraltro lavori ed interventi di questo tipo sono previsti nel progetto allegato alla richiesta di sanatoria del ricorrente. Questi, quindi, ai sensi del succitato art. 12, richiedono, in ogni caso, l’autorizzazione paesaggistica da parte della Provincia, indipendentemente dalla collocazione della loro effettuazione all’interno di una zona paesaggisticamente pianificata o meno.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 260 vom 12.Juli 2005. 85 Die Weiterleitung erfolgt nicht an den UVP-Beirat wie im Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, angeführt. 86 Nachdem der Artikel 12 selbst keine Frist vorsieht, wird in Analogie zum Artikel 8 die Frist von 60 Tagen für das Verfahren angenommen. 87 „Die zuständige Landschaftsschutzbehörde (heute. Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft) kann das Projekt in landschaftlicher Hinsicht ablehnen und es gibt keine gesetzliche Norm, die vorschreibt, dass eine Abwägung mit anderen, dem Interesse des Landschaftsschutzes zuwiderlaufenden Interessen, erfolgen muss.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 155 vom 08.06.1998. 88 Für die Rodung und Beseitigung von Flurgehölzen in intensiv genutzten Kulturflächen und Wiesen unter 1600 m Meereshöhe ist die Befugnis zur Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung den Leitern der örtlich zuständigen Forststationen übertragen, die allfällige Ersatzpflanzungen vorschreiben können. Siehe: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16. Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 137 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 137 20.11.2007 16:37:20 Uhr
- Seite 85 und 86: • Wohnbau-Auffüllzonen (B-Zonen)
- Seite 87 und 88: werden kann“ 178 , weist zwar auf
- Seite 89 und 90: 7.4 Die Anpassung der Landschaftspl
- Seite 91 und 92: Landschaftsschutzkommission ersetze
- Seite 93 und 94: Fazit: 1) Zonierungen betreffend Na
- Seite 95 und 96: (Gärten und Parkanlagen) des Lands
- Seite 97 und 98: nungsgesetz vorgesehene Verfahren)
- Seite 99 und 100: 8. Der Vorrang der Landschaftsschut
- Seite 101 und 102: Eine extensive Interpretation derse
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Ermächtigung ein<br />
Gemeindebaukommission<br />
Forstinspektorat<br />
I) Bürgermeister erteilt Landschaftsschutzermächtigung bzw. Baukonzession<br />
oder:<br />
II) leitet Projekt an die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz weiter<br />
Direktor Abt. Natur<br />
und Landschaft<br />
erteilt Landschaftsschutzermächtigung<br />
Bürgermeister<br />
erlässt Baukonzession<br />
Zusammenfassung<br />
Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister – Eingriffe gemäß Artikel 8 <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16<br />
• Projektunterlagen gemäß Gemeindebauordnung<br />
• Gutachten der Gemeindebaukommission<br />
• Entscheidung <strong>des</strong> Bürgermeisters (60 Tage)<br />
• Weiterleitung an die Lan<strong>des</strong>behörde im Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister und<br />
dem Lan<strong>des</strong>sachverständigen und wo dies zwingend erforderlich ist (Entscheidung <strong>des</strong><br />
Direktors der Abteilung Natur und Landschaft)<br />
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